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wird, zu verlangen. Eine Veräußerung oder
Verpfändung des Besitzrechts bedarf ebenfalls
der Genehmigung des Gouverneurs. Der
Gouverneur kann bei Verstoß gegn die Pro-
klamation bei nicht rechtzeitiger Zahlun
Grundrente oder sobald das Land für gangner
Zwecke benutzt wird, die Ubertragung des Vesitz-
rechts widerrufen.
Diese Regelung der Landfrage, die auch auf den
Erwerb des berreutofen Landes zugunsten des Fiskus
vergichtet — der Bedarf des Fiskus an Kronland ist
allerdings im wesentlichen betens durch seinen Ein-
tritt in die Landerwerbsverträge der Niger Company
edeckt —, ist in der Offentlichkeit zum überwiegenden
eil sehr günstig ausgenommen worden. Ich möchte
jedoch annehmen, daß die Verordnung bei dem durch-
aus anerkennenswerten Streben, den Landbesitz der
Eingeborenen zu erhalten und die Steigerung des
Bodenwertes der Allg meinheit zugute kommen zu
lassen, über das Ziel hinausschießt. Es erscheint mir
zeiselbatt. ob nicht diese Regelung einem völligen
äusschluß enropäischer Privatunternehmungen gleich-
ommt. ie nach der Verordnung für die europäischen
Unternehmungen mögliche Pachtung von Land schafft
ür diese m. keine ausreichende Kreditbasis, zumal
die Höhe der auf dem Lande ruhenden Abgaben dank
der alle 7 Jahre vorzunehmenden Nachprüfung sich
gar nicht im voraus berechnen läßt. Ein solcher
völliger Ausschluß europäischer Unternehmungen ist
m. E. aber auch nicht das Wünschenswerte für eine
Kolonie. Einzelne Unternehmungen mit Grundbesitz
entsprechend ihrer pekuniären Leistungsfähigkeit, dort,
wo noch reichlich Land vorhanden ist, dürften über
kurz oder lang auch für Nordnigerien von Vorieil
sein. Sie schaffen einmal willkommene Arbeitsgelegen-
heiten und können durch Musterwirtschaften vorbildii
wirken. Andernfalls fällt diese Ausfgabe kaoihlch
dem Fiskus zu, dessen Verwaltungsorganisation da-
durch vergrößert und verteuert wird. Jedenfalls dürfte
für das Resultat dieses großzügigsten Versuches die
Landbesitzverhälmisse eines Gebietes, größer wie
Deutschland, völlig neu zu regeln, die Art der An-
wendung der Bestimmungen ausschlaggebend sein. Erst
eine längere Reihe von Jahren wird hierüber ein
endgültiges Urteil liesern können.
Gegenüber dieser einschneidenden Maßregel treten
die übrigen, die sich mit der Nutzung des Landes und
einer Schätze beifasien, in den Hintergrund. Die
Forestry Proclamation Nr. 6/06 schützt die wichtigsten
Nuopflanzen. inebesondere die Kautschuk und Nutzholz
liefernden, vor einem ungesunden Raubbausystem und
macht die Verleihung jeder Balonugungskonzeision
von der Genehmi ung des Eu abhãn
Auch die Prospektiertätigkeit und der Abbau von Ms
ralien unterstebt der AWufficht“ des Gonverneurs (ogl.
The Alining Proclamation). Doch ist der Abbau von
Eisen. Salg. Soda oder Pottasche durch Eingeborene
und ganz allgemein die Gewinnung von Stieinen zum
Hausbau nicht unter die Vorschriften der Proklamation
estellt. Wilde Tiere, “% und glche werden gemäß
roklamation Nr. 4/00 ährnlich geschützt wie in den
schon behandelten Kolonien. Die Ausübung der Jagd
durch die Eingeborenen wird durch den Residenten
der Provinz geregelt. Trribjagden (game driy##) auf
roßwild — die einzelnen Tiere und Bögel werden
im Anhang aufsgezählt — werden verboten. Au
kann der Gouverneur besondere Wildreservate schaffen,
in denen isetundsaglich jegliche Ausũbung der Jagd
verboten
Die Cotton Procl. Nr. 7/10 ermächtigt dann noch
den Gonverneur, den Baumwollbau und den Import
und Exvort von Baumwollsaat zu regeln. In welcher
Weise dies geschehen ist. entzieht sich meiner Kenntnis-
ie später mehrfach abgeänderte „Liqu- or ..
