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Trauben, Viknen, Pllaumen. Aprikosen, Pfirsiche,
Nektarinen, Melonen, Apfel, Ananas, Mangofrüchte,
Orangen nd Mandarinen.
ete Früchte werden bisher nur ver-
einzelt ac überses ausgeführt. Die Produktion ge-
nügt kaum zur Deckung des inländischen Bedarfs, eine
Steigerung darf aber, wie der Be richt bemerkt, zu-
verläßlich erwartet werden. Die Probeverschiffungen
scheinen befriedigende Resultate ergeben zu haben
(Aus einem Bericht des Handelssachverständigen
bei dem Kaiserl. Konsulat, in Johannesburg.)
berabsetzung von Transportpreisen für Rautschun
in Belgisch-Kongo.
Außer den im „Deutschen Kolonialblatt“ 1918,
S. 721 mitgeteilten Zoll= und Steuererleichterungen
für Kautschuk in Belgisch---Kongo werden noch Herab-
setzungen der Transportpreise für Kautschuk eingeführt
werden
Die Kongoeisenbahn hat mit Zustimmung der Bel-
gischen Regierung beschlossen, nom 1. Juli 1913 an
zwischen Stanley Pool und NMatadild ie Tansportreise
für Kautschuk 1 Fr. 0.75 Cts. auf 35 Cts. pro
Knnenkiloliten —“
Auch die Gesellschaft „Citas“ im belgischen Kongo
hat beschlossen, in Exporteuren bei dem Transporte
von Kautschuk auf dem Kongo und feinen Nebenflüssen
engegenzukommene. So soll vom 1. August an der
# für den Kautschuktransport bischt Stanleypville
bew. Pania-Mutombo (Sankurut und Kinshassa von
120 auf 84 Fr. pro Tonne herabgesetzt werden. Für
Kautschuktransporte zwischen anderen Punkten wird der
Preis auf derselben Basis und entsprechend der Kilo-
meterentfernung berechnet werden.
belgischen Handelskreisen ist man der Ansicht,
daß diese Mmnahsen sämtlich keineswegs genügen,
um die belgische Kautschukausfuhr vor völligem Stocken
zu bewahren.
Angola.
Straßen- und Brückenbau.
as Jornal do Commercio vom 3. August d. Is.
teilt mit, dab in Angola zwischen den Orten Huambo
und Bailundo eine Straße gebaut wird, welche ver-
mittelst Brücken die Wasserläufe überschreiten wird.
Mit der Leitung der Arbeiten ist der Hauptmann
Amaral beauftragt.
Frankreich.
Zollbegünstigte Einfuhr aus Französisch-
Gemäß hrrnn vere Pronzsischen Regierung
vom 4. August 1913 sind die Mengen derjenigen Er-
geugnisse Französisch-Guineas, die unter den in den
Verordnungen vom 30. Juni 1892, 22. August 1896
und 225. August 1900 angegebenen Bedingungen wäh-
rend der Zeit vom 1. Juli 1913 bis zum 30. Juni
1914 in Frankreich zugelassen werden können, in der-
Helben Höbe) wi; im Vorjahre. nämlich für Kaffee auf
000 kg ür Bananen auf 500 000 kg festgesetzt.
Ersdn corpeiel de la République Française.)
Anderung der Zölle für die aus den französi-
schen Kolonien und Besitzungen einge führten
Erzeugnisse.
Nach der Tabelle E zum Folltarifgeses vom
11. Januar 1892 werden u. a. folgende Erzeugnisse
der französischen Lolonien und Besitzungen bei der un-
mittelbaren Einfuhr nach Frankreich zollbegünstigt be-
handelt: Kalgo, Schokolade, Kaffee in Bohnen oder
Schalen, Kaffee, geröstet oder gemahlen, Tee, Piment,
Gewürznelken, Zimt, Zimtkassia. Amomen und Karda-
momen, Muskat--Nüsse und -Blüten und Vanille.
Gemäß einem Gesetze vom 5. August 1918 sollen
die genannten Erzeugnisse vom 1. Januar 1914 ab in
Frankreich gänzlich zollfrei sein. (Ebenda.)
Lagos.
Das Kaiserlich deutsche Konsulat Lagos meldet
zwei weitere Erkrankungen an Gelbfieber. Am 22. Juli,
dem Tage der Meldung, betrug die Zahl der Kranken
vier (darunter ein Europäer), die Zahl der Toten
zwei (darunter ein Europäer).
Oozamblaue.
Erhebung besonderer Ein= und Ausfuhr-
abgaben im Bezirke Quelimane.
Eine Verordnung der Portugiesischen Regierung
vom 7. Juli 1913 gestattes die Erhebung besonderer
Abgaben, um Mittel für den Bau einer Bahn im
Bezirke Quelimane zu beschaffen. Es sollen er-
hoben werden: 2 b vom Werte der Waren, die
#um Verbrauch gingeshür werden, und 4 v. H. vom
erte der Waren, die über die Zolsteuent d özirks
Luelimane zur Ausfuhr kommen; serner 2 v. H. vom
Werte der Waren, die über dieselben e wieder=
ausgeführt oder im Küstenhandel abgefertigt werden.
Von der besonderen Einfuhrabgabe sollen befreit
sein: Waren, die für Rechnung des Staates und zum
Verbrauche durch den Staat eingeführt werden; Neise.
gepäc soweit es gegenwärtig von den Zolla ibgab
freit ist; Waren, die infolge internationaler deg
träge oder Abkommen oder infolge von Verträgen, die
der Staat abgeschlossen hat, von Abgaben befreit sind.
(Diario do Governo.)
Nnyvassaland.
Aufhebung der Beschränkung des Ankaufs ein-
heimischer Nahrungsmittel für die Ausfuhr.
Durch Bekanntmachung Nr. 11/1918 ist die Be-
gammtachng, Tr. 5°1912 (Verordnung des Gouverneurs
Nr. 102,1912),) dahin graͤndert worden, daß die Be-
an wegfallen, die n Anlauf oder den
Tausch von Erdnüssen in allen Bezirken und für ein-
heimische Nahrungsmittel in den Bezirken Lower Shire,
NRuo, West Shire, Blantyre, Zombg und —
bestanden. (The Board of Trade Journa
Südafrikanische Unlon.
Volllreie Einfuhr von Roherzeugnissen und
ieren auf dem Landweg aus Deutsch-Süd-
westafrika.
Laut Tarif-Nr. 180 sind alle auf dem Landweg
eingeführten Roherzeugnisse Südafrikas und Tiere süd-
afrikanischer Zucht zollfrei.
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1912, S. 871 f.