Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Beschlussfassung  über  die  Vornahme  dieses  Aktes  muss  das
Staatsoberhaupt  aber  daran  denken,  dass  der  Staat  mit  dem
Inkrafttreten  des  Vertrages  auch  in  der  Lage  sein  muss,  die
übernommene  Pflicht  zu  erfüllen.  Die  hierzu  notwendigen  Vorbereitungen
  sind  also  vorher  zu  treffen;  die  Verpflichtung  ist  hier
eben  eine  andere,  als  die  früher  besprochene.  Formell  ist  noch
Folgendes  zu  bemerken:  Die  Bestimmung  über  das  Inkrafttreten
des  Vertrages  an  einem  bestimmten  Tage  bildet  auch  einen  Teil
des  Vertragsgesetzes.  Ihre  Bedeutung  im  Vertrage  aber  besteht,
wie  wir  soeben  zeigten,  darin,  dass  auch  die  entsprechenden  Gesetze
am  nämlichen  Tage  wirksam  werden  sollen.  Wird  diese  Vertragsbestimmung
  in  eine  Norm  des  Vertragsgesetzes  umgewandelt,  so
kann  sie  in  letzterem  nur  besagen:  das  Vertragsgesetz  tritt  an
jenem  Tage  in  Kraft.  In  dem  Vertragsgesetze  wird  in  diesem
Falle  also  ein  besonderer  Anfangstermin  festgesetzt;  die  in  Art.  2
der  Reichsverfassung  ausgesprochene  allgemeine  Regel  ist  nicht
anwendbar.

Wie  jedes  Reichsgesetz  erhält  aber  auch  das  Vertragsgesetz
verbindliche  Kraft  erst  durch  die  Verkündigung  im  Reichsgesetzblatt.
  Erfolgt  sie  vor  dem  bezeichneten  Anfangstermin,  so  ist
das  Inkrafttreten  an  diesem  Tage  keinem  Zweifel  unterworfen.
Der  deutsch-österreichische  Handelsvertrag  vom  6.  Dezember  1891
wurde  als  Vertragsgesetz  in  dem  zu  Berlin  am  31.  Januar  1892
ausgegebenen  Stücke  des  Reichsgesetzblattes  verkündigt”®.  Das
Vertragsgesetz  hat  also  am  1.  Februar  1892  verbindliche  Kraft
erlangt.  Eine  Schwierigkeit  entsteht  erst  dann,  wenn  die  Veründigung

  nach  jenem  Termine  erfolgt.  So  ist  der  Vertrag  vom
23.  November  1870,  betreffend  den  Beitritt  Baierns  zur  Verfassung
  des  Deutschen  Bundes  in  dem  zu  Berlin  am  31.  Januar  1871
ausgegebenen  Stücke  des  „Bundesgesetzblattes  des  Deutschen
Bundes“  verkündigt  worden  ?”,  der  Vertrag  aber  ıst  nach  Art.  6

2»  R.-G.-Bl.  Nr.  2  8.  8.
2?  R.-G.-Bl.  1871,  Nr.  5  8.  9.