Nr. 1/02 verbietet die Einfuhr von Spirituosen zur
Abgabe an Eingeborene und den Verkauf von Spiri=
tuosen an Eingeborene. Zum Verkauf von Ein-
geborenen-Schnaps in der Nähe von Cantonments
und Gouvernements-Stationen bedarf es der Lösung
eines besonderen Berechuigungsscheines (vel. The Native
Liquor Procl. Nr. 3/06
VI.
Die Sammlung der Stammesrechte in der Goldküste
und Nigerien.
Die weitgehende Berücksichtigung der Stammge
rechte in allen mit Europäern besetzten Gerichten
Kolonien, sei es, daß sie unmittelbar danach Peniser.
sei es, daß sie als Ber#r.fungeinstanzen sich mit Urteilen
befassen müssen, die auf Stammesrecht fußen. läßt
es für die englischen Kolonien ebenso wie es in den
frangösischen Kolonien der Fall war, höchst wünschens-
wert erscheinen, vollständige und zuverlässige Samm-
lungen der einzelnen Stammesrechte zu besiven.
Mehrere der in den hier behandelten Kolonien herr-
schenden Stammesrechte wurden durch zum Teil sehr
beachtenswerte Privatarbeiten zusammengestellt. Dessen-
ungeachtet entschloß sich das Kolonialamt, aus den an-
gesebenen praktischen Gründen und im Intere'se der
wissenschaftlichen Forschung an eine sostematicche
Sammünng zu gehen. An die in Betracht kommenden
Stellen in den Kolonien wurden ähnlich wie seinerzeit
durch das deutiche Kolonialamt Fragebogen zur 5#
sammenstellung der herrschenden Anschauungen und
Gebräuche versandt. Die Beantwortung der Frage
bogen hatte jedoch nicht das gewünschte Ergebnis-
Zwar ging eine große Anzahl von Berichten ein.
doch waren sie zum Teil nicht verwertbar, da sie teil-
weise von Leuten hatten geliefert werden müssen, die
keine ausreichende Landeskennmis oder keine neeignete
Vorbildung für die Sammeltätigkeit besaßen. Das
Colonial Office beauftragte darauf seinen Ethnologen
Thomas mit der Sammlumg, die wahrscheinlich eine
gonze Reide von Jahren in Anspruch nehmen dürfte-
rx. Thomas ist bisher in Südnigerien tätig ge-
wesen und hat — in zwei Dienstfristen — die Sitten
und Gebräuche und vor allem auch die Sprache des
Edo-Stammes und eines Teils des Ibo-Gebietes fest-
gestellt und sehr gründliche und wertvolle Arbeiten
darüber veröffentlicht. Er wird demnächst die Aus-
reise nach Südnigerien wieder antreten, un dort
seine Sammlungen zu vervollständigen. Sobald diese
beendigt sein werden, soll er auch in den übrigen Ko-
lonien derartige Sammlungen vornehmen.
Die von England gewählte Methode, die Samm-
lungen durch einen wissenschaftlichen Fachmann vor-
nehmen zu lassen, dürfte wohl zu den gediegensten und
wissenschaftlich einwandfreiesten Resuliaten führen:
allerdings erfordert sie auch einen ganz erheblichen
Aufwand von Geldmitteln.
VII.
Blickt man auf die geschilderten Verhältnisse in der
Goldküste und Nigerien Zurück, so erhält man jolgendes
Endergebnis: Ahnlich wie bei den Franzosen in
Französisch-Westafrika haben sich die Anschauungen der
Engländer bezüglich der Behandlung der Eingeborenen
in den letzten Jahren ganz wesentlich geändert, oder,
richtiger gesagt, es haben sich erst in doee gZeit Hü-
Uuschaunngen herauszubilden begonnen. Nur bezu
lich der Anwendung der Stammesrechte bestand 4%