Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 10. Weimar. 1. Juni 1867.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
NM. 1.
Um das Medizinal-Gewicht des Großherzogthums mit den darüber bestehen-
den Königlich Preußischen Vorschriften im Einklange zu erhalten, verordnen Wir,
unter Modifikation bezüglich Aufhebung des §. 4 und §. 10 des Gesetzes über
das Landesgewicht vom 28. Juli 1857, mit Zustimmung des getreuen Landtags,
wie folgt:
S. 1.
Das Pfund, wie solches durch den §. 1 des Gesetzes vom 28. Juli 1857
(Reg. Blatt S. 233) als Einheit des Gewichts im Großherzogthume festgestellt
ist, soll auch als Medizinal-Gewicht zur Anwendung kommen.
Dieses Pfund ist hiernach gleich Einem Pfunde und 5104579 Unzen (1 Pfund
5 Unzen, 2 Skrupel 102 Gran) des bisherigen Medizinal-Gewichts.
§. 2.
Das Pfund wird als Medizinal= Gewicht in Fünf Hundert Theile getheilt mit
dezimaler Unterabtheilung.
Der fünfhundertste Theil des Pfundes erhält den Namen
„Gramm“.
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