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Andere wehrpflichtige Reichsangehörige können die ihnen obliegenden oder freiwilligen
lbungen bei den Schutztruppen ableisten, falls der Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) und das zu-
ständige Kriegsministerium (§ 8) zustimmen.
Übungen der Landwehrmannschaften können auch im Anschluß an einzelne Truppenteile
einer Schutztruppe erfolgen.
5 3. Die aktive Dienstzeit in der Schutztruppe für Südwestafrika beträgt zwei Jahre.
§ 4. Wehrpflichtige Reichsangehörige können der aktiven Dienstpflicht als Ein= oder Mehr-
jährig-Freiwillige in der Schutztruppe für Südwestafrika genügen; haben sie in Europa ihren Wohnsitz,
so bedarf es der Zustimmung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamts) und des zuständigen Kriegs-
ministeriums (§ 8).
§ 5. Der Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) wird ermächtigt, in den Schutzgebieten, in
denen eine Schutztruppe besteht, Aushebungsbezirke zu bilden und an Stelle der im § 30 des Reichs-
militärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 45) dafür vorgesehenen Behörden befondere
Schutzgebietsersatzbehörden zu bestellen. Die Geschäfte der Ersatzkommission und der Ober-Ersatz-
kommission dürfen hierbei ein und derselben Behörde übertragen werden.
Bei den Aushebungen findet eine Losung nicht statt.
§5 6. Militärpflichtige Reichsangehörige, die ihren Wohnsitz oder ihren dauernden Auf-
enthalt in einem Schutzgebiete haben, in dem eine Schutztruppe besteht, sind im Aushebungsbezirke
des dauernden Aufenthaltsortes oder in Ermangelung eines solchen im Aushebungsbezirke des Wohn-
sitzes gestellungspflichtig.
Militärpflichtige Reichsangehörige, die sich vorübergehend in einem solchen Schutzgebiet auf-
halten, können sich im Aushebungsbezirk ihres Aufenthaltsortes gestellen.
§ 7. Welche Dienststellen die im § 31 des Reichsmilitärgesetzes vorgeschriebenen Stamm-
rollen zu führen haben, bestimmt der Gouverneur. Die Anmeldungen können schriftlich erfolgen.
* 8. Die Zeit der Einstellung und die Zuweisung zu einem Truppenteile wird für die zu
einer Schutztruppe ausgehobenen Mannschaften vom Gouverneur, für die zum Heere oder zur Marine
ausgehobenen Mannschaften von den Kriegsministerien oder dem Reichs-Marine-Amt bestimmt.
Die Zuständigkeit der Kriegsministerien bestimmt sich nach dem Geburtsorte des Wehr-
pflichtigen oder, falls er nicht im Reichsgebiete geboren ist, nach dem letzten Wohnsitze der Eltern
oder Familienhäupter im Reichsgebiete. Ist ein solcher Wohnsitz nicht zu ermitteln, so entscheidet
die Staatsangehörigkeit des Wehrpflichtigen; bei unmittelbarer Reichsangehörigkeit ist das preußische
Kriegsministerium zuständig.
Ausübung der militärischen Kontrolle.
§5 9. Für die Ausübung der militärischen Kontrolle gelten im Hhndestafritanischen Schutz=
gebiete die allgemeinen reichsgesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der §§ 10
§ 10. Es wird ein Beurlaubtenstand der Schutztruppe gebildet, * vonguege der
Landwehrinfanterie des Heeres gleichzuachten ist. —
Zu diesem Beurlaubtenstande treten über:
a) Offiziere, die aus den Offizieraspiranten des Beurlaubtenstandes der Schutztruppe
hervorgegangen sind;
b) Mannschaften, die in der Schutztruppe gedient haben;
e) Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine.
Außerdem gehören zu diesem Beurlaubtenstande:
a) die vorläufig beirlaubten Rekruten und Freiwilligen des Heeres, der Marine und
der Schutztrup
b) die bis zur Eozeldung über ihr ferneres Militärverhältnis zur Disposition der
Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften.
Ferner können zu diesem Beurlaubtenstand auch Offiziere, Sanitäts= und Veterinäroffiziere
des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine mit Genehmigung des zuständigen Kriegs-
ministeriums (§ 8) oder des Reichs-Marine-Amts unter Zustimmung des Reichskanzlers (Reichs-
Kolonialamts) übergeführt werden.
Die Vorschriften der Abs. 2 bis 4 finden nur auf Personen Anwendung, die ihren Wohnsitz
oder dauernden Aufenthalt im Schutzgebiete haben.