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die für Weiße oder nicht einheimische Farbige Handel oder sonstige Geschäft, efeiten, ist hinsichtlich
dieser Geschäfte das Geben und Nehmen von Eingeborenengeld ebenfalls verbote
§ 2. Europäern und nicht einheimischen Farbigen ist es verboten, epentante, die als
Eingeborenengeld im Inlande Verwendung finden sollen, im Schutzgebiet zu verschiffen.
§5 3. Was als Eingeborenengeld anzusehen ist, bestimmt der Gouverneur.
5 4. Der Gouverneur kann den Erwerb von Eingeborenengeld zur wirtschaftlichen Um-
arbeitung im Schutzgebiet zu wissenschaftlichen und sonstigen Zwecken gestatten. Die Erlaubnis wird
für einen bestimmten Teil des Schutzgebiets und zeitlich begrenzt erteilt. Sie ist jederzeit widerruflich.
Gebühren werden für die Erteilung nicht erhoben.
§ 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sowie gegen etwaige in dem Erlaubnis-=
schein auferlegte Beschränkungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 .X oder mit Haft bis zu sechs
Wochen bestraft, daneben kann auf Einziehung erkannt werden.
Gegenüber Eingeborenen und ihnen gleichgestellten Farbigen finden diejenigen Strafmittel
Anwendung, die in den allgemeinen, die Strafrechtspflege gegenüber den Eingeborenen regelnden
Vorschriften für zulässig erklärt sind.
§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. April 1914 in Kraft.
Mit dem gleichen Tage treten außer Kraft:
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betreffend den Handel mit Muschel-
geld (Diwara) und Diwaramuscheln und den Gebrauch von Muschelgeld im Handel im Schutzgebiete
Deutsch-Neuguinea mit Ausschluß eies aͤnselgebien der Karolinen, Palau und Marianen, vom
18. Oktober 1900 (Kol. G. G. VI,
Verordnung des Geursn n Deutsch-Neuguinea, betreffend den Muschelgeldverkehr
im Schutzgebiete Deutsch-Neuguinea mit Ausschluß des Inselgebiets der Karolinen, Palau und
Marianen, vom 26. Juli 1901 (Kol. G. G. VI, S. 362).
Rabaul, den 30. Mai 1913.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Hahl.
Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. die Lund- und Namensstreitigkeiten
der Samoaner.
Vom 15. Juli 1913.
(Samonan. Gouv. BI. 1913, Bd. IV, Nr. 45, S. 209f.)
Auf Grund der §§ 1 und 2 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Einrichtung-der
Verwaltung und die Eingeborenen-Rechtspflege in den afrikanischen und Südseeschutzgebieten, vom
3. Juni 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 397) wird mit Ermächtigung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonial-=
amts) verordnet, was folgt:
§5 1. Die freiwillige und streitige Gerichtsbarkeit in Land-, Namens-, und ähnlichen An-
gelegenheiten des samoanischen Immobiliar-, Familien= und Erbrechts wird dem Bezirksamtmann in
Apia und dem Stationsleiter in Savaii nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen übertragen.
§ 2. Die Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Bezirke, zu welchem der Streitgegenstand
gehört. Zweifel über die Zuständigkeit entscheidet der Gouverneur.
§ 3. Der Gouverneur ist berechtigt, die Verhandlung und Entscheidung auch bereits
anhängiger Sachen selbst zu übernehmen und ergangene Entscheidungen abzuändern. Er kann diese
Befugnisse selbst ausüben oder sie einer Kommission übertragen.
4. Die Kommission besteht aus dem Gouverneur oder dem von ihm bestimmten Beamten
als Vorsitzenden und einer Anzahl vom Gouverneur ernannter weißer und samoanischer Beisitzer.
§ 5. Nichtbeamtete weiße Beisitzer erhalten nach Maßgabe ihrer jeweiligen Teilnahme an den
Sitzungen der Kommission eine Entschädigung für ihre Mühewaltung und auf Antrag Reisekosten,
falls die Sitzungen der Kommission außerhalb Apias stattfinden.
§ 6. Die samoanischen Beisitzer sind Beamte der samoanischen Selbstverwaltung.