Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Nach einer Auskunft des Zollamts in Kapstadt ist 
in dieser Beziehung unter „Südafrika= nicht lediglich 
L#eieler egiehm sondern der Teil Südafrikas zu 
verstehen, der südlich des Sambesiflusses liegt. Die 
vorgenannte Tarifbestimmung findet mithin auch auf 
die Einfuhr auf dem Landweg aus Deutsch-Südwest- 
afrika Anwendung. 
(Nach einem Verichte des Piserl- Generalkonsulats 
in Kapstadt.) 
  
Vermischtes. 
Die neue iolonlaolelsenbahn-Verkehrsordnung. 
Vom Geheimen Oberbaurat Baltzer. 
Mit dem 1. Juli d. Is. ist auf allen dem 
öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen in 
unseren afrikanischen Schutzgebieten eine einheit- 
liche Kolonialeisenbahn-Verkehrsordnung 
(abgekürzte Bezeichnung: KVO.) durch Reichs- 
kanzlerverordnung vom 26. Februar 1913 einge- 
führt worden. Wie bei der neuen Kolonialbahn- 
Bau= und Betriebsordnung") bleiben also die 
Schutzgebiete der Südsee, Neuguinea und Samoa, 
einstweilen ausgeschlossen. Durch diese Festsetzung 
der allgemeinen Beförderungsbedingungen auf den 
Schutzgebietsbahnen ist ein wichtiger Schritt zur 
Schaffung eines einheitlichen Frachtrechts in un- 
seren afrikanischen Schutzgebieten vollzogen und 
eine mit der zunehmenden Entwicklung des Eisen- 
bahnverkehrs unserer Kolonien immer fühlbarer 
werdende Lücke in ihrer Gesetzgebung geschlossen 
worden. 
Der volle Wortlaut (nebst Anlage A) ist im 
Deutschen Kolonialblatt Nr. 5, S. 179 u. ff. des 
Jahrgangs 1913 veröffentlicht. Die neue Ver- 
ordnung, die seinerzeit den Gouverneuren und 
Eisenbahnbetriebspächtern zur Begutachtung vor- 
gelegen hat, lehnt sich in ihrer Einteilung und 
der Zählung der Paragraphen genau an die hei- 
mische Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO.) vom 
1. April 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 93 ff.) an, da- 
mit die von den heimischen Eisenbahnverwaltungen 
in den Kolonialdienst eintretenden Beamten sich 
leichter zurechtfinden können. Mit Rücksicht auf 
den schwächeren und langsameren Zugdienst, den 
meist fehlenden Nachtdienst, die vielfach unbesetzten 
Stationen, den weniger zuverlässigen Nachrichten- 
dienst, die unentwickelten wirtschaftlichen Verhält- 
nisse in den Schutzgebieten weist die neue KVO. 
vielfach wesentliche Erleichterungen und Verein- 
fachungen gegenüber der heimischen EV0O. auf. 
Die §§ 38, 47, 92 und 93 sind sogar in der 
KVO. einstweilen ganz ohne Inhalt geblieben. 
Anderseits hat man aber die heimischen „all- 
gemeinen Ausführungsbestimmungen“ zur 
EV0O., die heute bei den heimischen Bahnen seit 
geraumer Zeit allgemein gelten, in den Text der 
) #Ugl. „D. Kol. Bl.“ 1912, S. 679. 
  
KV0. hineingearbeitet, soweit sie von den ört- 
lichen Verhältnissen und Bedürfnissen, vom Klima, 
den Arbeiterverhältnissen und dergleichen unab- 
hängig sind. Dies dürfte den mit ihrer Hand- 
habung befaßten Beamten und Bediensteten eine 
wesentliche Erleichterung gewähren, zumal diese 
heimischen Ausführungsbestimmungen heute überall 
gesetzliche Kraft haben und nach der Rechtsprechung 
den Bestimmungen der EV0. selbst in dieser Be- 
ziehung völlig gleichstehen. Diese „Ausführungs- 
bestimmungen“ sind der Niederschlag langjähriger 
Erfahrungen im Eisenbahnverkehrsdienst und be- 
kanntlich seinerzeit von der ständigen Tarif- 
kommission, bestehend aus Vertretern der deut- 
schen Staats= und Privatbahnen, in Gemeinschaft 
mit dem Verkehrsausschuß, bestehend aus Ver- 
tretern der Industrie, der Landwirtschaft und des 
Handels, durchberaten, von der Generalkonfe- 
renz der deutschen Eisenbahnverwaltungen unter 
dem Vorsitz des preußischen Ministers der öffent- 
lichen Arbeiten beschlossen und auf allen deutschen 
Eisenbahnen eingeführt worden. Daß sie in der 
heimischen EV0O. selbst keine Aufnahme gefunden 
haben, dürfte sich wohl aus der geschichtlichen 
Entwicklung in Deutschland erklären. 
Es war meines Erachtens richtig, in unseren 
vier afrikanischen Schutzgebieten trotz der Ver- 
schiedenheit ihrer wirtschaftlichen und klimatischen, 
Verhältnisse durch Einführung übereinstimmender 
gesetzlicher Bestimmungen eine einheitliche 
Grundlage für die Entwicklung des Eisenbahn- 
verkehrs und des Eisenbahnfrachtrechts zu schaffen. 
Dadurch wird zugleich der große Vorteil erreicht, 
daß die Schutzgebiete in ihrer wirtschaftlichen 
Entwicklung sowohl einander, als auch dem 
Mutterlande näher gebracht werden. Beispiels- 
weise würde der Gedanke an die Einführung 
durchgehender Tarife für die Überseeische 
Güterverfrachtung zwischen Mutterland und Schutz- 
gebiet, dem man bereits näherzutreten versucht 
hat, völlig unausführbar werden, wenn in jedem 
Schutzgebiet eine abweichende Verkehrsordnung 
bestände. Mögen sich die wirtschaftlichen Verhält- 
nisse noch so verschieden entwickeln, die gesetzlichen 
Bestimmungen müssen auch hier wie auf anderen 
Gebieten einheitlich sein. Das Beispiel von 
Deutschland selbst lehrt, daß trotz größter wirt-
	        
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