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§ 18. Zu den ohne besondere Entschädigung zu leistenden Amtspflichten des Vermessungs-
amtsvorstandes gehört auch, in sämtlichen Fragen der Landesvermessung und Kulturtechnik den
Lokalbehörden als Sachverständiger Rat und Auskunft zu erteilen.
2. Die Landmesser.
§ 19. Das Verhältnis der Landmesser zu den Vermessungsämtern ist durch § 12 geregelt.
Sie reichen analog der gültigen Vermessungsanweisung ihre Vermessungsunterlagen den Vermessungs-
ämtern zur Prüfung und weiteren Bearbeitung ein.
§5 20. Ihre Arbeitsnachweisung reichen die Landmesser vierteljährlich den Vermessungsämtern
ein. Eine Abschrift derselben reichen die Vermessungsämter an die Vermessungsverwaltung weiter.
§5 21. Die technischen Inventarien zu Bureau= und Feldgebrauch erhalten die Landmesser
von den Vermessungsämtern, die übrigen Inventarien, insbesondere Wagen, Treckzeug, Spaten,
Wasserfässer usw. durch Vermittlung der Bezirks= und Distriktsämter, denen ihrerseits die hierzu
notwendigen Mittel durch den Verwendungsplan überwiesen werden. In derselben Weise überweisen
diese Stellen den zuständigen Bedarf an Eingeborenen, Proviant, Futtermitteln usw. über die
ihnen von den Bezirks= bzw. Distriktsämtern überwiesenen Mengen haben die Landmesser diesen
Stellen nach den bestehenden Bestimmungen Rechnung zu legen.
§ 22. Die Auszahlung der Löhne usw. an Meßgehilfen und Eingeborene der Landmesser
und Vermessungsämter erfolgt auf Anfordern durch die zuständige Kasse.
3. Die Gesellschafts= und Privatlandmesser.
23. Für Arbeiten, die ins Kataster übernommen werden, oder öffentlichen, amtlichen
Zwecken dienen sollen, werden nur solche Landmesser zugelassen, welche ein deutsches Landmesser-
patent besitzen oder denen, wenn sie nicht im Besitze eines solchen sind, die Erlaubnis zur Ausführung
von Vermessungsarbeiten vom Gouverneur erteilt worden ist. Sie haben ihre Vermessungsschriften
den einzelnen Vermessungsämtern, in deren Bezirk sie ihre Arbeit ausgeführt haben, zur Prüfung
und Anerkennung einzureichen. Eine örtliche Revifion ihrer Arbeiten findet durch den Vorstand der
Vermessungsverwaltung oder in seinem Auftrage durch den Vorstand des Vermessungsamtes statt.
Wenn Gefahr im Verzuge ist, hat der Vermessungsamtsvorstand auch ohne Auftrag zu revidieren
und über das Ergebnis dem Vorstand der Vermessungsverwaltung zu berichten. Die Gesellschafts-
und Privatlandmesser haben nach den Bestimmungen der Anweisung vom 6. Juni 1912 zu arbeiten,
desgleichen nach den später noch herauskommenden Nachtragsbestimmungen.
4. Bureau des Vermessungsamtes.
5 24. Im Bureau des Vermessungsamtes werden die Urkarten angefertigt, die Ergänzungs-
karten vervollständigt und die Berechnungen ausgeführt. Außerdem werden hier die Flurkarten= wie
Katasterauszüge für Grundbuchamt, andere Behörden und Private erteilt. Hierbei wird bemerkt:
1. daß Skizzen von unvermessenen Farmen und Grundstücken nur mit dem Vermerk zu
erteilen sind, daß mangels genauer Unterlagen eine Gewähr für die Richtigkeit nicht
übernommen werden könne;
2. daß auf den zu 1 genannten Skizzen der Stempel und die Bescheinigung, daß diese
Slizzen auf dem Vermessungsamt angefertigt seien, wegzulassen ist;
. daß in saämtlichen Karten, Skizzen, Stückvermessungsrissen, Feldbũchern und Ver—-
messungsregistern der Name des Bewerbers eines Grundstücks in „Bleistift“ unter
Vorsetzung des Wortes „Antrag“ einzutragen ist, und daß erst dann der Name „in
Tinte“ oder „schwarzer Tusche“ eingetragen wird, wenn der Bewerber Eigentümer
des Grundstücks geworden ist.
§5 25. Das Bezirksgericht erhält zur grundbuchlichen Eintragung einen vom Vermessungs-
amtsvorstand unter Beidrückung des Amtssiegels beglaubigten Auszug aus der Grundbesitzrolle und
Flurkartenauszug auf Pausleinen mit dem Vermerk, daß diese Auszüge zu Grundbuchzwecken be-
rechtigen, d. h. daß der Vermessungsamtsvorstand die Uberzeugung gewonnen hat, daß die der Flur-
karte zugrunde liegende Absteckung oder Vermessung innerhalb der der angewandten Methode
anhaftenden kleinen zufälligen Fehler richtig und für die spätere Wiederauffindung der Grenzpunkte
ausreichend ist, um die allgemeinen Voraussetzungen für die Grundbucheintragung zu erfüllen.
§ 26. Von den Urkarten werden Abzeichnungen angefertigt, und zwar von den Ansied-
lungen und Kleinsiedlungen auf Whatman, von den Farmen auf Pausleinwand, und der Ver-
messungsverwaltung eingereicht.
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