Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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in der Marine in einer seinen Lebensberuf ausmachenden 
Laufbahn befunden habe, etwa als Offizier, Sanitäts= 
offizier, Deck-, Feuerwerks= oder Zeugoffizier angestellt 
gewesen sei. Diese Ansicht ist nicht rechtsirrig, sie ist 
weder, wie die Revision auszuführen versucht, mit dem 
Wortlaute noch mit der Entstehungsgeschichte noch mit 
dem Sinne und Zwecke des Kolonialbeamtengesetzes 
unvereinbar. 
Der §& 44 dieses Gesetzes lautet: „Als Reichs- 
oder heimischer Statsdientt. in, Sinne dieses Gesetzes 
gilt jede im § 57 Nr. 2 Abs. 2 des Reichsbeamten- 
gesetzes ufgeführe Auchuo oder Beschäftigung. und 
nach dem erwähnten § 57 Nr. 2 Abs. 2 gilt als Reichs- 
oder Staatsdienst „neben dem Militürdienste jede 
Anstellung oder Beschäftigung als Beamter. (usw 
Die Revision meint nun, im § 57 Nr. 2 Abs. 2 
sei der Nilitärdienst zwar als Re ds-. oder Staats- 
dienst, nicht aber als Anstellung oder Beschäftigung 
bezeichnet und nur die hier aufgeführte Anstellung und 
Beschäftigung gelte nach dem 9e#4 als Reichs, oder 
heimischer Eietchent Das ist, wie keiner näheren 
Ausführung arf, unhaltbar; die Worte „neben dem 
üchrung be können nicht einfach gestrichen werden 
und zwingen zu der Auslegung des Vorderrichters, daß 
auch der Militärdienst als eine Anstellung oder Be- 
schäftigung im Sinne des § 44 in Betracht kommt. 
Diese Auslegung steht auch mit der Entstehungs- 
beschichte des Gesebes auf die W die Repision beruft, 
klange auch in von Revision 
tas ialla 6 des ersten benn n der 88 12, 14 
des zweiten Vorentwurfs von „heimischem Beamten- 
dienste“, nicht von heimischem Staatsdienste die Rede 
gewesen ist, . urgt ibt doch die Begriffsbestimmung in 
dem (dem des Gesetzes entsprechenden) § 52 Abs. 3 
des ersten #aes Gele die, ebenso wie der § 57 Nr. 2 
Abs. 2 des Reichsbeamtengesetzes, die Worte „neben 
dem Militärdienste“ enthielt, daß auch im Sinne dieses 
Entwurfs der Militärdienst als heimischer Dienst in 
Betracht kommt, und die Fassung des entsprechenden 
§ 27 des zweiten Vorentwurfs, der den § 57 Nr. 2 
Abs. 2 für entsprechend anwendbar erklärte, rechtfertigt 
dieselbe Auslegung. Aber jedes etwa aus der Fassung 
der Vorentwürfe herzuleitende Bedenken hat für das 
Gesetz selbst jede Bedeutung verloren, da diesee nicht 
von „heimischem Beamtendienste", sondern von „Reichs- 
oder beimischem Staatsdienste" spricht. 
n 
  
  
  
der Revision weiter angezogene Be- 
gründden zu § 44 des dem Reichstage vorgelegten 
Entwurfs (7 44 des Gesetzes) läßt zwar Sei Wiedergabe 
des Inhalts des § 57 Nr. 2 Abs. 2 des Reichsbeamten- 
esetzes die Worte „neben dem Militärdienste“ fort; 
statt ihrer ist aber das Wort auch“ VZingeschaltet." worden, 
das sich, da der übrige Inhalt des § 57 Nr. l 
völlig wiedergegeben is nur auf den —ns 
beziehen kann. se Begründung spricht also eher 
für als gegen die Malegung des Vorderrichters 
Die Revision beruft sich ferner noch auf eine 
Stelle in der Begründung des Gesetzentwurfs (S. 26); 
bei Anführung der Gründe für die Neuerung, daß 
für die nicht aus dem Reichs= oder heimischen Staats- 
dienst in den Kolonialdienst übernommenen Beamten 
das Erfordermis zehnjähriger Diensteit als Voraus- 
seung de der Pensionsberechtigung in Wegfall kommen 
oll, wird gesagt, diese K#ngudeamten müßten — 
anders als die aus dem Reichs= oder heimischen Staats- 
dienste hervorgegangenen — die zehn Jahre ganz im 
Kolonialdienste zurücklegen, gabaesehen von Ausnahme- 
fallen, z. B. wenn sie aus dem Militärdienste hervor- 
Pegenah, waren“. Das Berufungsgericht findet in 
biesen Worten nur eine Bezugnahme auf die Vorschrift 
des § 47 des Reichsbeamtengesetzes, welche die An- 
— 
  
