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ihrem pater kamilias entgiehen und sich herumtreiben,
können zwangsweise zurückgeführt und auch bestraft
werden. Die große Mehrzahl der Eingeborenen, ins-
besondere die Ackerbautreibenden, sollen biermit durch-
aus zufrieden sein, nur die Händler, die auf ihren
Reisen den engeren Konnex mit dem Haushalt verlieren,
suchen sich von der Lugehzörigtei. zu befreien. Eine
Verordnung von diesem Jahre ( 1/12) sieht nun
ganz allgemein vor, was früher zuer durch Ausspruch
des Gerichts anläßlich eines auf Grund der Ver-
ordnung anhängigen Strafverfahrens ausgesprochen
werden konnte, daß Eingeborene sich durch Zahlung
einer bestimmten, vom listrict Commissioner auf An-
trag festäusetzenden Summe von ihrer Hörigkeit zu
einer Hausgemeinschaft loskaufen kann. Diese Summe
ist allgemein auf höchstens L 50.—.— und für ge-
wöhnliche Arbeiter und Bootsjungen auf höchstens
L 15.—.—. festgesetzt.
D Die Negistrierung der Sehhen erfolgt in der gleichen
Weise wie in der Goldk (vgl. The Alarriage Orl.
14/84). Das tritt für die bolbal allgemein und für
das Protektorat, soweit Fremde in Betracht kommen
oder soweit ein Jatixe Council die Verordnung für
seinen Bezirk für amwendbar erklärt, die Registrierung
der Geburten und Todesfälle (ogl. The Births, Deaths
and Buriuls Ord. Nr. 5/89 bzw. 8 030. Nach der Jative
Children (Custodr ac et 60 Ord. Nr. 7.99 kann
für Waisenkinder und für solche Kinder, die ein Ver-
gehen (ollenec) begangen haben, eine Fürsorge ange-
ordnet werden. Die betreffenden Kinder können bei
einer Mission, einer Gouvernementsstation oder zanstalt
oder einer zuverlässigen Privatperson untergebracht
werden.
Für Lagos, Calabar und Warri und die sonst noch
vom Gonverneur zu bestimmenden Orte wird durch
The L.and Registration Ord. Nr. 15/07 ein Grundbuch
angelegt, dessen Benutzung allen Einwohnern freisieht.
Der Gouverneur hat das Recht, durch Order in Couneil
bestimmte Komplexe in der Kolonie und im Protektorat
Europäerreservaten zu erklären und ihre Bebauung
urch Eingeborene zu verbieten (ugl. The European
Reservation Onl. Nr. 16/02). Im übrigen wird für
das Protertornte jeder Grundstücksvertrag eines
Fremden mit einem Eingeborenen des Protektorats in
gleicher Weise wie in Togo von der Genehmigung des
Gonverneurs abhängig gemacht (vgl. 3 3 der Juaire
Lunds Adnuisition Ord. Nr. 1,03). Alles für öüffentliche
Zwecle benötigte Land kann der Gouverneur in ganz
üdnigerien gegen Zahlung einer vom Gericht fest-
zusetzenden Entschädigung für den Fiskus in Besitz
nehmen und erwerben.
In weitestgehender Form ist sodann die Nutzung
der Wälder unter Staatsaufsicht gestellt. Ein zahl-
reiches staatliches Forstpersonal ist dazu da. die Schätze
des Waldes im Interesse des Staates und der Ein-
geborenen, denen die Waldbestände gehören, zu erhalten
lund zweckmäßig zu Ktzen. aunwirtschaftlichen Raubbau
er zu unterdr rücken. r Gonverneur hat zudem
das Recht, Waldreserven zu boilden (vgl. The Forcsirr
Orcl. Nr. 14,02 bzw. 28/01, mehrfach geändert).
Die Prospektiertätigkeit auf Eingeborenenland
wird von der Lösung eines Berechtigungsscheines ab-
hängig gemacht. Das Bohren nach Petrolcum darf
nur auf den bekannt gegebenen Flächen erfolgen. In
jeden mit einem Eingeborenen hierüber abgeschlossenen
Vertrag kann der Gonverneur eintreten (vgl. auch
The Mining Regulation (Qil)O 09).
