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Rusführungsbestimmungen des Couverneurs von Kaomerun zur eingeborenensteuer-
verordnung.
Vom 22. Februar 1913.
(Amtsblatt 1913, Nr. 8, S. 108f.)
In Ausführung der Verordnung über die Besteuerung der Eingeborenen in Kamerun vom
22. Februar 1913 wird folgendes bestimmt:
Artikel 1. Für die Einziehung der Steuern sind die örtlichen Verwaltungsbehörden zu-
ständig, in deren Bezirk sich der Steuerpflichtige zur Zeit der Steuererhebung aufhält.
Artikel 2. Auf Grund des § 3 der Verordnung wird bestimmt:
I. Von der Steuerleistung sind befreit:
a) die Bezirke der Residenturen Garua, Mora und Ngaundere,
b) folgende Bevölkerungsklassen:
1. die Soldaten der Schutztruppe und der Polizeitruppe,
die Zollwächter,
ständige Träger der Schutztruppe und der Polizeitruppe,
u Handwerkerlehrlinge des Gouvernements und der Misfionsanstalten, die sich durch
schriftlichen Vertrag zu einem mindestens dreijährigen Lehrkursus verpflichtet
haben. Auf Anfordern ist der Vertrag der örtlichen Verwaltungsbehörde vor-
zulegen,
Regierungsschüler und die ordnungsmäßig im Sinne der §§ 6 und 7 der
Schulordnung vom 25. April 1910 (Amtsblatt S. 125) angemeldeten Schüler
der Missionsanstalten, solange sie den Schulunterricht besuchen,
. amtlich angeworbene Arbeiter, die bei den für Rechnung des Schutzgebiets aus-
geführten Eisenbahnbauten beschäftigt sind.
II. Der Steuersatz wird für diejenigen Bezirke oder Teile von solchen, deren Leiter die
Steuerkraft der Bevölkerung für den neuen Steuersatz — 10 — noch nicht für ausreichend er-
achten, auf den vom Leiter des Bezirks festzusetzenden Betrag, der nicht niedriger sein darf als 6.,
ermäßigt. Die festgesetzten Steuerbeträge sind öffentlich bekannt zu machen.
Artikel 3. Eingeborene, welche Steuern abzuarbeiten haben, können an Privatunternehmer
gegen bare Zahlung der fälligen Steuern überwiesen werden.
Artikel 4. Eine Bestimmung über die Zahl der von den Steuerpflichtigen in Gemähßheit
der §§ 3 und 4 der Verordnung zu leistenden Steuerarbeitslage (siehe § 5 der Verordnung) bleibt
vorbehalten.
Buea, den 22. Februar 1913.
Der Kaiserliche Gouverneur.
J. V.:
Dr. Meyer.
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Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Südwestafrika Zur Kusführung der
Diamantensteuerordnung vom 30. Dezember 1912.7)
Vom 25. Februar 1913.
(Amtsblatt 1913, Nr. 6, S. 69ff.)
Auf Grund der §§ 11, 12 und 31 der Diamantensteuerordnung vom 30. Dezember 1912
(Reichs-Gesetzbl. 1913, S. 5) und des § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September
1903 (Kol. Bl. S. 509) wird hiermit verordnet, was folgt:
I. Buchführung der Förderer.
§ 1. Die Handelsbücher, deren Führung dem Förderer obliegt, sind im Schutzgebiet
zu führen.
san § 2. Die im § 12 Abs. 2 der Diamantenstenerordnung vorgeschriebenen Anzeigen sind an
das Bergamt zu richten; dieses hat die mit der Buchführung betrauten Angestellten der Förderer
auf gewissenhafte Erfüllung dieser Pflicht an Eidesstatt zu verpflichten.
») Val. „D. Kol. Bl.= 1918, Nr. 2, S. 26ff.