728 Nr. 94. 1918.
Buchdruckereien zu beziehen. Bei den Ministerien werden die Vordrucke nicht vorrätig
gehalten werden.
3
Zu § 3 Abs. 2. Die Bedarfsmeldungen sind seitens der Behörden und
Anstalten der landesherrlichen und landesherrlich-ständischen Verwaltung unmittelbar
bei dem Ministerium einzureichen, zu dessen Geschäftsbereich die Behörde
oder Anstalt gehört. Die übrigen Behörden und Anstalten sowie die privaten
Wohlfahrtseinrichtungen haben die Bedarfsanmeldungen zunächst an die
für sie zuständige Obrigkeit zu richten, diese legt die Bedarfsanmeldungen dem
zuständigen Ministerium mit einem Vermerk über das Ergebnis der von ihr
vorgenommenen Prüfung der Notwendigkeit des angemeldeten Bedarfs vor.
Schwerin, den 22. Mai 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung
über die Zuteilung von neuem Schuhwerk für die Behörden, öffentlichen Anstalten
und Wohlfahrtseinrichtungen, sowie für die Wohlfahrtspflege.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für
Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 (RGBl. S. 100) wird foölgendes angeordnet:
I. Abschnitt: Behördlicher und Anstaltsbedarf.
81.
Die Versorgung der Behörden, öffentlichen Anstalten und Wohlfahrtseinrichtungen
umfaßt Schuhwerk, das im Betriebe der Behörden, öffentlichen Anstalten und Wohlfahrtseinrichtungen
benötigt wird und zur ausschließlichen Verfügung dieser Stellen
bleibt. Auf diese Sonderzuteilungen finden ausschließlich die Bestimmungen dieser Bekanntmachung
Anwendung.
Auf das Schuhwerk, das für den persönlichen Gebrauch der Angestellten und Iusassen
von Anstalten und Wohlfahrtseinrichtungen bestimmt ist und diesen zur eigenen
Verfügung überlassen wird, finden entweder die allgemeinen Bestimmungen über chuhbedarfsscheine
oder die Bestimmungen über neues Berufsschuhwerk Anwendung.