Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Das hierzu erforderliche Personal ist vom Besitzer der Tiere zu stellen oder wird andern- 
falls auf dessen Kosten vom Fleischbeschauer oder seinem Vertreter angenommen. 
§ 4. Das Schlachten von Haustieren, und zwar sowohl das gewerbsmäßig wie das nicht- 
gewerbsmäßig betriebene, darf in Fleischbeschaudistrikten nur nach erfolgter Besichtigung durch den 
Fleischbeschauer oder seinen Vertreter in den dazu bestimmten Räumen des öffentlichen Schlacht- 
hauses und zu der von der örtlichen Verwaltungsbehörde bekannt gegebenen Zeit vorgenommen werden. 
Die Anweisung der Schlachtstände erfolgt durch den Fleischbeschauer oder seinen Vertreter. 
Die örtliche Verwaltungsbehörde ist ermächtigt, Schlachtungen außerhalb des Schlachthauses 
zu gestatten. 
§ 5. Sind zur Schlachtung bestimmte Haustiere durch Unfall oder Krankheit unfähig zum 
Gehen, so kann nach Eintreffen des alsbald zu benachrichtigenden Fleischbeschauers oder seines Ver- 
treters an Ort und Stelle die Schlachtung vorgenommen werden. Steht zu befürchten, daß das 
Tier bis zum Eintreffen des Fleischbeschauers verenden oder daß das Fleisch an Wert wesentlich 
verlieren werde, oder macht die Art des Unglücksfalls die sofortige Tötung notwendig, so ist die 
Schlachtung ohne Zuziehung des Fleischbeschauers gestattet. 
Von der erfolgten Notschlachtung ist der Fleischbeschauer oder sein Vertreter umgehend zu 
benachrichtigen. 
Die Fleischbeschau findet auch in diesen Fällen nach Maßgabe der für das Schlachthaus 
gültigen Bestimmungen statt. 
5 6. Eine Zerlegung der geschlachteten Tiere vor der amtlichen Fleischbeschau ist nur 
dann zulässig, wenn die einzelnen Teile einschließlich der Organe und der Haut so aufbewahrt 
werden, daß ihre Zugehörigkeit zu den einzelnen Körpern außer Zweifel steht. 
§ 7. Die Fleischbeschau und Trichinenschau bei Schweinen wird nach den Grundsätzen der 
§58 33 bis 35 und der §5 37 bis 40 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zu dem Reichs- 
gesetz, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 ausgellbt. 
§ 8. Fleisch, das einen Anlaß zur Beanstandung auf Grund des § 7 nicht gibt, wird 
als tauglich zum Genusse für Menschen erklärt und darf nach erfolgter Abstempelung durch den 
Fleischbeschauer oder seinen Vertreter in den Verkehr gebracht und verwendet werden. 
Bei bedingt tauglichem Fleisch bestimmt der Fleischbeschauer oder sein Vertreter, in welcher 
Weise es vor Verwendung zum menschlichen Genusse brauchbar zu machen ist. 
Minderwertiges Fleisch darf nur auf einem von der örtlichen Verwaltungsbehörde dazu 
bestimmten kenntlich gemachten Stand in Verkehr gebracht werden. 
Untaugliches Fleisch wird ohne Entschädigung vernichtet. 
§ 9. Die Schlächter sind verpflichtet, den Anordnungen des Fleischbeschauers über Schlachtung, 
Behandlung des Fleisches und Reinigung der benutzten Schlachtstände nachzukommen. 
Die farbigen Schlächter können von der örtlichen Verwaltungsbehörde angewiesen werden, 
das Fleisch in einem von dieser zu bestimmenden Raume aufzubewahren. Die Fleischaufbewahrungs-, 
Verarbeitungs= und Verkaufsräume von Europäern können jederzeit von den zuständigen Beamten 
besichtigt werden. , . 
8 10. Beschwerden gegen die von dem Fleischbeschauer oder seinem Vertreter in bezug auf 
die Beurteilung des Fleisches getroffenen Entscheidungen und sonstigen Anordnungen sind bei der 
örtlichen Verwaltungsbehörde einzulegen. Die von dieser unter tunlichster Zuziehung eines Sach- 
verständigen getroffene Entscheidung ist endgültig. 
5 11. Für die Fleischbeschan werden Gebühren erhoben. Desgleichen können auch für 
die Schlachtung im öffentlichen Schlachthaus, die Einstallung und für das Baden der Tiere Gebühren 
erhoben werden. 
Die Festsetzung und Bekanntgabe erfolgt durch die örtliche Verwaltungsbehörde. 
Die Einziehung erfolgt nach Maßgabe der Kaiserlichen Verordnung vom 14. Juli 1905, 
betreffend Zwangs= und Strafbefugnisse der örtlichen Verwaltungsbehörden. 
5 12. Die Fleischbeschaudistrikte werden vom Gouverneur bekanntgegeben. 
Die Grenzen derselben bestimmt nach Anhörung des Bezirksrats die örtliche Verwaltungsbehörde. 
§* 13. In Fleischbeschaudistrikten darf rohes Fleisch nur in ganzen oder halben Tierkörpern 
mit den zugehörigen Organen eingeführt werden und unterliegt in bezug auf Untersuchung und 
Gebührenabgabe den Bestimmungen dieser Verordnung.
	        
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