Gewisse wilde Kiere, ueinn- und Fische werden
auch in antgerfen Jagd= und Schongesetz
Feichüttt (vgl. The Wihe Animals, Birds und Fisb
r#rration Onl. Nr. 15.00.)
Im Höligationenrecht, werden durch The Trade
Crelit Ord. (Nr. 26/00) für die Ost= und Zentral-
provinz Klagen gegen Eingeborene aus Kredit-
gewährung nicht zugelassen. Diese Verordnung wurde
1007 sehr verschieden beurteilt. Von den deutschen
Kaufleuten, die ich sprach, wurde sie gelobt, Bezirks-
amtmänner sprachen ihr die beabsichtigte Wirkung ab,
da sich das Kreditgewähren nicht vermeiden ließe und
die Gläubiger mangels der Zulassung des Rechtsweges
dann auf andere, häufig nicht einwandfreie Weise zu
ibrem Geld zu kommen suchten.
Die im Stammeesrecht übliche Fhtbast ist
verboten (vgl. Slavc dealing Procl. Nr.
Arteitsverträge für Dienste ls der eng-
lischen Besitzungen bedürfen der Genehmigung des
Staatssekretärs, für Dienste außerhalb der Kolonie
oder des Protektorates ist schrijtliche Erlaubnis des
Instrict Commissioners erforderlich (ogl. The Natiye
Lahour (Recruitung for foreign Service) Ord. Nr. 302
Die vielfach geänderte Master and Serrants Or
Nr. 16/77 sieht für Verträge über sechs Monate
Schriftlichkeit und Bestättigung durch den District
Commissioner, stee c. oder Cellector of
Customs vor. * Behimmmgen über Lehrverträge
und Bestrafung wegen Vertragsbruchs entsprechen denen
der Goldküste.
Das Eingeborenenrecht Nordnigeriens.
Nordnigerien nimmt auf dem Gebiete der Ein-
geborenenpolitit unter den gesaniten englischen Kolonien
der afrikanischen Westküste eine besondere Stellung
ein. Hier fanden die Engländer, als sie das Pro-
tektorat 1899 ubernahmen keine oder minder ver-
englisierte Plätze vor, die für sich schon eine besonders
europäischen Verhaliniifen näherkommende Behand-
lung beansprucht, oder die bereits zersetzend auf die
Eingeborenenorganisationen der Nachbarschaft gewirkt
hätten. Die Engländer des 20. Jahrhunderts hatten
ie noch einmal Gelegenheit, nicht bedrückt durch
Unterlassungssünden früherer Jahrzehnte, den Beweis
für ihre Befähigung als Kolonialvolk zu liefern. Sie
haben den Beweis m. E. durchaus erbracht. Daß sie
dabei in der Praris zu Ergebnissen kamen, die denen
der Deutschen in ihren Schutzgebieten sehr ähneln,
spricht für die Solidarität der Interessen und Auf-
gaben der weißen Rasse gegenüber der farbigen Be-
völkerung Afrikas. Den Engländern kamen bei diesen
Er olgen zwei günstige Momente zustatien: einmal
fanden sie in dem überwiegend größeren Teil des Ge-
biets sestgejügte Eingeborenenstaaten vor, die ihnen
die Anwendung des von ihnen bevorzugten indirekten
Verwaltungesystems, für das sie die besonderen Er-
fahrungen bejaßen, erleichterten; anderseits hatten
sie in dem ersten Gouverneur des neuen Gebiets Sir
Frederick Lugard einen Mann, der es in hervorragen-
der Weise verstand, frei von ängstlicher Rücksichmahme
auf heimische Theorien, von vornherein die Entwick-
lung des Landes in seinen Verhälmissen entsprechende
Bahnen zu lenken. Sein Nachfolger trug nur dazu
bei, die Entwicklung Nordnigeriens in den ersten
Jahren des Bestehens des Protektorates zu einem
Musterbeispiel planmäßiger Entwicklung eines un-
erschlossenen Landes zu machen. Der Befriedung
des Landes, mit der Hand in Hand die Reorgani-
sation der Eingeborenenreiche und die Ausbreitung des
britiichen Einslusses in ihnen ging, und der Schaffung
eigener Einnahmen unter Sir Fr. Lugard folgte unter
Sir Percy Girouard der Ausbau des Verkehrsnetzes,
der Beginn einer planmäßigen Schulpolitik und die
Regelung der Landfrage.