Metadata: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

Regierungs-Blatt 
  
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 10. Weimar. 1. Juni 1867. 
  
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
NM. 1. 
Um das Medizinal-Gewicht des Großherzogthums mit den darüber bestehen- 
den Königlich Preußischen Vorschriften im Einklange zu erhalten, verordnen Wir, 
unter Modifikation bezüglich Aufhebung des §. 4 und §. 10 des Gesetzes über 
das Landesgewicht vom 28. Juli 1857, mit Zustimmung des getreuen Landtags, 
wie folgt: 
S. 1. 
Das Pfund, wie solches durch den §. 1 des Gesetzes vom 28. Juli 1857 
(Reg. Blatt S. 233) als Einheit des Gewichts im Großherzogthume festgestellt 
ist, soll auch als Medizinal-Gewicht zur Anwendung kommen. 
Dieses Pfund ist hiernach gleich Einem Pfunde und 5104579 Unzen (1 Pfund 
5 Unzen, 2 Skrupel 102 Gran) des bisherigen Medizinal-Gewichts. 
§. 2. 
Das Pfund wird als Medizinal= Gewicht in Fünf Hundert Theile getheilt mit 
dezimaler Unterabtheilung. 
Der fünfhundertste Theil des Pfundes erhält den Namen 
„Gramm“. 
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