G 584 20
fachsten Wege gewonnen werden kann, zumal für
die erste Zeit voraussichtlich ein Betrag von
500 000 - zur Ausstattung eines solchen Kredit-
instituts ausreichen wird. Wie das von der
Landwirtschaftsbank mit Kapital auszustattende
und unter seinen entscheidenden Einfluß zu stellende
Personalkreditinstitut im einzelnen zu organisieren
und wie insbesondere sein Verhältnis zu der
bestehenden Windhuker Genossenschaftsbank zu ge-
stalten sein wird, ist noch Gegenstand der Er-
wägungen. Dabei wird jedenfalls eine organische
Verbindung und ein enges Zusammenarbeiten
der beiden Kreditinstitute dem praktischen Be-
dürfnis entsprechend sichergestellt werden. Der
Einfluß der Aufsichtsbehörde auch auf das zu
gründende Tochterinstitut ist in der Satzung der
Landwirtschaftsbank (§ 25) bereits zum Ausdruck
gelangt; die Landwirtschaftsbank selbst wird sich
ihn bei der Begründung des Personalkreditinstituts
in dessen Satzungen zu sichern haben. Die Aus-
stattung der Landwirtschaftsbank mit einem Grund-
kapitale von 10 Millionen Mark wird die Ab-
zweigung bis zu 1 Million Mark für die durch
Errichtung eines Personalkreditinstituts zu ver-
folgende Pflege des Personalkredits ermöglichen,
ohne daß die Sicherheit der Schuldverschreibungen
darunter leidet.
Schließlich sind der Bank noch einige außer-
halb ihres Geschäftsbereichs liegende Aufgaben
zugewiesen, deren Übernahme im öffentlichen
Interesse gelegen und zugleich für die Bank selbst
nützlich oder doch wenigstens unbedenklich ist.
Dahin gehört die Einziehung von Forderungen
des Landesfiskus von Deutsch-Südwestafrika, ins-
besondere von Restkaufgeldern und Anfiedelungs-
beihilfen, die Führung von Kassengeschäften der
Verwaltung und die Verwahrung und Verwaltung
amtlicher Depositen. Depositen von Privaten
sollen nur in Verbindung mit den gewöhnlichen
Darlehnsgeschäften der Bank in beschränkter Höhe,
dagegen nicht zum Kontokorrentverkehr ange-
nommen werden.
Für die Organisation der Kreditgewährung
kommen die Formen einer Gesellschaft des bürger-
lichen, insbesondere des Handelsrechts, der Land-
schaften und der juristischen Personen auf öffent-
lich-rechtlicher Grundlage in Betracht.
Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes
(Kolonialgesellschaft oder Gesellschaft des Handels-
rechts) für die Kreditanstalt zu wählen, empfiehlt
sich nicht, weil diese Form für private Erwerbs-
zwecke geschaffen ist und die Betätigung der
staatlichen Mitwirkung erschwert. Diese ist aber
dadurch bedingt, daß die Regierung die alleinige
Geldgeberin ist.
Eine UÜbertragung der in Preußen bewährten
landschaftlichen Einrichtung auf die anders ge-
stalteten Verhältnisse Südwestafrikas hat sich als
nicht möglich erwiesen. Eine auf der Selbst-
verwaltung und der Gesamthaftung der Mit-
glieder beruhende Pfandbriefanstalt ist nur ent-
wickelungsfähig, wenn ihr Geschäftsbezirk in der
Weise beschränkt ist, daß eine ständige gegenseitige
Ülberwachung der beliehenen Grundstücke durch
die Mitglieder möglich ist. Die Landschaftsbezirke
gehen in der Regel nicht über das Gebiet einer
Provinz hinaus. Wegen des Umfanges des für
eine landschaftliche Kreditanstalt in Deutsch-Süd-
westafrika in Frage kommenden Bezirkes würde
die notwendige persönliche Fühlung der Land-
schaft mit ihren Mitgliedern nicht zu erreichen
sein. Das gedeihliche Zusammenarbeiten der
Grundbesitzer in Preußen beruht auf der räum-
lichen Nähe und den vielfachen Beziehungen, die
unter ihnen bestehen. Im Schutzgebiete Deutsch-
Südwestafrika ist die räumliche Entfernung und
die Größe der Farmen selbst eine so erhebliche,
daß die notwendige Voraussetzung der gegen-
seitigen Kenntnis und Kontrolle, die allein die
Haftung aller erträglich macht, nicht vorhanden
ist. Zudem wird es kaum möglich sein, aus der
Zahl der beteiligten Farmer, die schon heute
durch die Aufgaben der Selbstverwaltung vielfach
in ihrer eigentlichen Berufstätigkeit beeinträchtigt
werden, die zur Leitung und Verwaltung von
Anstalten auf landschaftlicher Grundlage geeigneten
Kräfte zu finden. Dazu kommt, daß auch einer
Landschaft staatliches Kapital zur Verfügung ge-
stellt werden müßte, wodurch zum mindesten die
volle Selbstverwaltung ausgeschlossen wäre. Aus
diesen Gründen verbietet es sich, ein Kreditinstitut
nach dem Vorbild der preußischen Landschaften
zu errichten. Die unfertigen Verhältnisse Süd-
westafrikas verlangen eine straffere Organisation
der Anstalt und gestatten eine Gesamthaftung
der Darlehnsnehmer nicht.
Es bleibt hiernach nur die Möglichrei- der
Schaffung einer rein staatlichen oder einer wenigstens
vom Staate kontrollierten Anstalt. Eine rein
staatliche Anstalt empfiehlt sich nicht. Um dem
zu gründenden Institute, soweit es sich mit einer
straffen Organisation und scharfen Kontrolle ver-
trägt, tunlichst Selbständigkeit zu gewähren und
um die Zahl der Schutzgebietsbeamten möglichst
wenig zu vermehren, soll die Landwirtschaftsbank
als selbständige juristische Person des öffentlichen
Rechtes errichtet werden. Der Vorstand soll eine
öffentliche Behörde sein. Während die Form der
Selbstverwaltung, wie sie den preußischen Land-
schaften zugrunde liegt, als den Verhältnissen des
Schutzgebiets nicht angepaßt, keine Anwendung
finden kann, läßt sich eine Mitwirkung der Be-
völkerung, insbesondere der Farmer dadurch er-
reichen, daß sie an den Entscheidungen der Bank