Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Trauben, Viknen, Pllaumen. Aprikosen, Pfirsiche, 
Nektarinen, Melonen, Apfel, Ananas, Mangofrüchte, 
Orangen nd Mandarinen. 
ete Früchte werden bisher nur ver- 
einzelt ac überses ausgeführt. Die Produktion ge- 
nügt kaum zur Deckung des inländischen Bedarfs, eine 
Steigerung darf aber, wie der Be richt bemerkt, zu- 
verläßlich erwartet werden. Die Probeverschiffungen 
scheinen befriedigende Resultate ergeben zu haben 
(Aus einem Bericht des Handelssachverständigen 
bei dem Kaiserl. Konsulat, in Johannesburg.) 
  
berabsetzung von Transportpreisen für Rautschun 
in Belgisch-Kongo. 
Außer den im „Deutschen Kolonialblatt“ 1918, 
S. 721 mitgeteilten Zoll= und Steuererleichterungen 
für Kautschuk in Belgisch---Kongo werden noch Herab- 
setzungen der Transportpreise für Kautschuk eingeführt 
werden 
Die Kongoeisenbahn hat mit Zustimmung der Bel- 
gischen Regierung beschlossen, nom 1. Juli 1913 an 
zwischen Stanley Pool und NMatadild ie Tansportreise 
für Kautschuk 1 Fr. 0.75 Cts. auf 35 Cts. pro 
Knnenkiloliten —“ 
Auch die Gesellschaft „Citas“ im belgischen Kongo 
hat beschlossen, in Exporteuren bei dem Transporte 
von Kautschuk auf dem Kongo und feinen Nebenflüssen 
engegenzukommene. So soll vom 1. August an der 
# für den Kautschuktransport bischt Stanleypville 
bew. Pania-Mutombo (Sankurut und Kinshassa von 
120 auf 84 Fr. pro Tonne herabgesetzt werden. Für 
Kautschuktransporte zwischen anderen Punkten wird der 
Preis auf derselben Basis und entsprechend der Kilo- 
meterentfernung berechnet werden. 
belgischen Handelskreisen ist man der Ansicht, 
daß diese Mmnahsen sämtlich keineswegs genügen, 
um die belgische Kautschukausfuhr vor völligem Stocken 
zu bewahren. 
  
  
Angola. 
Straßen- und Brückenbau. 
as Jornal do Commercio vom 3. August d. Is. 
teilt mit, dab in Angola zwischen den Orten Huambo 
und Bailundo eine Straße gebaut wird, welche ver- 
mittelst Brücken die Wasserläufe überschreiten wird. 
Mit der Leitung der Arbeiten ist der Hauptmann 
Amaral beauftragt. 
Frankreich. 
Zollbegünstigte Einfuhr aus Französisch- 
Gemäß hrrnn vere Pronzsischen Regierung 
vom 4. August 1913 sind die Mengen derjenigen Er- 
geugnisse Französisch-Guineas, die unter den in den 
Verordnungen vom 30. Juni 1892, 22. August 1896 
und 225. August 1900 angegebenen Bedingungen wäh- 
rend der Zeit vom 1. Juli 1913 bis zum 30. Juni 
1914 in Frankreich zugelassen werden können, in der- 
Helben Höbe) wi; im Vorjahre. nämlich für Kaffee auf 
000 kg ür Bananen auf 500 000 kg festgesetzt. 
Ersdn corpeiel de la République Française.) 
Anderung der Zölle für die aus den französi- 
schen Kolonien und Besitzungen einge führten 
Erzeugnisse. 
Nach der Tabelle E zum Folltarifgeses vom 
11. Januar 1892 werden u. a. folgende Erzeugnisse 
  
der französischen Lolonien und Besitzungen bei der un- 
mittelbaren Einfuhr nach Frankreich zollbegünstigt be- 
handelt: Kalgo, Schokolade, Kaffee in Bohnen oder 
Schalen, Kaffee, geröstet oder gemahlen, Tee, Piment, 
Gewürznelken, Zimt, Zimtkassia. Amomen und Karda- 
  
momen, Muskat--Nüsse und -Blüten und Vanille. 
Gemäß einem Gesetze vom 5. August 1918 sollen 
die genannten Erzeugnisse vom 1. Januar 1914 ab in 
Frankreich gänzlich zollfrei sein. (Ebenda.) 
Lagos. 
Das Kaiserlich deutsche Konsulat Lagos meldet 
zwei weitere Erkrankungen an Gelbfieber. Am 22. Juli, 
dem Tage der Meldung, betrug die Zahl der Kranken 
vier (darunter ein Europäer), die Zahl der Toten 
zwei (darunter ein Europäer). 
  
Oozamblaue. 
Erhebung besonderer Ein= und Ausfuhr- 
abgaben im Bezirke Quelimane. 
Eine Verordnung der Portugiesischen Regierung 
vom 7. Juli 1913 gestattes die Erhebung besonderer 
Abgaben, um Mittel für den Bau einer Bahn im 
Bezirke Quelimane zu beschaffen. Es sollen er- 
hoben werden: 2 b vom Werte der Waren, die 
#um Verbrauch gingeshür werden, und 4 v. H. vom 
erte der Waren, die über die Zolsteuent d özirks 
Luelimane zur Ausfuhr kommen; serner 2 v. H. vom 
Werte der Waren, die über dieselben e wieder= 
ausgeführt oder im Küstenhandel abgefertigt werden. 
Von der besonderen Einfuhrabgabe sollen befreit 
sein: Waren, die für Rechnung des Staates und zum 
Verbrauche durch den Staat eingeführt werden; Neise. 
gepäc soweit es gegenwärtig von den Zolla ibgab 
freit ist; Waren, die infolge internationaler deg 
träge oder Abkommen oder infolge von Verträgen, die 
der Staat abgeschlossen hat, von Abgaben befreit sind. 
(Diario do Governo.) 
Nnyvassaland. 
Aufhebung der Beschränkung des Ankaufs ein- 
heimischer Nahrungsmittel für die Ausfuhr. 
Durch Bekanntmachung Nr. 11/1918 ist die Be- 
gammtachng, Tr. 5°1912 (Verordnung des Gouverneurs 
Nr. 102,1912),) dahin graͤndert worden, daß die Be- 
an wegfallen, die n Anlauf oder den 
Tausch von Erdnüssen in allen Bezirken und für ein- 
heimische Nahrungsmittel in den Bezirken Lower Shire, 
NRuo, West Shire, Blantyre, Zombg und — 
bestanden. (The Board of Trade Journa 
  
Südafrikanische Unlon. 
Volllreie Einfuhr von Roherzeugnissen und 
ieren auf dem Landweg aus Deutsch-Süd- 
westafrika. 
Laut Tarif-Nr. 180 sind alle auf dem Landweg 
eingeführten Roherzeugnisse Südafrikas und Tiere süd- 
afrikanischer Zucht zollfrei. 
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1912, S. 871 f.
	        
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