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r*W’ih sind, das zeigen die Ziffern für das Emirat Kano.
Vor den Gerichten dieses Emirats wurden 1910/11
1267 Strassachen und 19 473 Zivilsachen, darunter
4%20 Weiberpalaver verhandelt. Man geht allmählich
dazu über, an Stelle der beiden Arten von Ein-
geborenengerichten den Alkali Court unter mit festem
Gehalt angestellten Juristen und dem Judicial Couneil
uiner der Leimung des eingeborenen Machthabers, nur
die Alkali Coums zu belassen. Der Dualismus in der
rganisation der Gerichte, der das Nebeneinander=
beiehen der beiden Arten von Gerichten in einer Stadt
gestattete, batts nicht immer zufriedenstellende Resultate
gehabt. Im übrigen haben sich jedoch die eingeborenen
Richter durchaus bewährt.
Das Strafverfahren vor dem Supreme Court und
de m Provincial Court ist durch die Criminal Procedure
T’rocl. Nr. 12/13 geregelt. Die Mitwirkung einer Jury
ist ausgeschlossen. Für das materielle Strafrecht ist
das Recht Englands ausgeschaltet und ähnlich wie in
der Goldküste ein eigener (Liminal Coele Seschasien
worden ##gl. The Criminal Code Procl. Nr. 23/04
Er findet Anwendung bei Geln aller *mmi½
die ganz oder teilweise im Protektorat begangen sind.
Als Strafmittel sind zugelassen: Todesstrafe, Prügel=
und Rutenstrafe, die eventuell auch auf öffentlichen
Plätzen vollzogen werden kann, der „Stock“, d. h. die
Anbindung des Verurteilten in den „Stock- auf öffent-
lichen Plätzen für eine Stunde an drei uaufeinander
jolgenden Tagen — das fi impriso d. h.
der Verurteilte wird bis zu zwei Simnden am Tage
auf die Dauer von höchstens 21 Tagen in Eisen ge-
legt oder mit Stricken gefesselt —, Gefängnis, Geld-
strafe, Deportation, Sicherbeitatesfüng für ordentliches
und ruhiges Verhalten und Buße. Bemerkenswert ist,
daß hier also auch allgemein auf Deportation erkannt
werden kann. Gegen Jugendliche lann an Stelle einer
anderen Strafe in jedem Falle auf Rutenstrafe erkannt
werden. Gegen Häuptlinge jeglichen Grades darf keine
Gefängnis- oder Prügelstrafe vollstreckt werden, ohne
daß zuvor die 2- Zustimmung des Gonverneurs eingeholt
wäre. Der Gonverneur ist befugt, die erkannte Strafe
in Geldstrase umzuändern oder statt ihrer einfach den
i abausetzen. Diese Bestimmung enthält eine
zwar durch die Verhältnisse zu rechlfertigende, aber
geonbchnur Abweichung von dem Grundsatz der Gleich-
eit aller Personen vor den Gerichten.
Der Criminal Code ist im übrigen auch außer-
ordentlich kasuistisch gehalten. Hervorgehoben mag
Fään. dag alle Religionen ohne Unterschied gleichmäßig
geschützt werden (ogl. § 186 a. a. O.), daß der Diebstahl
von Haustieren als qualifizierter Diebstaht bebanoast
wird (ogl. § 358 Ziffer 3 a. a. O. u ß Post und
Esenbahndurch Androhung von o 00 Strafen
dor Beschädigung bewahrt werden. Auch Grausam=
leiten gegen Tiere sind ähnlich wie in Südnigerien
durch besondere Proklamation (Nr. 8/07) unter Strafe
gestellt, und ebenso sind Ordale uer nendn von
Eisten und einzelne Fetischkulte (Nr. 16/08) und das
unbefugte Tragen von Uniformen (Nr. 11/01) verboten
worden. Auch die Verfälschung von Kantschuk
der- 10/07, die Vernichtung von Bäumen in oder in
der Nähe der Cantonments (Nr. 10,04), der Verkauf,
Anfertigung und der Besitz von Giften (Nr. 20/00)
dn der Sklavenhandel (Nr. 17/07) bilden besondere
belikte. Die Kollektivstrafen sind, nachdem schon früher
)1 e Interesse des Schutzes der Telegraphenliyien ähn-
lshed Sestimmungen erlass en waen (ogl. § 18 der Tel.
r. 21/02, durch die Collective Punmisdment
fn g 2/11 ebenso geregell, wie es oben für Süd-
sgerien geschildert ist.
