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Lage gebracht beben. Tuch die Mittel= und die östliche
Provinz, die 1893 noch von unzivilisierten Kannibalen
bevölkert waren, stehen in einem Zustand industrieller
und kommerzieller Blüte; Hervorragendes ist hier mit
Bahn= und Telegraphenanlagen geschaffen worden. Die
verschiedenen Volksstämme, welche diesen Teil Süd-
Nigeriens bewohnen, stehen im allgemeinen friedlich
zueinander, die Regierungskontrolle ist gut organisiert.
(Auszug aus Colonial Reports Annual No. 735
Southern Nigerin, Report for 1911.)
Swazliland 1911/12.
Finanzen.
e Gesamteinnahmen betrugen 57 306 L, die
Au 3 a b en 8 191 L. Die Haupteinnahmegnelle bildete
die Eingeborenensteuer mit 25 Schutz-
gebietsschuld beträgt 100 000 L.
Handel, Ackerbau. Industrie.
ie Zahlen über die Gesamteinfuhr und Ausfuhr
fehler fv ehen a wurde Gold im Werte von 62788 2L,
und Zinn im Werte von 32 397 L. Swaziland ist ganz
hervorragend geeignet für Rindviehzucht. Nach der
Viehzählung vom 1. Mai 1911 gab es im Schutgebeer
329 Maultiere, 541 Pferde, 1538 Esel, 8994 Schweine,
57 601 Stück Hornvieh, sowie 163 593 Schafe und
Ziegen. Die Ernte war ainfolge von Regenmangel und
Lagelstürmen schlecht. Die Zahl europäischer Farmer
wächst allmählich, die meisten von ihnen haben kleine
Besitzungen von 60 Acres bis 400 Morgen. Auf den
Farmen werden Mais, Tabak und andere Produkte
für den lokalen Bedarf gebaut. Der Bergbau wird
im Swaziland auf Grund von Konzessionen betrieben,
die der verstorbene König Mbandini erteilt hat.
Gold und Zinn wird in jährlich steigendem Maße ge-
wonnen.
Bevölkerung.
Im Mai 1911 fand eine Vollssählung Rtt Sie
ergab 1083 Europäer, 143 fremde Farbige, 98 733 Ein-
orene, insgesamt 99P 959 Köpse. Seit * letzten
Hüün bedeutet dies einen Zuwachs von 198 Euro-=
päern, 71 fremden Farbigen und 14 204 Eingeborenen.
Der allgemeine Gesundheitszustand war gut. Unter
den Eingeborenen herrscht stark die Syphilis. Malaria
trat weniger auf als bisher. Ansuchen wurde den
Eingeborenen Lusalsc Medizin Verabreich.
Ereignisse von bolitischer Bedeutung kamen
im Berichtsjahr n
(Aus: Sachueenom Nr. 740 von 1911/12.)
Südatrihanische Unlon.
Zur Einfuhr zugelassene Explosiostoffe.
Nach einer Vetonntmochung des Bergwerksministers
Nr. 856 vom 28. Mai 1918 sind im Sinne des Exploste
stoffgesetzes vom Jase 1911 Shrs 4% l )0)
uafoeadeExploivftofJetEmkiih bersee
in das Gebiet der Südafrikanischen lines rasbese
worden: Alle Sprengstoffe, wenn sie in die susch Groß-
britannien geltende Liste der erlaubten Sprengstoffe
*) Vol. „D. Kol. Bl.“ 1911, S. 531 f.
(Authorized ) ausgenommnen sind, wie z. B. Schieß-
pulver, Spreng= und Jagdpulver, Sicherheitszünder,
Munition schhe 9é- Pieernh, Zündblättchen
und hütchen, Schießbaumwolle, Feuerwerkskörper der
verschiedensten Art, bengalsche ündhölzer (Asbisa
sticks) und Sprengkapseln der berschiedensten Art.
Die Sprengstoffe müssen in gutem Zustand an-
kommen und nach den Vorschriften des genannten
Explosivstoffgesetzes verpackt sein.
(The Union of South Africa Government Gazette.)
Nordrhodesia.
Unmittelbare Einfuhr von Waren aus
Nyassaland nach dem Kongobecken.
Laut Verordnung des Administrators in Living-
stone vom 10. Mai 1913 (Nr. 35) sind auf Grund des
Artikel 13 der am 1. Februar 1918 in Kraft getretenen
Northern Rhodesia Customs agement Proclamation
Bestimmungen erlassen worden, dwonech Einführer von
Waren aus Nyassaland nach d Kongobecken über
Karonga ihre Güter Entwweder über die gewöhnliche
Eingangsstelle Fife oder unmittelbar nach Kasam
be ordern können. Einführer, die von der leoleren
Gebrauch machen, müssen dem Bezirks-
kommissar in Kasama die Frachtbriefe, welche sich auf
ihre Waren beziehen, zusammen mit einer Aufzeichnung
(gewöhnlich Ulendonote genannt) zuschicken, worin die
Anzahl der Kisten usw. angegeben ist; und zwar
müssen diese Schriftstücke in die Hände des Bezirks-
kommissars gelangen, ehe die Waren in Kasama an-
kommen. Bei der Ankunft der Güter hat der Einführer
dort die nötigen Eingangspapiere (bills of entry) vor-
zulegen und den Einfuhrzoll zu zahlen. Er erhält dann
von dem VBezirkgkommissar eine Anweisung (delivery
order) zur Ablassung der Waren. Waren, die von
Karonga nach dem “# beordert sind und
Kasamo erreichen, ehe dort die erforderlichen Fracht-
briefe vorliegen, sollen als Schmuggelware behandelt
werden. (Nach einem Bericht des Kaiserl.
Generalkonsulats in Kapstadt.)
Wechselnde Bollsage P rboi. de#r. Einfuhr in das
en. 2
Die Bririsch= gnenepnennn Geiellshalst. bat den
Abmachungen der Berliner Konferenz vom
gemäß, auf die in der Zellwererönän 1# 1112
verwiesen worden ist, bestimmt, daß den meisten Waren
bei der Einfuhr in das Kongobecken kein höherer Zoll
als 10 v. H. vom Werte auferlegt werden kann und
daß britische Waren, die dort zum Verbrauche eingehen,
keine bevorzugte Behandlung genießen. Unter Berück-
sistäging der S Sollsätze für Schlachtvieh (nämlich
30 Schill. im Werte, je nach-
dem, Eu S — #76 * „Zollbetrag #
sind daher 30 Schill. der höchste ollsag. mit dem
Tiere, die zum Schlachten in das Kon o
führt werden, belegt werden dürfen. enn aber der
Wert eines Tieres z. B. nur 12 Hn - beträgt.
so werden als Zoll 10 v. H., d. h. 24 ll. erho
(lhe d of 5 Jonnnel)
ecken einge-
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“- 1918, S. 331.