Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Hypotheken, bei denen die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, dürfen zur 
Deckung nicht verwendet werden. 
5 Ist infolge der Rückzahlung von Hypotheken oder Darlehnsforderungen oder aus 
einem anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung nicht mehr vollständig vorhanden, und ist weder 
die Ergänzung durch andere Hypotheken oder Darlehnsforderungen noch die Einziehung eines 
entsprechenden Betrags von Schuldverschreibungen sofort ausführbar, so hat die Bank die fehlende 
Deckung einstweilen durch Wertpapiere, die im Verkehre mit der Reichsbank zur Beleihung zugelassen 
sind, oder durch Geld zu ersetzen. Schuldverschreibungen des Reichs, eines Schutzgebiets oder eines 
Bundesstaats dürfen höchstens mit einem Betrag in Ansatz gebracht werden, der um fünf vom 
Hundert des Nennwerts unter ihrem jeweiligen Börsenpreise bleibt. Die übrigen Wertpapiere 
dürfen höchstens mit dem Betrag in Ansatz gebracht werden, zu dem sie von der Reichsbank be- 
liehen werden. Im Sinne der für die Reichsbank getroffenen Vorschriften ist das Schutzgebiet 
Deutsch-Südwestafrika als Inland anzusehen. 
8 In den Schuldverschreibungen sind die für das Rechtsverhältnis zwischen der Bank 
und den Besitzern der Schuldverschreibungen maßgebenden Bestimmungen, insbesondere in betreff 
der Kündbarkeit der Schuldverschreibungen, ersichtlich zu machen. 
* 54. Die Bank darf auf das Recht zur Rückzahlung der Schuldverschreibungen höchstens 
für einen Zeitraum von zehn Jahren verzichten. 
Den Besitzern der Schuldverschreibungen darf ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt werden. 
Die Ausgabe von Schuldverschreibungen, deren Einlösungswert den Neunwert übersteigt, 
ist nicht gestattet. 
§* 55. Die Bank setzt mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde fest, wieviel Schuldver- 
schreibungen nach Maßgabe der eingegangenen Tilgungsraten und sonstigen Rückzahlungen jährlich 
auszulosen, zu kündigen oder zum Zwecke der Tilgung anzukaufen sind. 
* 56. Die zur Deckung der Schuldverschreibungen dienenden Hypotheken und Darlehns- 
forderungen, Wertpapiere und Gelder müssen den Besitzern der Schuldverschreibungen verpfändet werden. 
In den Verpfändungsverträgen ist zu vereinbaren, daß die Vorschriften der §§ 1281—1283 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs außer Anwendung bleiben, daß die Bank auch nach eingetretener Fällig- 
keit der Hypothen= und Darlehnsschulden das ausschließliche Recht hat, über Hypotheken= und Dar- 
lehnsforderungen durch Kündigung und Einziehung zu verfügen und daß Leistungen auf diese seitens 
der Schuldner nur an die Bank mit Wirksamkeit erfolgen können. Die Bank ist verpflichtet, das 
gezahlte Geld, soweit es zur Deckung der Schuldverschreibungen notwendig ist, an den Pfandhalter 
(§ 58) zur Verwahrung unter Mitverschluß der Bank herauszugeben. 
* 57. Die Bank kann die Aufgabe des Pfandrechts verlangen, soweit die übrigen ver- 
pfändeten Hypotheken und Darlehnsforderungen, Wertpapiere und Gelder zur Deckung der Schuld- 
verschreibungen genügen oder die Bank eine andere vorschriftsmäßige Deckung beschafft. 
Ist die Bank nach den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen des Darlehnsvertrags 
dem Hypothekenschuldner gegenüber zur Aushändigung des Hypothekenbriefs verpflichtet, so hat der 
Pfandhalter den Hypothekenbrief der Bank auszuhändigen, auch wenn die im Abs. 1 bezeichneten 
Voraussetzungen nicht vorliegen. 
Ist die Bank dem Hypothekenschuldner gegenüber zur Vornahme der im § 1145 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Handlungen verpflichtet (§ 45), so hat der Pfandhalter, auch 
wenn die im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen, den Hypothekenbrief den im 
8 1145 BGBs. genannten Stellen mit der Bestimmung zu übermitteln, daß die Rückgabe nur an 
ihn zu geschehen habe. 
In bezug auf die Herausgabe des Hypothenbriefs an die Bank zum Zwecke des Ver- 
merkes der teilweisen Befriedigung bewendet es bei der Vorschrift des § 59 Abs. 4. 
*5 58. Das Amt des Pfandhalters wird vom Kommissar (5 23) ausgeübt. 
Streitigkeiten zwischen dem Pfandhalter und der Bank entscheidet der Gouverneur. 
§5 59. Der Pfandhalter vertritt die Gesamtheit der Besitzer von Schuldverschreibungen der 
Bank bei dem Erwerbe, der Erhaltung und der Ausübung des Pfandrechts. Insbesondere hat er 
die Urkunden über die zur Deckung der Schuldverschreibungen dienenden Hypotheken= und Darlehns- 
forderungen, sowie die zu dieser Deckung bestimmten Wertpapiere und Gelder unter Mitverschluß 
der Bank zu verwahren. 
Der Pfandhalter hat darauf zu achten, daß die vorschriftsmäßige Deckung für die Schuld- 
verschreibungen jederzeit vorhanden ist; hierbei hat er, sofern der Wert der beliehenen Grundstücke 
gemäß der von der Aussichtsbehörde genehmigten Anweisung festgesetzt ist, nicht zu untersuchen, ob 
der festgesetzte Wert dem wirklichen Werte entspricht.
	        
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