Für den Gefängnisbetrieb gelten ähnliche Be-
bimmungen wie in Südnigerien (vgl. The Prisons Procl.
r. 8/02). Das Markensystem ist anwendbar gegen
nnsi Verurteilte, die mehr als sechs Monate zu
verbüßen haben.
C. Privatrecht.
Die Stlaverei, als gesetlicher Tersonenstand ist
durch Procl. Nr. 17/07 als r i
nach dem 31. März 01 lüernbgeis Ander sind frei.
Das Verbleiben der alten Sklaven innerhalb der Haus-
nemeinschaften wird hierdurch aber nicht berührt, und
nur für Nicht-Eingeborene wird der Besit von Sklaven
oder die Mitwirkung bei der Ergreifung entlaufener
Sklaven unter Strafe ge estell. Daß der Sklaven-
handel als solcher verboten ist, ist schon #19 .
zum Zwecke des Handels in die Kolonie gebrachten
Sklaven sind ipso facto frei. Eine Entschädigung wird
an den bisherigen Besitzer nicht gezahlt.
Arbeitsverträge und Anwerbung von Arbeitern für
Dienste außerhalb des Protektorats oder der eigent-
lichen Heimat unterliegen Stplichen, Sestimmungen wie
in Südnigerien und in der Gol
Übelstände, die sich begüglich S- Kontrolle des ein-
deborenen Hanspersonals zeigten, führten zum Erlaß
einer Art Gesindeordnung. Nach der Licensing of
Servants Procl. Nr. 105 ist zur Übernahme von Diensten
als Hausgesinde diej
scheines notwendig. Übelbeleumundeten Leuten, ins-
besondere auch solchen, die wegen Diebstahls oder ver-
wandter Delikte bestraft sind, wird die Berechtigung
vorenthalten und damit die weitere Tätigkeit als Haus-
personal im Protektorat unmöglich gemacht.
Die Landfrage ist in Nordnigerien auf eine ein-
heitliche großzügige Weise geregelt worden, die darauf
abzielt, den Eingeborenen ihren Landsitz zu erhalten,
und Bodenspekulationen und mißbräuchliche Ausnützung
der Eingeborenen zu verhindern. Nordnigerien geht
serbei wesentlich weiter, wie die übrigen europäischen
lonien an der BWestküste. Es gibt wohl keinen
größeren Gegensatz in der englischen Holonialoalitil
wie die Politik des „laisser-knire# der früheren Zeiten
ind die in jener Proklamation aufgestellte Autokratie
des Gouverneurs auch auf diesem wichtigen Gebiet des
Privatrechts.
Die Grundsätze der Land and Native Righte Procl.
sind folgende:
1. Der gesamte Grund und Boden Nordnigeriens
wird ohne Rücksicht darauf, ob er in Besitz ge-
nommen ist oder nicht, vom Tage des Inkraft-
retens der Proklamation zum Eingeborenen-
and erklärt. Vorher wohlerworbene Rechte
Dritter werden gewahrt;
Das gesamte Land wird der Kontrolle des
ouverneurs unterstellt, der es im Interesse der
eingeborenen Nordnigeriens verwaltet. Irgend-
welche Besitz= und Nutzungsrechte können nur
mit Zustimmung des Gouverneurs erworben
wer
. Der Geverneur hat bei Ausübung dieser Be-
fugnis das maßgebende Stammesrecht anzu-
wenden. Diese Bestimmung wird insofern etwas
eingeschränkt, als besondere Vorschriften für die
Registrierung der Techte In Lande gegeben
werden ivgl. Proel. Nr.
. Einzeleigentum an Land öt es pigt mehr. es
gibt nur noch Besitzrechte (Rigt of Occupancy);
4. Der Gouverneur ist befugt, derartige Besihrechte
auf Zeit oder unbestimmte Zeit an Eingeborene
oder Nicht-Eingeborene zu verleihen und von
ihnen eine jährliche Grundrente, deren Betra
alle 7 Jahre nachgeprüft und eventuell erhöht
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