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Sberbstkurfus des Instituts für Schiffs- und
Tropenkrankheiten in Hamburg.
Im Institut für Schiffs= und Tropen-
krankheiten in Hamburg findet vom 6. Ok-
tober bis 13. Dezember d. Is. der Herbst-
kursus statt. Die Vorträge und Vorlesungen
werden inhaltlich dieselben sein wie im vorjährigen
Herbstkursus.') Es ist beabsichtigt, mit diesem
Kursus auch eine Unterweisung in der „Lymphe--
bereitung in den Tropen“ zu verbinden.
le Gerichtsorganisation in Franz3ösisch-K#quatorial-
afrika.**)
Die Gerichtsbarkeit in den das General-Gou-
vernement von Franzöfisch-Aquatorialafrika bil-
denden französischen Kolonien war zuletzt durch
ein Dekret vom 12. Mai 1910 neu geregelt worden.
Die praktischen Erfahrungen haben abermals zu
Abänderungen gewisser den Justizdienst in Aqua=
torialafrika regelnden Bestimmungen geführt. In
seiner neuen Fassung ist das Dekret unter dem
16. April 1913 erlassen. (Journal Officiel de
la République Française vom 25. April 1913,
S. 3578ff.)
Bezweckt ist vor allem durch die abermalige
Revision der Bestimmungen, das zivil= und straf-
prozessuale Verfahren den Prinzipien, die im
Mutterlande Geltung haben, mehr zu nähern,
binsichtlich der Eingeborenengerichtsbarkeit dem
General-Gouverneur größere Freiheit bei der Ein-
setzung von Gerichtshöfen in den einzelnen Ver-
waltungsbezirken zu gewähren und schließlich, die
Befugnisse der Bestätigungsgerichtshöfe genauer
festzulegen.
In diesem Sinne sind die Friedensrichter
mit erweiterter Zuständigkeit an den Hauptorten
Brazzaville, Libreville und Bangui durch
etribunaux de premieère instance: mit gleicher
sachlicher Zuständigkeit ersetzt worden. Das Frie-
densgericht in Madingon ist aufgehoben, die in
Loango und Quesso find mit neu geregelter
Besetzung bestehen geblieben, das in N'’djols ist
nach Cap-Lopez verlegt worden. Diese etri-
bunauxe werden in Libreville und Bangui mit
einem Richter als Vorsitzendem, einem Staats-
anwalt, einem Ergänzungsrichter und einem Ge-
richtsschreiber besetzt. In Brazzaville wird das
Amt der Staatsanwaltschaft durch einen Vertreter
des General-Staatsanwalts ausgeübt. Die Er-
gänzungsrichter haben die Befugnis zur Vertretung
sowohl des vorsitzenden Richters als auch des
Staatsanwalts.
„D. Kol. Bl.“ 1912, Nr. 20, S. 1022 f.
„D. Kol. Bl.- 1913, Nr. 8, S. 880f.
) Vgl.
*““) Val.
Untersuchung und Urteilsfindung liegen nicht
mehr in einer Hand. Neu ist ferner die Be-
fugnis des General-Gouverneurs, auf Antrag des
General-Staatsanwalts die Verwaltungsbeamten
und Bezirksvorsteher für die Aburteilung von
Zuchtpolizeisachen für zuständig zu erklären.
Für die Eingeborenen können an allen Haupt-
plätzen der Nebenbezirke durch den General-Gou-
verneur neue Eingeborenengerichtshöfe unter dem
Vorsitze des betreffenden Verwaltungsbeamten oder
Offiziers mit gleicher Zuständigkeit und Besetzung
errichtet werden, wie sie für die schon bestehenden
Eingeborenengerichte vorgesehen waren. Außer
auf Todesstrafe, Gefängnis= und Geldstrafe dürfen
die Eingeborenengerichte neuerdings in Strassachen
auch auf Untersagung des Aufenthalts erkennen.
Die Mehrzahl der sonstigen Abweichungen des
Dekrets von den Bestimmungen des Dekrets vom
12. Mai 1910 sind Modifkkationen, die infolge
der Umwandlung der Gerichtshöfe notwendig
wurden.
erwelterung der Migerischen Sisenbahnen.
Nach britischen Zeitungsberichten soll der Ge-
neraldirektor der nigerischen Eisenbahnen, Herr
J. Eaglesome, nach London berufen sein, um
mit den dortigen Behörden über die Einzelheiten
einer neuen wichtigen Eisenbahnverbindung zu
beraten, die in Nigerien erbaut werden soll. Es
handelt sich um eine etwa bei Bonny an der
Südküste entspringende, Zentralnigerien von Süd
nach Nord durchquerende Hauptbahn in Kapspur,
die den Benuefluß auf einer großen Brücke über-
schreiten, in Nordnigerien etwa bei Bukeru An-
schluß an die Bahn des Zinngebiets von Bautschi
suchen und auch an die Bahn Baro—Kano
anschließen soll. Die Bahn soll etwa 650 bis
700 km lang werden und drei Jahre Bauzeit
erfordern. Sie soll reichbevölkerte Gebiete auf-
schließen und stellenweise sehr hügeliges Gelände
durchschneiden. Sie soll wahrscheinlich auch mittels
einer Zweigbahn die Kohlenfelder von Udi,
östlich von Onitscha (am Niger), erschließen, denen
eine erhebliche Bedeutung beigemessen wird. Bei
der außerordentlich raschen Entwicklung der Eisen-
bahnen in der reichen Kolonie Nigerien darf man
annehmen, daß der in Rede stehende Plan bald
seiner Verwirklichung entgegengeführt werden wird.
Die Ausbeutung der angeblich sehr wertvollen
Kohlenfelder von Udi würde auch für unsere
Westafrikanischen Schutzgebiete von besonderer Be-
deutung sein. F. B.