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in der Marine in einer seinen Lebensberuf ausmachenden
Laufbahn befunden habe, etwa als Offizier, Sanitäts=
offizier, Deck-, Feuerwerks= oder Zeugoffizier angestellt
gewesen sei. Diese Ansicht ist nicht rechtsirrig, sie ist
weder, wie die Revision auszuführen versucht, mit dem
Wortlaute noch mit der Entstehungsgeschichte noch mit
dem Sinne und Zwecke des Kolonialbeamtengesetzes
unvereinbar.
Der §& 44 dieses Gesetzes lautet: „Als Reichs-
oder heimischer Statsdientt. in, Sinne dieses Gesetzes
gilt jede im § 57 Nr. 2 Abs. 2 des Reichsbeamten-
gesetzes ufgeführe Auchuo oder Beschäftigung. und
nach dem erwähnten § 57 Nr. 2 Abs. 2 gilt als Reichs-
oder Staatsdienst „neben dem Militürdienste jede
Anstellung oder Beschäftigung als Beamter. (usw
Die Revision meint nun, im § 57 Nr. 2 Abs. 2
sei der Nilitärdienst zwar als Re ds-. oder Staats-
dienst, nicht aber als Anstellung oder Beschäftigung
bezeichnet und nur die hier aufgeführte Anstellung und
Beschäftigung gelte nach dem 9e#4 als Reichs, oder
heimischer Eietchent Das ist, wie keiner näheren
Ausführung arf, unhaltbar; die Worte „neben dem
üchrung be können nicht einfach gestrichen werden
und zwingen zu der Auslegung des Vorderrichters, daß
auch der Militärdienst als eine Anstellung oder Be-
schäftigung im Sinne des § 44 in Betracht kommt.
Diese Auslegung steht auch mit der Entstehungs-
beschichte des Gesebes auf die W die Repision beruft,
klange auch in von Revision
tas ialla 6 des ersten benn n der 88 12, 14
des zweiten Vorentwurfs von „heimischem Beamten-
dienste“, nicht von heimischem Staatsdienste die Rede
gewesen ist, . urgt ibt doch die Begriffsbestimmung in
dem (dem des Gesetzes entsprechenden) § 52 Abs. 3
des ersten #aes Gele die, ebenso wie der § 57 Nr. 2
Abs. 2 des Reichsbeamtengesetzes, die Worte „neben
dem Militärdienste“ enthielt, daß auch im Sinne dieses
Entwurfs der Militärdienst als heimischer Dienst in
Betracht kommt, und die Fassung des entsprechenden
§ 27 des zweiten Vorentwurfs, der den § 57 Nr. 2
Abs. 2 für entsprechend anwendbar erklärte, rechtfertigt
dieselbe Auslegung. Aber jedes etwa aus der Fassung
der Vorentwürfe herzuleitende Bedenken hat für das
Gesetz selbst jede Bedeutung verloren, da diesee nicht
von „heimischem Beamtendienste", sondern von „Reichs-
oder beimischem Staatsdienste" spricht.
n
der Revision weiter angezogene Be-
gründden zu § 44 des dem Reichstage vorgelegten
Entwurfs (7 44 des Gesetzes) läßt zwar Sei Wiedergabe
des Inhalts des § 57 Nr. 2 Abs. 2 des Reichsbeamten-
esetzes die Worte „neben dem Militärdienste“ fort;
statt ihrer ist aber das Wort auch“ VZingeschaltet." worden,
das sich, da der übrige Inhalt des § 57 Nr. l
völlig wiedergegeben is nur auf den —ns
beziehen kann. se Begründung spricht also eher
für als gegen die Malegung des Vorderrichters
Die Revision beruft sich ferner noch auf eine
Stelle in der Begründung des Gesetzentwurfs (S. 26);
bei Anführung der Gründe für die Neuerung, daß
für die nicht aus dem Reichs= oder heimischen Staats-
dienst in den Kolonialdienst übernommenen Beamten
das Erfordermis zehnjähriger Diensteit als Voraus-
seung de der Pensionsberechtigung in Wegfall kommen
oll, wird gesagt, diese K#ngudeamten müßten —
anders als die aus dem Reichs= oder heimischen Staats-
dienste hervorgegangenen — die zehn Jahre ganz im
Kolonialdienste zurücklegen, gabaesehen von Ausnahme-
fallen, z. B. wenn sie aus dem Militärdienste hervor-
Pegenah, waren“. Das Berufungsgericht findet in
biesen Worten nur eine Bezugnahme auf die Vorschrift
des § 47 des Reichsbeamtengesetzes, welche die An-
—
