Verwaltungsakte, $ 11. 47
Einzelstaaten. Gegenstand dieser Aufsicht ist die Einhaltung der
reichsgesetzlichen Vorschriften. Sie bewegt sich aber nicht in den
Formen, die für den Verkehr zwischen höheren und niederen Behörden
desselben Staates maßgebend sind. Die Befugnis der höheren
Reichsorgane beschränkt sich darauf, die Abänderung solcher Anordnungen
zu fordern, die sich mit den Reichsgesetzen nicht in Einklang
befinden. Zweifel über die Anwendung und Auslegung von
Reichsgesetzen, die dabei auftreten, entscheidet der Bundesrat. Der
Ungehorsam gegenüber den Entscheidungen des letzteren kann die
Verhängung der Exekution zur Folge haben.
II. Außerhalb des Organismus der Verwaltung lassen
sich drei Gruppen von Verwaltungstätigkeiten unterscheiden:® 1. der
Verkehr mit anderen Staaten, 2. der vermögensrechtliche Verkehr
mit Privatpersonen, 3. die Ausübung obrigkeitlicher Befugnisse gegenüber
den Untertanen.
1. Völkerrechtlicher Natur sind die Verwaltungstätigkeiten,
welche den Verkehr mit anderen Staaten zum Gegenstande
haben, also die Verwaltungsakte auf dem Gebiete der
auswärtigen Verwaltung”. Sie bewegen sich in den Formen
der Mitteilung, der Unterhandlung und der Vertragsschließung, Von
allen Verwaltungshandlungen entziehen sie sich am meisten einer
gesetzlichen Regelung. Für die betreffenden Verwaltungsorgane, die
Gesandtschaften und Konsulate, sind daher die Grundsätze des
Völkerrechtes und die Instruktionen der vorgesetzten Behörden maßgebend.
— Allerdings sind ihnen auch andere Befugnisse übertragen,
die nicht gegenüber den fremden Staaten, sondern gegenüber den
Angehörigen des eigenen Staates ausgeübt werden. So besitzen
namentlich die deutschen Reichsgesandten und Reichskonsuln die
Befugnis, für die Reichsangehörigen gewisse rechtsbegründende Akte
und Beurkundungen vorzunehmen; den Konsuln steht sogar eine
Polizeigewalt und in einzelnen außereuropäischen Ländern eine Juriadiktion
über die Reichsangehörigen zu. Die in Ausübung dieser
Befugnisse vorgenommenen Akte haben ihrem materiellen Gehalte
nach nicht den Charakter von Funktionen der auswärtigen Verwaltung.
Sofern sie nicht, wie die als Ausfluß der konsularischen Jurisdiktionsbefugnisse
vorkommenden Entscheidungen und Befehle, die Natur
richterlicher Verfügungen besitzen, stehen sie ihrem materiellen Inhalte
nach den Handlungen gleich, die sonst auf dem Gebiete der
inneren Verwaltung vorkommen. Sie werden nur im Gegensatz zu
diesen nicht innerhalb des Reiches, sondern im Auslande vorgenommen
und sind deshalb den Organen der auswärtigen Verwaltung übertragen.
en Die Verwaltungstätigkeiten, die den vermögensrechtlichen
Verkehr mit Privatpersonen betreffen, beziehen sich,
da der Staat in vermögensrechtlichen Beziehungen als Privatperson
behandelt wird, in den Formen des Privatrechtes, sie äußern
sich also im Abschluß von Rechtsgeschäften, namentlich von
. vers diese Einteilung Mayer 1,10 und 112°; Kormann, System 8, 49.
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