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Artikel 4.
Die zu hinterlegende Sicherheit kann bis zum Höchstbetrage für jedes erwachsene Familien-
mitglied, bei Kindern unter 16 Jahren in Höhe von ½/16 des Höchstbetrages für jedes angefangene
Lebensjahr angefordert werden.
Die hinterlegten Beträge sind von der Einwanderungsbehörde sofort der nächsten kassen-
führenden Verwaltungsstelle zur Hinterlegung zu überweisen.
Für Daressalam sind die Beträge bei der Sparkasse, für Tanga bei der dortigen Handels-
bank öinstragend anzulegen.
us Wunsch und Kosten des Einwanderers können auch von Einwanderungsbehörden
anderer Orte die Sicherheiten der Sparkasse in Daressalam beziehungsweise der Handelsbank in
Tanga zur verzinslichen Anlage überwiesen werden.
Eine Verpflichtung der Einwanderungsbehörde zur verzinslichen Anlage der hinterlegten
Sicherheit besteht nicht.
Die Rückzahlung der hinterlegten Beträge erfolgt nur gegen Rückgabe des Ausweises über
die Hinterlegung der Sicherheit und wird in den Fällen der Ziffer 1 und 3 des § 4 von der Zu-
stimmung der Verwaltungsbehörde des Wohn= oder Aufenthaltsortes oder Vorlage sonstiger Papiere
(Schiffsfahrkarte), woraus unzweifelhaft hervorgeht, daß der Einwanderer das Schutzgebiet dauernd
verläßt, abhängig gemacht.
In den Fällen der Ziffer 2 des § 4 bedarf es der Vorlage eines behördlich beglaubigten
Nachweises.
Artikel 5
Die Führer der über See ankommenden Fahrzeuge mit Ausnahme der Gouvernements-
dampfer sind verpflichtet, bei der Einfahrt in den Hafen die Flagge -E-zu setzen, wenn Ein-
wanderer für den betreffenden Hafenplatz an Bord sind. Dem Beamten der Einwanderungsbehörde
ist sofort mit Betreten des Schiffes ein Verzeichnis der einwandernden Personen nach den Mustern 2
bzw. 3 vorzulegen. Während der dienstlichen Anwesenheit des Einwanderungsbeamten an Bord ist
der Verkehr mit dem Schiff nur der Agentur und den diensttuenden Medizinal-, Post= und Zollbeamten
gestattet. Mit Niederholung der Flagge E ist das Schiff dem allgemeinen Verkehr freigegeben.
Als Erkennungszeichen tragen die Bote der Einwanderungsbehörde an dem Bug einen
dreieckigen weißen Stander mit dem schwarzen Buchstaben . E
In betreff der gemeingefährlichen Krankheiten bleiben auch weiterhin die Verordnung, be-
treffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten vom 15. August 1910 (Seuchenbekämpfungs-
Verordnung, Kol. Bl. Nr. 10/1910), sowie die Vorschriften über die gesundheitliche Behandlung der
Seeschiffe in den Häfen des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebiets vom 30. Dezember 1910 (Kol. Bl.
Nr. 7/1911, Amtlicher Anzeiger Nr. 1 vom 7. Januar 1911) zu beachten.
Daressalam, den 29. Oktober 1912.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Schnee.
Muster 1. Anlagen.
J—’n - # 2 1 1 45 M
Se
Stand Geburtsdatum')
Geburtsort") Nationalität
mit Ehefrau') Gee. .
unthndcrn..............,.........,....,............................,...........................,.
erhält die Erlaubnis zur Einwanderung in das Deutsch- Ostafrikanische Schutzgebiet.
Die Sicherheit von
ist bei
hinterlegt.
(Die Rückzahlung der Sicherheit erfolgt nur gegen Rückgabe dieses Scheins.)
g untersucht und frei von ansteckenden Krankheiten (§ 1 Abs. 2 der Einwanderungs-Ver-
S
ordnung) befunden worden.
tl den. 191.
(L. S.) Die Einwanderungsbehörde.
*) Nur bei Europäern auszufüllen. Nichtzutreffendes ist zu durchstreichen.