Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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festgesetzten Gebührnissen weder aus amtlichen Mitteln noch von Privatpersonen eine Vergütung 
beanspruchen. Dies gilt insbesondere von den Impfungen der Eingeborenen. 
§5 15. Für die Behandlung von Kranken in Regierungskrankenhäusern regeln sich die 
Honoraransprüche nach der Verfügung, betreffend den Betrieb der Regierungskrankenhäuser vom 
16. Oktober 1909 (Amtsbl. S. 271). 
§* 16. Für die Tätigkeit als Gerichtsarzt (§ 10) haben die Regierungsärzte Anspruch auf 
angemessene Vergütung, sofern eine zahlungspflichtige Person vorhanden ist. Die Vergütung wird 
von der die Tätigkeit in Anspruch nehmenden Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur dem 
Fiskus gegenüber und erst dann geltend gemacht werden, wenn die Vergütung von dem Zahlungs- 
pflichtigen eingegangen sind. 
C. Dienstbetrieb. 
5 17. Für jeden Regierungsarzt wird jährlich ein vom Gouvernement zu genehmigender 
Wirtschaftsplan nach Anhörung des Medizinalreferenten ausfgestellt. 
Die Bezirkskassen haben innerhalb des Rahmens des Wirtschaftsplanes den Zahlungs- 
anweisungen des Regierungsarztes zu entsprechen. 
Für die Einhaltung des Wirtschaftsplanes sind der Regierungsarzt und der Kassenführer 
gemeinschaftlich verantwortlich. 
18. Die Verwaltung der medizinischen Einrichtungen und Vorräte liegt unter Aus- 
schaltung der örtlichen Verwaltungsbehörden den Regierungsärzten ob. Sie sind für deren Inven- 
tarisierung und Erhaltung verantwortlich. 
Die Ergänzung der Bestände erfolgt aus dem Sanitätsdepot in Duala. Anforderungen 
sind an dieses unmittelbar zu richten. 
§* 19. Bei Verabreichung von Medikamenten aus amtlichen Beständen haben die Re- 
gierungsärzte bzw. ihre Vertreter die Obliegenheiten eines Apothekers wahrzunehmen. 
20. Wegen des Betriebs der Regierungskrankenhäuser und der Abgabe von Arzneien 
an Private wird auf die darüber ergangene besondere Verfügung verwiesen. 
D. Persönliche Stellung. 
§ 21. Die Regierungsärzte sind dem Gouverneur unmittelbar unterstellt. 
§ 22. Als Beauftragter des Gouverneurs übt der Medizinalreferent die Aufsicht über den 
gesamten technischen Dienstbetrieb der Regierungsärzte, die ihnen obliegende Verwaltung der Ein- 
richtungen und Vorräte und über die zur Bekämpfung von Krankheiten zu ergreifenden, allgemeinen 
gesundheitlichen Maßnahmen aus. Hinsichtlich der Krankenbehandlung im einzelnen sind die Re- 
gierungsärzte unabhängig. 
§ 23. Die Regierungsärzte sind den Bezirksleitern nicht unterstellt. Sie haben sich in 
ihrer amtlichen Tätigkeit an die für das Schutzgebiet im allgemeinen und für den Bezirk, in welchem 
sie stationiert find, im besonderen geltenden, gesetzlichen und sonstigen Vorschriften sowie an die von 
dem Bezirksleiter aufgestellten Verwaltungsgrundsätze zu halten. Das letztere gilt insbesondere auch 
für den Verkehr mit den Eingeborenen. Handlungen, welche mit den hergebrachten Anschauungen 
der Eingeborenen im Widerspruch stehen und daher geeignet sind, Unruhe in die Bevölkerung zu 
tragen, find zu unterlassen oder, wenn sie vom gesundheitlichen und wissencchaftlichen Standpunkte 
aus notwendig erscheinen, nur nach eingeholter Zustimmung des Bezirksleiters zulässig. 
Wohnung und Wohnungseinrichtung sowie die sonst erforderlichen Diensträume werden den 
Regierungsärzten, soweit nicht besondere Räume ausdrücklich durch das Gouvernement für den Arzt 
bestimmt sind, durch den Bezirksleiter zugewiesen. Die für Verwaltung der Dienstgebäude und der 
Einrichtungen in denselben geltenden Vorschriften finden auf die Wohnungs= und Diensträume der 
Regierungsärzte Anwendung. Wegen Verwaltung der medizinischen Einrichtungen und Vorräte 
vgl. § 18 dieser Vorschrift. 
§* 24. Was den Schriftverkehr der Regierungsärzte anlangt, so haben sie alle Anträge 
und Anregungen, die die Verwaltungen, insbesondere die Gesundheitspolizei, betreffen, an die zu- 
ständige, örtliche Verwaltungsbehörde zu richten. 
Wird ihren Anträgen und Anregungen nicht stattgegeben, so können sie die Entscheidung 
des Gouverneurs anrufen. 
§ 25. Im übrigen berichten sie an den Gouverneur. Anzeigen von Seuchen find tele- 
graphisch zu erstatten. 
26. Zu Dienstreisen, welche nicht in dem alljährlich für jeden Bezirk einzureichenden 
allgemeinen Reiseplan vorgesehen und genehmigt sind, ist die vorherige Genehmigung des Gou-
	        
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