  
rechnung der Zeit des aktiven Militärdienstes auf die 
Jioilbienstzeit bei der Pensionsberechnung vorschreibt 
und auch auf diejenigen Kolonialbeamten Anwendung 
findet, die nicht unmittelbar aus dem Militärdienst in 
den Kolonialdienst übergetreten sind. Wenn die Revi- 
sion demgegenüber ausführt, daß eine solche Anrechuung 
auch bei den nicht aus dem heimischen Dienste hervor- 
gegangenen Beamten selbstverständlich sei und ein Hin- 
weis darauf um so mehr entbehrlich gewesen wäre, als 
der Entwurf für diese eine Pension ohne Rücksicht auf 
ihre Dienstjahre vorgesehen habe, so übersieht sic, daß 
gherade diese Neuerung in jenen Säßten der Motive 
egründet wird und daß nach dem Zusammenhange 
durch die obigen Worte nicht etwas Besonderes hervor- 
gehoben, sondern nur im Interesse der sachlichen Rich- 
tigkeit eine selbstverständliche Einschränkung des Haupi- 
satzes ausgesprochen werden soll. s mag jedoch 
dahingestellt bleiben, ob der Vorderrichter jene Worte 
richtig deutet oder nicht. Jedenfalls kann dieser bei- 
läufigen Bemerkung der Begründung keine ausschlag- 
gebende Bedeutung gegenüber dem Gesetze selbst bei- 
gelegt werden. 
Die Revision bezeichnet endlich die Einbeziehung 
der aus dem Militärdienste herangezogenen Kolonial= 
beamten unter die Vorschriften der §9§8 84 ff. des Reichs- 
beamtengesetzes als in Widerspruch stehend mit den 
durch die Neuregelung des Kolomialbeamtengesetes 
verfolgten Zielen; nach der Begründung (S. 26 ff. 
die Anwendbarkeit dieser Vorschriften auf alle aus dem 
heimischen Dienste herangezogenen Beamten nur des- 
halb für erträglich angesehen, weil bei ihnen im Falle 
Vorliegens von Tropendienstunfähigkeit, aber nicht auch 
  
  
von heimischer Dienstunfähigkeit die Rückübernahme in 
den Dienst, u/a dem sie gekommen seien und in den 
sie nach § 29 des Kolonialbeamtengesetzes wieder ein- 
treten müßten, sich ermöglichen lasse, während eine 
Rückübernahme der unmittelbar aus dem Militärdienst 
in den Kolonialdienst übernommenen Beanten jeden- 
falls der den Unterklassen des Heeres der Marine 
angehörigen, in den heimischen - uelich sei. 
Demgegenüber ist zu bemerken, daß die besondere 
Regelung der Pensionsansprüche der nicht aus dem 
heimischen Dienste hervorgegangenen Kolonialbeamten 
in den §§8 11 ff. des Kolonialbeamtengesetzes zwar auch 
damit begründet ist, daß die Unterbringung dieser 
Kolonialbeamten in den heimischen Dienst bei ihrem 
Ausscheiden aus dem Kolonialdienst in verschwindend 
wenigen Fällen gelungen sei; daneben war aber au 
die Erwägung maßgebend, daß diese Kolonialbeamten, 
— als Beispiele werden Arzte, Tierärzte, Techniker, 
Kaufleute, Schreiber, Handwerker angeführt. — trotz 
hrer Unfähigkeit zum Kolvn#iteeenn#e noch fähig seien, 
hrem früheren privaten Berufe nachzugehen, nicht 
elten sogar aus ihrer zeitweiligen Verwendung im 
Kolonialdienste vermöge der dort erworbenen Kennt- 
nisse Nutzen für ihren Privatberuf ziehen könnten. 
Das Gesetz bezweckt keineswegs lediglich die Wahrung 
fiskalischer Interessen, sondern auch, wie in der 
ründung (S. 16, 26) wiederholt betont wird, die Ver- 
besierm der Lage der Kolonialbeamten. Damit ist 
es unvereinbar, wenn die aus dem Militärdienst in 
den Kolonialdienst übernommenen Beamten nur, wenn 
und soweit sie erwerbsfähig sind, Wspruch auf Pension 
haben sollen. Gerade bei diesen Beamten, die meist 
in sehr jungen Jahren in den Militärdienst eingetreten 
sind und lange Jahre in diesem zugebracht haben, 
kann nach ihrem Ausscheiden aus dem Kolonialdienste 
von der Ausübung eines vor dem Eintritt in das Heer 
oder die Marine erwählten Privatberufs regelmäßig 
keine Rede mehr sein und das Ergreifen eines neuen 
Berufs wird ihnen in der Regel auch sehr schwer fallen 
 
	        
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