Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

G 573 20 
Bekanntmachung des Staatssekretärs des Reichs-Kolonialamts, betr. Veröffentlichung 
und Lieferung neuer Kartenwerke von Deutsch-Südwestafrika. 
Vom 18. Juni 1913. 
Das Reichs-Kolonialamt beginnt soeben mit der Veröffentlichung folgender Kartenwerke 
von Deutsch-Südwestafrika. 
1. Krokierblätter 1: 100 000. 
Ausführung einfarbig schwarz, Geländedarstellung in schwarzen Höhenlinien. 
Es sind bisher fertiggestellt und dem Vertrieb übergeben die Blätter: 
15 C6 Karibib 16 C2 Okasise 16 E 5 Seeis 
15 D5 Kubas 16 C3 Okahandja 16 F 3 Lichtenstein 
15 D 6 Abbabis 16 D1 Otjua 16 F4 Aris am Usip 
15 E 6 Wilhelmsfeste 16 D3 Gr. Barmen 16 Fb5 Hatsamas. 
16 B2 Jägerhöhe 16 E 4 Windhuk 
2. Karte von Deutsch-Südwestafrika 1: 400 000. 
Ausführung zwei-, teilweise dreifarbig, und zwar Situation schwarz, Gewässer blau, Gelände 
in brauner Schummerung. 
Es sind bisher fertiggestellt und dem Vertrieb übergeben die Blätter: 
3. Rehoboth (Amboland) 15. Swakopmund-Omaruru 
4. Namutoni 16. Windhuk 
9. Zeßfontein 20. Maltahöhe-Rehoboth zweifarbig. 
10. Franzfontein 24. Gibeon-Bethanien 
14. Kap Croß 
11. Outjo-Tsumeb 21. Arahoab 
12. Grootfontein 25. Keetmanshoop s-- 
17. Gobabis 29. Warmbad dreifarbig. 
19. Kuiseb-Unterlauf 
Bestellungen auf Lieferung von Karten sind im Inland an die Kartenvertriebsstelle der 
Königlich Preußischen Landesaufnahme, Berlin W. 62, Nettelbeckstr. 7/8, in Deutsch-Südwestafrika an 
den Feldvermessungstrupp der Kaiserlichen Schutztruppe in Windhuk zu richten. 
Der Preis eines Blattes beträgt: 
Krokierblätter in 1: 100 000 = 1,00 , 
Karte von Deutsch-Südwestafrika 1: 400 000 — 2,00 M. 
Für Abgaben zum Dienstgebrauch der Armee, Marine und sämtlicher amtlicher Behörden 
ermäßigt sich der Preis um 50 v. H. 
Umtausch oder Rücknahme richtig gelieferter Karten findet nicht statt. 
lbersichtsblätter und Bestellzettel für den Dienstgebrauch können kostenfrei durch die ge- 
nannten Vertriebsstellen bezogen werden. 
Berlin, den 18. Juni 1913. 
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts. 
Solf. 
Verordnung des Couverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Umwandlung der Bezirks- 
nebenstellen Kruscha und Bismarchburg in Bezirksämter. 
Vom 23. Mai 1913. 
(Amil. Anzeiger für DOA. 1913, Nr. 28, S. 76.) 
Auf Grund der Versügung des Herrn Reichskanzlers, betreffend die Ermächtigung des 
Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Neuschaffung, Verlegung und Auftebung von Verwaltungs- 
behörden, vom 21. Februar 1913 (Kol. Bl. S. 213) wird hiermit verordnet, was folgt: 
Die bieherigen selbständigen Bezirksnebenstellen in Aruscha und Bismarckburg werden 
mit Wirkung vom 1. April 1913 in Bezirksämter umgewandelt. 
Daressalam, den 23. Mai 1913. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Schnee.
	        
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