Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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fachsten Wege gewonnen werden kann, zumal für 
die erste Zeit voraussichtlich ein Betrag von 
500 000 - zur Ausstattung eines solchen Kredit- 
instituts ausreichen wird. Wie das von der 
Landwirtschaftsbank mit Kapital auszustattende 
und unter seinen entscheidenden Einfluß zu stellende 
Personalkreditinstitut im einzelnen zu organisieren 
und wie insbesondere sein Verhältnis zu der 
bestehenden Windhuker Genossenschaftsbank zu ge- 
stalten sein wird, ist noch Gegenstand der Er- 
wägungen. Dabei wird jedenfalls eine organische 
Verbindung und ein enges Zusammenarbeiten 
der beiden Kreditinstitute dem praktischen Be- 
dürfnis entsprechend sichergestellt werden. Der 
Einfluß der Aufsichtsbehörde auch auf das zu 
gründende Tochterinstitut ist in der Satzung der 
Landwirtschaftsbank (§ 25) bereits zum Ausdruck 
gelangt; die Landwirtschaftsbank selbst wird sich 
ihn bei der Begründung des Personalkreditinstituts 
in dessen Satzungen zu sichern haben. Die Aus- 
stattung der Landwirtschaftsbank mit einem Grund- 
kapitale von 10 Millionen Mark wird die Ab- 
zweigung bis zu 1 Million Mark für die durch 
Errichtung eines Personalkreditinstituts zu ver- 
folgende Pflege des Personalkredits ermöglichen, 
ohne daß die Sicherheit der Schuldverschreibungen 
darunter leidet. 
Schließlich sind der Bank noch einige außer- 
halb ihres Geschäftsbereichs liegende Aufgaben 
zugewiesen, deren Übernahme im öffentlichen 
Interesse gelegen und zugleich für die Bank selbst 
nützlich oder doch wenigstens unbedenklich ist. 
Dahin gehört die Einziehung von Forderungen 
des Landesfiskus von Deutsch-Südwestafrika, ins- 
besondere von Restkaufgeldern und Anfiedelungs- 
beihilfen, die Führung von Kassengeschäften der 
Verwaltung und die Verwahrung und Verwaltung 
amtlicher Depositen. Depositen von Privaten 
sollen nur in Verbindung mit den gewöhnlichen 
Darlehnsgeschäften der Bank in beschränkter Höhe, 
dagegen nicht zum Kontokorrentverkehr ange- 
nommen werden. 
Für die Organisation der Kreditgewährung 
kommen die Formen einer Gesellschaft des bürger- 
lichen, insbesondere des Handelsrechts, der Land- 
schaften und der juristischen Personen auf öffent- 
lich-rechtlicher Grundlage in Betracht. 
Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes 
(Kolonialgesellschaft oder Gesellschaft des Handels- 
rechts) für die Kreditanstalt zu wählen, empfiehlt 
sich nicht, weil diese Form für private Erwerbs- 
zwecke geschaffen ist und die Betätigung der 
staatlichen Mitwirkung erschwert. Diese ist aber 
dadurch bedingt, daß die Regierung die alleinige 
Geldgeberin ist. 
Eine UÜbertragung der in Preußen bewährten 
landschaftlichen Einrichtung auf die anders ge- 
  
stalteten Verhältnisse Südwestafrikas hat sich als 
nicht möglich erwiesen. Eine auf der Selbst- 
verwaltung und der Gesamthaftung der Mit- 
glieder beruhende Pfandbriefanstalt ist nur ent- 
wickelungsfähig, wenn ihr Geschäftsbezirk in der 
Weise beschränkt ist, daß eine ständige gegenseitige 
Ülberwachung der beliehenen Grundstücke durch 
die Mitglieder möglich ist. Die Landschaftsbezirke 
gehen in der Regel nicht über das Gebiet einer 
Provinz hinaus. Wegen des Umfanges des für 
eine landschaftliche Kreditanstalt in Deutsch-Süd- 
westafrika in Frage kommenden Bezirkes würde 
die notwendige persönliche Fühlung der Land- 
schaft mit ihren Mitgliedern nicht zu erreichen 
sein. Das gedeihliche Zusammenarbeiten der 
Grundbesitzer in Preußen beruht auf der räum- 
lichen Nähe und den vielfachen Beziehungen, die 
unter ihnen bestehen. Im Schutzgebiete Deutsch- 
Südwestafrika ist die räumliche Entfernung und 
die Größe der Farmen selbst eine so erhebliche, 
daß die notwendige Voraussetzung der gegen- 
seitigen Kenntnis und Kontrolle, die allein die 
Haftung aller erträglich macht, nicht vorhanden 
ist. Zudem wird es kaum möglich sein, aus der 
Zahl der beteiligten Farmer, die schon heute 
durch die Aufgaben der Selbstverwaltung vielfach 
in ihrer eigentlichen Berufstätigkeit beeinträchtigt 
werden, die zur Leitung und Verwaltung von 
Anstalten auf landschaftlicher Grundlage geeigneten 
Kräfte zu finden. Dazu kommt, daß auch einer 
Landschaft staatliches Kapital zur Verfügung ge- 
stellt werden müßte, wodurch zum mindesten die 
volle Selbstverwaltung ausgeschlossen wäre. Aus 
diesen Gründen verbietet es sich, ein Kreditinstitut 
nach dem Vorbild der preußischen Landschaften 
zu errichten. Die unfertigen Verhältnisse Süd- 
westafrikas verlangen eine straffere Organisation 
der Anstalt und gestatten eine Gesamthaftung 
der Darlehnsnehmer nicht. 
Es bleibt hiernach nur die Möglichrei- der 
Schaffung einer rein staatlichen oder einer wenigstens 
vom Staate kontrollierten Anstalt. Eine rein 
staatliche Anstalt empfiehlt sich nicht. Um dem 
zu gründenden Institute, soweit es sich mit einer 
straffen Organisation und scharfen Kontrolle ver- 
trägt, tunlichst Selbständigkeit zu gewähren und 
um die Zahl der Schutzgebietsbeamten möglichst 
wenig zu vermehren, soll die Landwirtschaftsbank 
als selbständige juristische Person des öffentlichen 
Rechtes errichtet werden. Der Vorstand soll eine 
öffentliche Behörde sein. Während die Form der 
Selbstverwaltung, wie sie den preußischen Land- 
schaften zugrunde liegt, als den Verhältnissen des 
Schutzgebiets nicht angepaßt, keine Anwendung 
finden kann, läßt sich eine Mitwirkung der Be- 
völkerung, insbesondere der Farmer dadurch er- 
reichen, daß sie an den Entscheidungen der Bank 
 
	        
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