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§ 42. Die Darlehne sind in der Regel in Geld zu gewähren. Sie können, falls der
Schuldner ausdrücklich zustimmt, in Schuldverschreibungen der Bank zum Nennwert ausgezahlt werden.
In diesem Falle ist dem Schuldner urkundlich das Recht einzuräumen, die Rückzahlung der Schuld
nach seiner Wahl in Geld oder in Schuldverschreibungen der Bank zum Nennwert zu bewirken.
§ 43. Die Auszahlung der Darlehne nach § 3 IA und B erfolgt erst nach Bestellung
der Hypotheken.
Bei Meliorationsdarlehnen ist in der Regel zu vereinbaren, daß der Darlehnsnehmer die
Auszahlung des Darlehns nur an den Unternehmer und nur nach Maßgabe des Fortschreitens der
Melioration verlangen kann.
Die Darlehne sind vom Ablauf des ersten Jahres an jährlich mit mindestens ein-
einhalb vom Hundert des ursprünglichen Darlehnsbetrags unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen
nach einem von der Bank aufzustellenden Tilgungsplane zu tilgen. Für Meliorationsdarlehne,
soweit sie fünfzig vom Hundert des ursprünglichen Grundstückswerts übersteigen, beginnt die Ver-
pflichtung zur Tilgung erst mit dem Ablauf des dritten Jahres und erhöht sich der Mindestsatz der
Tilgung auf zwei vom Hundert.
Der Schuldner kann das Darlehn mit Zustimmung der Bank auch vor Ablauf der
Tilgungsfrist ganz oder teilweise zurückzahlen.
Die Bank hat nach Veröffentlichung der Jahresbilanz jedem Schuldner auf Verlangen mit-
zuteilen, welcher Betrag des Darlehns am Schlusse des Vorjahrs getilgt war.
45. Vor völliger Tilgung der Darlehnsschuld darf die Bank bei der Berichtigung des
Grundbuchs, der Löschung der Hypothek oder der Herstellung eines Teilhypothekenbriefes nur mit-
wirken, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen. Als solche find namentlich anzusehen:
1. der Tod des Eigentümers des belasteten Grundstücks;
2. die Übertragung des Eigentums an dem belasteten Grundstück auf Abkömmlinge des
Eigentümers;
3. die Beschädigung des belasteten Grundstücks durch Naturereignisse.
§5 46. Für die Darlehne darf zugunsten der Bank ein Kündigungsrecht nicht bedungen
werden. Eine Vereinbarung, welche der Bank das Recht einräumt, aus besonderen Gründen die
Rückzahlung des Darlehns vor der bestimmten Zeit zu verlangen, wird hierdurch nicht berührt (§ 35).
*5 47. Ein Meliorationsdarlehn darf nur zur Ausführung der Zwecke, für die es bewilligt
war, verwendet werden.
Die Bank kann im Falle nichtbestimmungsmäßiger Verwendung von Darlehnsgeldern nach
freiem Ermessen die Auszahlung weiterer Teilbeträge einstellen oder von Bedingungen abhängig machen.
Der Anspruch auf noch nicht ausgezahlte Darlehnsbeträge ist ohne Zustimmung der Bank
nicht übertragbar.
5 48. Den Hypotheken stehen im Sinne dieser Satzung die Grundschulden gleich.
V. Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber.
§5 49. Die Bank kann auf Grund der von ihr erworbenen Hypotheken und Darlehns-
forderungen an öffentlich rechtliche Körperschaften mit Genehmigung der Aussichtsbehörde Schuld-
verschreibungen auf den Inhaber ausstellen und sie mit Genehmigung des Reichskanzlers in den
Verkehr bringen.
Einlagen, mit welchen sich die Bank gemäß § 6 an einer die Förderung des Personal-=
kredits bezweckenden Kreditanstalt beteiligt, sind nicht Darlehnsforderungen im Sinne des Absk. 1.
§ 50. Die Bank darf Schuldverschreibungen auf den Inhaber nur bis zum zehnfachen
Betrage des Grundkapitals ausgeben.
* 51. Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen muß in Höhe
des Nennwerts durch Hypotheken oder Darlehnsforderungen von mindestens gleicher Höhe und
mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt sein.
Als Deckung für die Schuldverschreibungen dürfen außer den nach § 3 1 C erworbenen
Darlehnsforderungen die von der Bank erworbenen Hypotheken nur insoweit benutzt werden, als
sie 50 v. H. des nach den §§ 39, 41 festgesetzten Wertes des beliehenen Grundstücks nicht über-
keigen * für Darlehnsforderungen bestellt sind, welche den Tilgungsbedingungen des Abschnitts IV.
entsprechen.
Hat die Bank ein Grundstück zur Verhütung eines Verlustes an einer Hypothek erworben,
so darf die Hypothek als Deckung von Schuldverschreibungen höchstens mit der Hälfte des Betrags
in Ansatz gebracht werden, mit welchem sie vor dem Erwerbe des Grundstücks durch die Bank als
Deckung in Ansatz gebracht war.