Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Grundbuchzwecken find bei den betreffenden Vermessungsämtern zu stellen. Die Festsetzung und Ein- 
ziehung der Gebühren für Vermessungen usw. regelt sich nach den §§ 31 und 35. 
§5 38. Das Gouvernement behält sich vor, die Gebührenregister, sowie die Proviant-, 
Materialien= und Inventarienbestände der Vermessungsämter und Landmesser an Ort und Stelle 
zu prüfen. 
§ 39. Obige Dienstanweisung tritt mit dem 1. Juli 1912 in Kraft. 
Windhuk, den 12. Juni 1912. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Seitz. 
1 
Anweisung zur Kusführung von Vermessungsarbeiten durch Gouvernements-, Drivat- 
und Gesellschaftslandmesser in Deutsch-Südwestafrika. 
« Vom 6. Juni 1912. 
Behufs Einführung einer einheitlichen Bearbeitung der durch Gouvernements-, Privat= und 
Gesellschaftslandmesser zu erledigenden Vermessungen wird für den Umfang des südwestafrikanischen 
Schutzgebiets folgendes bestimmt: 
l. 
Die Bearbeitung von Ansiedlungen erfolgt im allgemeinen nach den Vorschriften der 
preußischen Katasterverwaltung. 
Bezüglich der Bearbeitung von Farmen wird folgendes bestimmt: 
A Seldarbeiten. 
1. Die Vermessung erfolgt, soweit es irgend möglich ist, tunlichst durch Triangulation 
mit Anschluß an vorhandene Landestriangulation oder durch Kleintriangulation mit Basismessung. 
Die Triangulationsarbeiten sind in einfachster Weise nach den Vorschriften der preußischen Kataster- 
anweisung IX zu gestalten, soweit nicht besondere Regeln über die konformen, ebenen, rechtwinkligen 
Koordinaten in den Schutzgebieten entgegenstehen. Sind Anschlüsse an die Landestriangulation nicht 
vorhanden, so ist anzustreben, daß die trigonometrische Vermessung der Farmen eines Bezirks tunlichst 
im Zusammenhange erfolgt. Ein sprungweises Vorgehen bei den Vermessungen ist möglichst zu 
vermeiden. 
Erfordert die Ausführung der Triangulation einen unverhältnismäßig großen Zeitaufwand, 
so daß sich die Kosten der Vermessung zu sehr verteuern, z. B. in flachem, unübersichtlichem Gelände, 
so genügt die Absteckung der Grenzen mittels Längenmaß und Bussole. 
Bei Anwendung letzterer Meßmethode muß ohne Mehraufwand an Zeit und Kosten eine 
solche Kontrolle und ein solches Aufnotieren der Abmessungen nebst Kontrollen stattfinden, daß die 
Absteckungsfeldbücher oder sonstige Vermessungsschriften zur späteren Wiederauffindung der Grenz- 
punkte ausreichen. 
2. Die Vermarkung erfolgt bei Farmen, die trigonometrisch aufgemessen sind, grundsätzlich 
nur bei den Eckpunkten, und zwar unterirdisch meist durch Flaschen und oberirdisch durch 2 m hohe 
Steinhügel. Sehr wünschenswert erscheint die Sicherung dieser Vermarkung durch Richtungspunkte 
(Einrichtung in die Grenzzüge) oder durch Sicherungspunkte, die etwa 100 m vom Grenzpunkt 
irgendwo hingestellt werden und deren gegenseitige Lage durch Messung und Bussolenablesung fest- 
gelegt wird. 
Die Grenzzüge, die mit Längenmaß und Bussole ausgemessen werden, sind bei etwa jedem 
Kilometer durch Steinpyramiden und je nach Vorhandensein von einfachem dauerhaften Vermarkungs- 
material dazwischen noch so häufig als möglich auf irgendeine Weise zu markieren, und zwar beim 
Passieren von Terrainerhebungen auf diesen selbst oder, wenn letztere nicht vorhanden, in unregel- 
mäßigen Abständen. Eine Vermarkungssicherung der Eckpunkte findet hier in derselben Weise wie 
wie bei den trigonometrisch aufgemessenen Farmen statt. 
In jedem Falle ist die Vermarkung und somit die Begrenzung durch genaue Grenz- 
verhandlung zu beschreiben. 
3. Die Basis ist viermal in möglichst günstigem Gelände mittels eines Stahlmeßbandes 
zu messen. Das Meßband ist vor der Messung mit den Normalmetern zu vergleichen, größere
	        
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