Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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5 3. Die durch § 15 der Diamantensteuerordnung vorgeschriebene Nachweisung über die 
Betriebskosten ist nach dem Muster der Anlage aufzustellen. 
II. Stellung der vereidigten kaufmännischen Sachverständigen. 
§ 4. Die Verteilung der Geschäfte unter den Sachverständigen bestimmt der Gouverneur. 
Die Geschäftsverteilung und ihre etwaige Anderung ist öffentlich bekannt zu machen. 
5 5. Die Sachverständigen haben, falls die im § 15 der Diamantensteuerordnung vor- 
geschriebene Nachweisung nicht rechtzeitig eingeht, den Förderer an die Einreichung unter Setzung 
einer angemessenen Nachfrist zu erinnern. 
III. Prüfung und Berichtigung der Nachweisungen. 
§ 6. Die Sachverständigen haben die von den Förderern einzureichenden Nachweisungen 
auf Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit, rechnerische und buchungsmäßige Richtigkeit sowie auf Not- 
wendigkeit und Angemessenheit der Ausgaben zu prüfen. Sie haben, soweit es die Prüfung erfordert, 
von ihrem Rechte der Einsicht in die Bücher, zu deren Führung der Förderer verpflichtet ist, Gebrauch 
zu machen. 
5& 7. Die Zustellung des Bescheides über die Berichtigung erfolgt gegen eine mit Ort und 
Tag der Aushändigung versehene Empfangsbescheinigung. 
IV. Einspruchsverfahren. 
§ 8. Die Einlegung des Einspruchs hat binnen zwei Monaten nach der Zustellung durch 
schriftliche Erklärung an den Sachverständigen zu erfolgen. Der Einspruchsschrift sollen die vor- 
handenen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beigefügt werden. 
§5 9. Der Sachverständige hat die Einspruchsschrift unverzüglich unter Beifügung einer 
gutachtlichen Außerung an den Vorsitzenden des Ausschusses zu übersenden. 
V. Sitz, Bildung und Geschäftsordnung des Ausschusses. 
§5 10. Der Sitz des Ausschusses ist Lüderitzbucht. 
§* 11. Zum Vorsitzenden des Ausschusses wird der jeweilige Bezirksamtmann in Lüderitz- 
bucht und, wenn er verhindert ist, sein Vertreter bestellt. 
§5 12. Für jeden Beisitzer sind zwei Ersatzmänner zu wählen. 
Die Wahl der Beisitzer und der Ersatzmänner erfolgt auf zwei Jahre, das erstemal für 
die Zeit bis zum 1. April 1914. 
Bis zum Zusammentritt des neuen Ausschusses übt der alte sein Amt aus. 
Die außerhalb von Lüderitzbucht wohnenden Beisitzer erhalten für jeden Sitzungstag Tage- 
gelder in gleicher Höhe wie die Mitglieder des Landesrats; außerdem werden ihnen die Reise- 
kosten erstattet. 
§5 13. Die Wahlen erfolgen für die vom Landesrat wie für die von den Förderern zu 
wählenden Personen in einem Wahlgange in der Weise, daß jeder Wahlberechtigte drei Personen 
seine Stimme gibt. Zum Beisitzer ist gewählt, wer die höchste, zum ersten Ersatzmann, wer die 
zweithöchste, zum zweiten Ersatzmann, wer die dritthöchste Stimmenzahl erhalten hat. Bei Stimmen- 
gleichheit entscheidet das Los. 
5 14. Nicht wählbar sind: 
1. Personen, welche die Reichsangehörigkeit nicht besitzen, sofern sie noch nicht zwei 
Jahre im Schutzgebiete ihren Wohnsitz haben; 
2. Personen, welche die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter infolge straf- 
gerichtlicher Verurteilung verloren haben; 
3. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Ver- 
gehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der 
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter zur Folge haben kann; 
4. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Ver- 
mögen beschränkt sind. # 
Tritt bei einem Mitgliede des Ausschusses ein Umstand ein, der seiner Wahl entgegenstehen 
würde, so scheidet es kraft Gesetzes aus dem Ausschuß aus. 
5*l 15. Die Wahl soll spätestens im März jedes Jahres geschehen. Die erste Wahl hat 
unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Verordnung stattzufinden.
	        
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