Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Ein im Pomonagebiete gelegener Betrieb wird jedoch nicht mit einem außerhalb dieses 
Gebiets liegenden zusammen als ein Betrieb gerechnet. 
5 3. Die Steuer beträgt sechsundsechzig Hundertstel der Veniebseinnahme, verminder: 
umßsiebenzig Hundertstel der Betriebskosten. 
§ 4. Betiiebseinnahme ist der durch die Verwertung der Diamanten gemäß § 1 der 
Kaiserlichen Verordnung vom 16. Januar 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 270) erzielte Erlös. 
Betriebskosten sind die von dem Förderer zur Gewinnung der Diamanten und zur 
Erzielung des Erlöses gemachten notwendigen Aufwendungen einschließlich der regelmäßigen jährlichen 
Abschreibungen auf die dem Abbaubetriebe dienenden Gegenstände mit Ausnahme der verbrauchbaren 
Sachen, soweit die Abschreibungen der tatsächlichen Wertverminderung entsprechen. Insbesondere 
gelten vertraglich bedungene Aufwendungen des Förderers nur insoweit als Betriebskosten, als sie 
nach den wirsschaftlichen Verhältnissen angemessen sind. 
6. Für die bis zur Verleihung des Abbaurechts oder des Bergwerkseigentums geleisteten 
Arbeiten und gemachten Aufwendungen werden, ohne daß es ihres Nachweises bedarf, zweieinhalb Mark 
für jedes Gramm der südlich des 26. Breitengrads geförderten Diamanten und zehn Mark für jedes 
Gramm der närdlich des 26. Breitengrads geförderten Diamanten den Betriebskosten zugeschlagen. 
Der Förderer darf ferner zehn vom Hundert Zinsen aus dem zu Beginn des jeweiligen 
Betriebsjahrs durch Abschreibungen noch nicht getilgten Werte der dem Abbaubetriebe dienenden 
Gegenstände mit Ausnahme der verbrauchbaren Sachen den Betriebskosten hinzurechnen, ohne daß 
es des Nachweises bedarf, daß dem Förderer die Zinsen erwachsen sind. 
Nicht als Betriebskosten gelten insbesondere, mit der aus § 6 Abs. 2 sich ergebenden 
Ausnahme: 
Die Zinsen oder ein sonstiges Entgelt für das Anlage= und Betriebskapital, mag 
es dem Förderer oder Dritten gehören, und für irgendeine Schuld, mag sie zur 
Verstärkung des Betriebskapitals, zur Anlage, Erweiterung oder sonstigen unmittel- 
baren oder auch nur mittelbaren Verbesserung des Betriebs in laufender Geschäfts- 
führung oder im regelmäßigen Geschäftskreditverkehr eingegangen sein:; 
. Kapitalsverluste; 
. die Ausgaben für Tilgung des Anlagekapitals und der Schulden; 
. die Aufwendungen für Verbesserungen und Betriebserweiterungen, soweit es sich 
um eine Vermehrung der Anlagewerte handelt; 
5. die Rücklagen in die Reservefonds, die sonstigen Rückstellungen, die Tantiemen an 
Mitglieder des Aufsichtsrats oder gleichstehender Organe und die Abschreibungen 
auf Rechte, auf unsichere Forderungen oder wegen Verminderung des Gehalts der 
Diamantenlagerstätten und dergleichen; 
6. die Verwertungskosten, soweit sie sich nach der Steuer bemessen; 
7. die Einkommen- und sonstigen Personalsteuern, die Diamantensteuer selbst und 
etwaige Zuschläge der Kommunalverbände auf letztere; 
8. jedes Entgelt, das der Förderer für die Ausbeutung des Gewinnungsrechts des 
Abbauberechtigten oder Bergwerkseigentümers zu zahlen hat; 
9. die Abgaben für die Übertragung des Abbaurechts, Bergwerkseigentums oder 
Bergsonderrechts mit Ausnahme der Abgaben, welche der Deutschen Kolonial-= 
gesellschaft für Südwestafrika und der Deutschen Diamantengesellschaft aus den 
bisherigen Verträgen noch zustehen. 
#§*# 8. Die Steuer wird als vorläufige und endgültige erhoben. 
§ 9. Die Feststellung und Erhebung der Steuer erfolgt durch die mit der Vermittelung der 
Verwertung der Diamanten betraute Stelle als Beauftragte des Gouverneurs. 
Die Feststellung ist dem Förderer bekanntzugeben. 
§ 10. Gegen die Feststellung steht dem Förderer die Beschwerde zu. 
Über die Beschwerde entscheidet der Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) endgültig. Die Nach- 
prüfung erstreckt sich nicht auf die der Feststellung zugrunde liegende Nachweisung (§ 15). Die 
Beschwerde hat keine ausschiebende Wirkung. 
§ 11. Die zwangsweise Einziehung der Steuer erfolgt im Wege des Verwaltungszwangs- 
verfahrens; dessen Anordnung steht der im § 9 bezeichneten Stelle zu. Die zur Ausführung der 
Zwangsvollstreckung zuständige Behörde bestimmt der Gorverneur. 
12. Der Förderer ist verpflichtet, für seinen Betrieb Handelsbücher nach den Vor- 
schriften des Handelsgesetzbuchs zu führen. " · 
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