G 510 20
VI. Vollstreckung.
* 31. Die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Steuerbeträge wird durch das Bezirksamt
Lüderitzbucht bewirkt.
VII. Inkrafttreten der Verordnung.
5 32. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Diamantensteuerordnung vom 30. De-
zember 1912 in Krast.
Windhuk, den 25. Februar 1913.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
Hintrager.
Anlage
zur verordnung der Couverneurs von deutsch-Südwestafrihe vom 25. Februar 1913, zur Kusführung der
Diamantensteuerordnung vom 30. Dezember 1912.
Betriebskostennachweisung
A. Vom Förderer auszufüällen.
* Aufwendungen ür:
Behälter, #uniinen und Löhne für Weiß
nwerbung, Einkleidung, Her= und Rcbeförderung farbiger Arbeiter,
köhne für farbige Arbeiter,
Berpflegung der Angestellten und Arbeiter,
krankenfürsorge,
ier:
enrahaltung. der dem Betriebe dienenden Gegenstände einschließlich des lebenden Inventars,
Naterialien einschlielich der Heiz= und Brennstoffe,
ezug elektrischer Energie,
ersicherung,
Nicte und Pacht,
Fracht und Fuhrlohn,
Offentliche Lasten, als Staats= und Kommunal-Grundstener, Karatabgaben an Kommunalverbände,
Förderungsabgabe und Feldessteuer, Gebühren für Diamanterlaubnisscheine u. dal.,
15. Allgemeines (z. B. Abfuhr, Anzeigen, Bankspesen, Fahrgeld, Fernsprecher, Gleisanschluß, Gericht und
Anwalt, Gratifikationen an Beamte, Kontorbedarf, Porto, Reisespesen, Stempelgebühren, Telegramme,
Vereinsbeiträge, Vertragsstempel, Zeitungen usw.).
II. Abschreibungen auf:
1. Grundstücke und Gebär
2. Totes Inventar und J#### mit Ausnahme der verrauchbaren Sachen,
3. Lebendes Inventar,
4. Sonstige Anlagen und Gegenstände.
III. Zinsen aus dem Werte der dem Abbaubetriebe dienenden Gegenstände mit Ausnahme
der verbrauchbaren Sachen.
.
Sesrr—
—
—
——
E5
B. Bon der Reegie auszufüllen.
1. Die Verwertungsgebühr von zwei vom Hundert des Verkaufserlöses,
2. Zuschlag nach § 6 Abs. 1 der Diamantensteuerordnung.
Bekanntmachung des GCouverneurs von Togo zu der Verordnung vom 7. Kugust 1911,
betr. den Handel mit Rusfuhrer3zeugnissen.“)
Vom 9. März 1913.
(Amtsblatt 1913, Nr. 17, S. 88 f.)
Zu § 1.
Die Vorschriften der Verordnung vom 7. August 1911, betreffend den Handel mit Ausfuhr=
erzeugnissen, finden auf den Handel mit solchen Erzeugnissen außer an den am 7. Oktober 1911
Vgl. „D. Kol. Bl.- 1911, Nr. 20, S. 738 f.