Metadaten : Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Erster Teil. (1)

Verwaltungsakte,  $  11.  47

Einzelstaaten.  Gegenstand  dieser  Aufsicht  ist  die  Einhaltung  der
reichsgesetzlichen  Vorschriften.  Sie  bewegt  sich  aber  nicht  in  den
Formen,  die  für  den  Verkehr  zwischen  höheren  und  niederen  Behörden
  desselben  Staates  maßgebend  sind.  Die  Befugnis  der  höheren
Reichsorgane  beschränkt  sich  darauf,  die  Abänderung  solcher  Anordnungen
  zu  fordern,  die  sich  mit  den  Reichsgesetzen  nicht  in  Einklang
  befinden.  Zweifel  über  die  Anwendung  und  Auslegung  von
Reichsgesetzen,  die  dabei  auftreten,  entscheidet  der  Bundesrat.  Der
Ungehorsam  gegenüber  den  Entscheidungen  des  letzteren  kann  die
Verhängung  der  Exekution  zur  Folge  haben.

II.  Außerhalb  des  Organismus  der  Verwaltung  lassen
sich  drei  Gruppen  von  Verwaltungstätigkeiten  unterscheiden:®  1.  der
Verkehr  mit  anderen  Staaten,  2.  der  vermögensrechtliche  Verkehr
mit  Privatpersonen,  3.  die  Ausübung  obrigkeitlicher  Befugnisse  gegenüber
  den  Untertanen.

1.  Völkerrechtlicher  Natur  sind  die  Verwaltungstätigkeiten,
  welche  den  Verkehr  mit  anderen  Staaten  zum  Gegenstande
haben,  also  die  Verwaltungsakte  auf  dem  Gebiete  der
auswärtigen  Verwaltung”.  Sie  bewegen  sich  in  den  Formen
der  Mitteilung,  der  Unterhandlung  und  der  Vertragsschließung,  Von
allen  Verwaltungshandlungen  entziehen  sie  sich  am  meisten  einer
gesetzlichen  Regelung.  Für  die  betreffenden  Verwaltungsorgane,  die
Gesandtschaften  und  Konsulate,  sind  daher  die  Grundsätze  des
Völkerrechtes  und  die  Instruktionen  der  vorgesetzten  Behörden  maßgebend.
  —  Allerdings  sind  ihnen  auch  andere  Befugnisse  übertragen,
die  nicht  gegenüber  den  fremden  Staaten,  sondern  gegenüber  den
Angehörigen  des  eigenen  Staates  ausgeübt  werden.  So  besitzen
namentlich  die  deutschen  Reichsgesandten  und  Reichskonsuln  die
Befugnis,  für  die  Reichsangehörigen  gewisse  rechtsbegründende  Akte
und  Beurkundungen  vorzunehmen;  den  Konsuln  steht  sogar  eine
Polizeigewalt  und  in  einzelnen  außereuropäischen  Ländern  eine  Juriadiktion
  über  die  Reichsangehörigen  zu.  Die  in  Ausübung  dieser
Befugnisse  vorgenommenen  Akte  haben  ihrem  materiellen  Gehalte
nach  nicht  den  Charakter  von  Funktionen  der  auswärtigen  Verwaltung.
Sofern  sie  nicht,  wie  die  als  Ausfluß  der  konsularischen  Jurisdiktionsbefugnisse
  vorkommenden  Entscheidungen  und  Befehle,  die  Natur
richterlicher  Verfügungen  besitzen,  stehen  sie  ihrem  materiellen  Inhalte
  nach  den  Handlungen  gleich,  die  sonst  auf  dem  Gebiete  der
inneren  Verwaltung  vorkommen.  Sie  werden  nur  im  Gegensatz  zu
diesen  nicht  innerhalb  des  Reiches,  sondern  im  Auslande  vorgenommen
und  sind  deshalb  den  Organen  der  auswärtigen  Verwaltung  übertragen.


en  Die  Verwaltungstätigkeiten,  die  den  vermögensrechtlichen
  Verkehr  mit  Privatpersonen  betreffen,  beziehen  sich,
da  der  Staat  in  vermögensrechtlichen  Beziehungen  als  Privatperson
behandelt  wird,  in  den  Formen  des  Privatrechtes,  sie  äußern
sich  also  im  Abschluß  von  Rechtsgeschäften,  namentlich  von

 

.  vers  diese  Einteilung  Mayer  1,10  und  112°;  Kormann,  System  8,  49.
gl.  $  4.