rechnung der Zeit des aktiven Militärdienstes auf die
Jioilbienstzeit bei der Pensionsberechnung vorschreibt
und auch auf diejenigen Kolonialbeamten Anwendung
findet, die nicht unmittelbar aus dem Militärdienst in
den Kolonialdienst übergetreten sind. Wenn die Revi-
sion demgegenüber ausführt, daß eine solche Anrechuung
auch bei den nicht aus dem heimischen Dienste hervor-
gegangenen Beamten selbstverständlich sei und ein Hin-
weis darauf um so mehr entbehrlich gewesen wäre, als
der Entwurf für diese eine Pension ohne Rücksicht auf
ihre Dienstjahre vorgesehen habe, so übersieht sic, daß
gherade diese Neuerung in jenen Säßten der Motive
egründet wird und daß nach dem Zusammenhange
durch die obigen Worte nicht etwas Besonderes hervor-
gehoben, sondern nur im Interesse der sachlichen Rich-
tigkeit eine selbstverständliche Einschränkung des Haupi-
satzes ausgesprochen werden soll. s mag jedoch
dahingestellt bleiben, ob der Vorderrichter jene Worte
richtig deutet oder nicht. Jedenfalls kann dieser bei-
läufigen Bemerkung der Begründung keine ausschlag-
gebende Bedeutung gegenüber dem Gesetze selbst bei-
gelegt werden.
Die Revision bezeichnet endlich die Einbeziehung
der aus dem Militärdienste herangezogenen Kolonial=
beamten unter die Vorschriften der §9§8 84 ff. des Reichs-
beamtengesetzes als in Widerspruch stehend mit den
durch die Neuregelung des Kolomialbeamtengesetes
verfolgten Zielen; nach der Begründung (S. 26 ff.
die Anwendbarkeit dieser Vorschriften auf alle aus dem
heimischen Dienste herangezogenen Beamten nur des-
halb für erträglich angesehen, weil bei ihnen im Falle
Vorliegens von Tropendienstunfähigkeit, aber nicht auch
von heimischer Dienstunfähigkeit die Rückübernahme in
den Dienst, u/a dem sie gekommen seien und in den
sie nach § 29 des Kolonialbeamtengesetzes wieder ein-
treten müßten, sich ermöglichen lasse, während eine
Rückübernahme der unmittelbar aus dem Militärdienst
in den Kolonialdienst übernommenen Beanten jeden-
falls der den Unterklassen des Heeres der Marine
angehörigen, in den heimischen - uelich sei.
Demgegenüber ist zu bemerken, daß die besondere
Regelung der Pensionsansprüche der nicht aus dem
heimischen Dienste hervorgegangenen Kolonialbeamten
in den §§8 11 ff. des Kolonialbeamtengesetzes zwar auch
damit begründet ist, daß die Unterbringung dieser
Kolonialbeamten in den heimischen Dienst bei ihrem
Ausscheiden aus dem Kolonialdienst in verschwindend
wenigen Fällen gelungen sei; daneben war aber au
die Erwägung maßgebend, daß diese Kolonialbeamten,
— als Beispiele werden Arzte, Tierärzte, Techniker,
Kaufleute, Schreiber, Handwerker angeführt. — trotz
hrer Unfähigkeit zum Kolvn#iteeenn#e noch fähig seien,
hrem früheren privaten Berufe nachzugehen, nicht
elten sogar aus ihrer zeitweiligen Verwendung im
Kolonialdienste vermöge der dort erworbenen Kennt-
nisse Nutzen für ihren Privatberuf ziehen könnten.
Das Gesetz bezweckt keineswegs lediglich die Wahrung
fiskalischer Interessen, sondern auch, wie in der
ründung (S. 16, 26) wiederholt betont wird, die Ver-
besierm der Lage der Kolonialbeamten. Damit ist
es unvereinbar, wenn die aus dem Militärdienst in
den Kolonialdienst übernommenen Beamten nur, wenn
und soweit sie erwerbsfähig sind, Wspruch auf Pension
haben sollen. Gerade bei diesen Beamten, die meist
in sehr jungen Jahren in den Militärdienst eingetreten
sind und lange Jahre in diesem zugebracht haben,
kann nach ihrem Ausscheiden aus dem Kolonialdienste
von der Ausübung eines vor dem Eintritt in das Heer
oder die Marine erwählten Privatberufs regelmäßig
keine Rede mehr sein und das Ergreifen eines neuen
Berufs wird ihnen in der Regel auch sehr schwer fallen