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ordnung vom 30. Dezember 1912 (Reichs-Gesetzbl. 1913 S. 5) unterliegenden Dia-
manten zwei vom Hundert des Verkaufserlöses und zwei vom Hundert der Steuer,
für die übrigen Diamanten fünf vom Hundert des Verkaufserlöses.“
5 2. Diese Verordnung tritt, soweit nicht im § 1 etwas anderes bestimmt ist, gleichzeitig
mit der Diamantensteuerordnung vom 30. Dezember 1912 in Kraft.
Partenkirchen, den 12. Jannar 1913.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Solf.
Verordnung des Reichskanzlers zur änderung der Verordnung, betr. den Geschäfts-
betrieb der Diamantenregie des südwestafrikanischen Schutzgebiets, vom 25. Mai 1909.
3 Vom 12. Jannar 1913.
Auf Grund des § 4 der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Januar 1909, betreffend den
Handel mit südwestafrikanischen Diamanten (Reichs-Gesetzbl. S. 270), und gemäß der zu ihrer Aus-
führung erlassenen Verordnung des Reichskanzlers vom 25. Februar 1910 (Kol. Bl. S. 162) wird für
den Geschäftsbetrieb der Diamantenregie des südwestafrikanischen Schutzgebiets verordnet, was folgt:
5 1. Die Verordnung, betreffend den Geschäftsbetrieb der Diamantenregie des südwest-
Prriianischen Schußgebiess, vom 25. Mai 1909 (Kol. Bl 1910 S. 2) wird, wie folgt, geändert:
§ 1 Abs. 1 erhält folgenden weiteren Zusatz
„Die Diamanten sind nach belr Geschäftsjahre ihrer Förderung getrennt
einzuliefern.“
§ 1 Abs. 6 erhält folgenden Zusatz:
„Werden aus zwei Geschäftsjahren stammende Diamanten getrennt eingeliefert,
so sind sie getrennt abzuwiegen und je in einem besonderen Behältnisse zu verschließen."“
* 3 erhält als Abs. 3 folgenden Zusatz:
„Der Förderer, dessen Abbaubetrieb nach den Vorschriften der Diamantensteuer-
ordnung vom 30. Dezember 1912 (Reichs-Gesetzbl. 1913 S. 5) besteuert wird, hat für
die Einlieferungen nach dem 31. Dezember 1912 Anspruch darauf, daß ihm die Geschäfts-
stelle der Regie im Schutzgebiete bei der Einlieferung auf das innerhalb seines Höchst-
maßes liegende Gewicht einen zinsfreien Vorschuß für jedes Gramm in Höhe der für
die vorläufige Steuer in Ansatz kommenden Betriebskosten, jedoch mindestens dreißig Mark
und höchstens neunzig vom Hundert des Satzes zahlt, der nach der letzten endgültigen
Abrechnung dem Förderer als sein Anteil am Verkaufserlöse verblieben ist oder unter
Ansatz der vom Gouverneur gemäß § 23 Abs. 2 der Diamantensteuerordnung fest-
gesetzten Betriebskosten verblieben sein würde. Solange eine endgültige Abrechnung
nicht vorliegt, ist derjenige Teil des Verkaufserlöses zugrunde zu legen, der unter Ansatz
der vorläusfigen Steuer dem Förderer verbleiben würde.“
IV. § 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Die Verwertungsgebühr, die nach § 1 unter II der Verordnung des Reichs-
kanzlers wegen Anderung der Ausführungsbestimmungen vom 25. Februar 1910 zur
Kaiserlichen Verordnung, betreffend den Handel mit südwestafrikanischen Diamanten, vom
12. Januar 1913 der Regie zusteht, wird, soweit sie sich nach der Steuer bemißt, mit
dieser, im übrigen bei Eingang des Verkaufserlöses fällig.“
§ 9 tritt für die unter die Diamantensteuerordnung vom 30. Dezember 1912 fallenden
Diamanten außer Kraft.
. An Stelle des § 10 treten für die unter die Diamantensteuerordnung vom 30. De-
zember 1912 fallenden Einlieferungen folgende Bestimmungen:
„Die Regie hat aus dem Verkaufserlöse jeder Einlieferung die nach der Dia-
mantensteuerordnung vom 30. Dezember 1912 zu entrichtende Steuer sowie die auf
Grund des § 25 Abs. 1 Satz 2 der Diamantensteuerordnung von ihr erhobenen Beträge
an die Berechtigten abzuführen.
Es erhalten:
1. von der Steuer für Diamanten unbekannter Gewinnung:
a) die Regie zwei vom Hundert
b) der Landesfiskus des südwestafrikanischen Schutzgebiets achtundneunzig
vom Hundert;
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III.
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