Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

W V794 20 
Satzungs-Knderung der Sisal-Agaven-Gesellschaft in Düsseldorf (Kolonialgesellschaft). 
Vom 23. August 1913. 
Die Sisal-Agaven-Gesellschaft in Düsseldorf (Deutsche Kolonialgesellschaft) hat in der außer- 
ordentlichen Generalversammlung vom 30. Juli d. Is. beschlossen, daß der § 5 der Satzungen 
folgende Fassung erhalten soll. 
5. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 1 250 000 Mark, eingeteilt in 2500 auf 
den Namen lautende Anteile zum Nennwerte von je 500 Mark. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, 
das Grundkapital durch Ausgabe von weiteren 250 000 Mark Anteilen bis zu 1 500 000 Mark 
zu erhöhen. 
Diese Satzungsänderung ist von Aufsichts wegen genehmigt worden. 
Berlin, den 23. August 1913. 
Der Reichskanzler. 
FIm Auftrage: 
Gerstmeyer. 
finderung der Satzungen der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft. 
Vom 28. Juni"/26. August 1913. 
Die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft zu Berlin hat die Genehmigung der Aufsichtsbehörde 
zu folgenden, in der ordentlichen Hauptversammlung vom 28. Juni d. Js. beschlossenen Satzungs- 
änderungen erhalten. 
Die §§ 6, 25, 35 der Satzungen werden, wie folgt, abgeändert: 
§ 6 der Satzungen soll in Zukunft, wie folgt, lauten: 
Mitglieder der Gesellschaft sind die Eigentümer der folgenden vollgezahlten oder als voll- 
gezahlt geltenden Anteile: 
3 Stück 200 — 600 
1 500 500 - 
l-- 900-= 900- 
9998--...1000--9998000- 
10 000 000 -K. 
5 25 erhält als Nr. 9 folgenden Zusatz: 
9. über Abänderungen des § 6, die sich aus einer gemäß § 9 vom Verwaltungsrat 
beschlossenen Ausgabe weiterer Anteile ergeben. 
§ 35, Absatz 1 Nr. 3 soll in Zukunft, wie folgt, lauten: 
über Abänderungen und Ergänzungen der Satzungen, soweit nicht der Fall des 
§* 25 Nr. 9 vorliegt, insbesondere über Anderungen und Erweiterungen des Zweckes 
der Gesellschaft. 
Berlin, den 26. August 1913. — 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Gerstmeyer. 
Dersonalien. 
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, den Referenten beim Kaiserlichen 
Gouvernement von Kamerun Regierungsrat Dr. Julius Ruppel und den Königlich Preußischen 
Regierungsassessor Dr. Ernst Volkmann zu ständigen Hilfsarbeitern im Reichs-Kolonialamt, letzteren 
unter Verleihung des Charakters als Kaiserlicher Regierungsrat, zu ernennen.
	        
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