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festgesetzten Gebührnissen weder aus amtlichen Mitteln noch von Privatpersonen eine Vergütung
beanspruchen. Dies gilt insbesondere von den Impfungen der Eingeborenen.
§5 15. Für die Behandlung von Kranken in Regierungskrankenhäusern regeln sich die
Honoraransprüche nach der Verfügung, betreffend den Betrieb der Regierungskrankenhäuser vom
16. Oktober 1909 (Amtsbl. S. 271).
§* 16. Für die Tätigkeit als Gerichtsarzt (§ 10) haben die Regierungsärzte Anspruch auf
angemessene Vergütung, sofern eine zahlungspflichtige Person vorhanden ist. Die Vergütung wird
von der die Tätigkeit in Anspruch nehmenden Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur dem
Fiskus gegenüber und erst dann geltend gemacht werden, wenn die Vergütung von dem Zahlungs-
pflichtigen eingegangen sind.
C. Dienstbetrieb.
5 17. Für jeden Regierungsarzt wird jährlich ein vom Gouvernement zu genehmigender
Wirtschaftsplan nach Anhörung des Medizinalreferenten ausfgestellt.
Die Bezirkskassen haben innerhalb des Rahmens des Wirtschaftsplanes den Zahlungs-
anweisungen des Regierungsarztes zu entsprechen.
Für die Einhaltung des Wirtschaftsplanes sind der Regierungsarzt und der Kassenführer
gemeinschaftlich verantwortlich.
18. Die Verwaltung der medizinischen Einrichtungen und Vorräte liegt unter Aus-
schaltung der örtlichen Verwaltungsbehörden den Regierungsärzten ob. Sie sind für deren Inven-
tarisierung und Erhaltung verantwortlich.
Die Ergänzung der Bestände erfolgt aus dem Sanitätsdepot in Duala. Anforderungen
sind an dieses unmittelbar zu richten.
§* 19. Bei Verabreichung von Medikamenten aus amtlichen Beständen haben die Re-
gierungsärzte bzw. ihre Vertreter die Obliegenheiten eines Apothekers wahrzunehmen.
20. Wegen des Betriebs der Regierungskrankenhäuser und der Abgabe von Arzneien
an Private wird auf die darüber ergangene besondere Verfügung verwiesen.
D. Persönliche Stellung.
§ 21. Die Regierungsärzte sind dem Gouverneur unmittelbar unterstellt.
§ 22. Als Beauftragter des Gouverneurs übt der Medizinalreferent die Aufsicht über den
gesamten technischen Dienstbetrieb der Regierungsärzte, die ihnen obliegende Verwaltung der Ein-
richtungen und Vorräte und über die zur Bekämpfung von Krankheiten zu ergreifenden, allgemeinen
gesundheitlichen Maßnahmen aus. Hinsichtlich der Krankenbehandlung im einzelnen sind die Re-
gierungsärzte unabhängig.
§ 23. Die Regierungsärzte sind den Bezirksleitern nicht unterstellt. Sie haben sich in
ihrer amtlichen Tätigkeit an die für das Schutzgebiet im allgemeinen und für den Bezirk, in welchem
sie stationiert find, im besonderen geltenden, gesetzlichen und sonstigen Vorschriften sowie an die von
dem Bezirksleiter aufgestellten Verwaltungsgrundsätze zu halten. Das letztere gilt insbesondere auch
für den Verkehr mit den Eingeborenen. Handlungen, welche mit den hergebrachten Anschauungen
der Eingeborenen im Widerspruch stehen und daher geeignet sind, Unruhe in die Bevölkerung zu
tragen, find zu unterlassen oder, wenn sie vom gesundheitlichen und wissencchaftlichen Standpunkte
aus notwendig erscheinen, nur nach eingeholter Zustimmung des Bezirksleiters zulässig.
Wohnung und Wohnungseinrichtung sowie die sonst erforderlichen Diensträume werden den
Regierungsärzten, soweit nicht besondere Räume ausdrücklich durch das Gouvernement für den Arzt
bestimmt sind, durch den Bezirksleiter zugewiesen. Die für Verwaltung der Dienstgebäude und der
Einrichtungen in denselben geltenden Vorschriften finden auf die Wohnungs= und Diensträume der
Regierungsärzte Anwendung. Wegen Verwaltung der medizinischen Einrichtungen und Vorräte
vgl. § 18 dieser Vorschrift.
§* 24. Was den Schriftverkehr der Regierungsärzte anlangt, so haben sie alle Anträge
und Anregungen, die die Verwaltungen, insbesondere die Gesundheitspolizei, betreffen, an die zu-
ständige, örtliche Verwaltungsbehörde zu richten.
Wird ihren Anträgen und Anregungen nicht stattgegeben, so können sie die Entscheidung
des Gouverneurs anrufen.
§ 25. Im übrigen berichten sie an den Gouverneur. Anzeigen von Seuchen find tele-
graphisch zu erstatten.
26. Zu Dienstreisen, welche nicht in dem alljährlich für jeden Bezirk einzureichenden
allgemeinen Reiseplan vorgesehen und genehmigt sind, ist die vorherige Genehmigung des Gou-