Metadaten : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

728  Nr.  94.  1918.

Buchdruckereien  zu  beziehen.  Bei  den  Ministerien  werden  die  Vordrucke  nicht  vorrätig
  gehalten  werden.

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Zu  §  3  Abs.  2.  Die  Bedarfsmeldungen  sind  seitens  der  Behörden  und
Anstalten  der  landesherrlichen  und  landesherrlich-ständischen  Verwaltung  unmittelbar
  bei  dem  Ministerium  einzureichen,  zu  dessen  Geschäftsbereich  die  Behörde
  oder  Anstalt  gehört.  Die  übrigen  Behörden  und  Anstalten  sowie  die  privaten
  Wohlfahrtseinrichtungen  haben  die  Bedarfsanmeldungen  zunächst  an  die
für  sie  zuständige  Obrigkeit  zu  richten,  diese  legt  die  Bedarfsanmeldungen  dem
zuständigen  Ministerium  mit  einem  Vermerk  über  das  Ergebnis  der  von  ihr
vorgenommenen  Prüfung  der  Notwendigkeit  des  angemeldeten  Bedarfs  vor.

Schwerin,  den  22.  Mai  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekanntmachung

über  die  Zuteilung  von  neuem  Schuhwerk  für  die  Behörden,  öffentlichen  Anstalten
  und  Wohlfahrtseinrichtungen,  sowie  für  die  Wohlfahrtspflege.

Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  über  die  Errichtung  einer  Reichsstelle  für
Schuhversorgung  vom  28.  Februar  1918  (RGBl.  S.  100)  wird  foölgendes  angeordnet:

I.  Abschnitt:  Behördlicher  und  Anstaltsbedarf.

81.

Die  Versorgung  der  Behörden,  öffentlichen  Anstalten  und  Wohlfahrtseinrichtungen
umfaßt  Schuhwerk,  das  im  Betriebe  der  Behörden,  öffentlichen  Anstalten  und  Wohlfahrtseinrichtungen
  benötigt  wird  und  zur  ausschließlichen  Verfügung  dieser  Stellen
bleibt.  Auf  diese  Sonderzuteilungen  finden  ausschließlich  die  Bestimmungen  dieser  Bekanntmachung
  Anwendung.

Auf  das  Schuhwerk,  das  für  den  persönlichen  Gebrauch  der  Angestellten  und  Iusassen
  von  Anstalten  und  Wohlfahrtseinrichtungen  bestimmt  ist  und  diesen  zur  eigenen
Verfügung  überlassen  wird,  finden  entweder  die  allgemeinen  Bestimmungen  über  chuhbedarfsscheine
  oder  die  Bestimmungen  über  neues  Berufsschuhwerk  Anwendung.