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verneurs einzuholen, sofern die Dienstreise mehr als die Dauer einer Woche in Anspruch nimmt
oder über die Bezirksgrenzen hinausführen soll.
Zu Dienstreisen bis zur Dauer einer Woche ist der Regierungsarzt auch ohne vorherige
Genehmigung des Gouverneurs befugt, sofern der Bezirksleiter sein Einverständnis erklärt.
#5* 27. Der Regierungsarzt ist befugt, dem Rufe außerhalb seines Amtssitzes wohnender
Schwerkranker Folge zu leisten, falls er nicht beruflich verhindert ist. Dauert seine Abwesenheit
vom Amtssitze vorausfichtlich länger als einen Tag, so ist der Bezirksleiter sofort in Kenntnis zu
setzen. Erhebt der Bezirksleiter gegen die Reise Bedenken, so ist die Entscheidung des Gouverneurs,
womöglich telegraphisch, anzurufen.
§ 28. Die Regierungsärzte sind die Dienstvorgesetzten des ihnen zugeteilten mittleren und
unteren Sanitätspersonals. Gegen Nichteingeborene sind sie hiernach zu Warnungen und Verweisen
befugt. Eingeborene können sie durch Lohnabzüge bis zu einem Drittel des Monatslohnes bestrafen.
§ 29. Diese Dienstanweisung tritt sofort in Kraft.
Buea, den 28. März 1913.
Der Kaiserliche Gouverneur.
J. V.:
Dr. Meyer.
Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Neugulnea, betr. Verbot des
Kischeschießens.
Vom 17. April 1913.
(Amtsbl. 1913, Nr. 9, S. 78.)
Durch besondere Verfügungen des Gouverneurs sind auf Grund des § 1, II. der Verordnung
vom 1. Dezember 1904, betreffend das Verbot des Fischens unter Anwendung von Sprengstoffen,
einzelne Küstengebiete für das Fischen mit Sprengstoffen freigegeben worden (vgl. Amtsblatt 1911,
S. 176). Diese Ausnahmen werden mit Wirkung vom 1. Januar 1914 widerrufen. Von dem ge-
nannten Zeitpunkt ab ist das Fischeschießen im ganzen Schutzgebiet verboten und strafbar.
Rabaul, den 17. April 1913.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Hahl.
finderung der Satzung der Ooliwe-Dflanzungs-Gesellschaft zu Berlin.
Vom 24. Mai 1913.
Die Satzung der Moliwe-Pflanzungs-Gesellschaft zu Berlin ist durch Beschluß der
ordentlichen Hauptversammlung vom 24. Mai 1913 mit Zustimmung der Aussichtsbehörde, wie folgt,
geändert worden:
Der Gesellschaftsvertrag erhält folgenden Zusatz:
Art. 26a. "„
Innerhalb vier Jahren nach Fälligkeit nicht erhobene Dividenden verfallen zugunsten der
Gesellschaft.
Dersonalien.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Staatssekretär
des Reichs-Kolonialamts, Wirklichen Geheimen Rat Dr. Solf den Roten Adler-Orden 2. Klasse mit
Eichenlaub und dem Stern zu verleihen.
* Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem früheren
Sekretär beim Gouvernement von Deutsch-Neuguinea Walther Pieper den Königlichen Kronen-
Orden 4. Klasse zu verleihen.