Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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verdächtiges  Rindvieh  tödten,  ferner  solches  Rindvieh,  sowie  an  dieser  Krankheit  gefallenes
Rindvieh  zerlegen  und  dasselbe  unter  thierärztlicher  Aufsicht  vollständig  (mit  Haut  und
Haar)  verscharren  zu  lassen.

Das  Gleiche  findet  unter  denselben  Voraussetzungen  auch  auf  die  Schafe  und  die
Ziegen  Anwendung.

Artikel  2.

Die  Eigenthümer  der  zum  Zweck  der  Unterdrückung  der  Rinderpest  auf  Anordnung
der  Polizeibehörde  getödteten  Hausthiere  erhalten  vollen  Ersatz  des  durch  Schätzung  ermittelten
  Werthes  der  letzteren.  Die  Entschädigung  ist  zu  drei  Viertheilen  von  der
Staatskasse  und  zu  Einem  Viertheile  von  der  Kasse  derjenigen  Gemeinde  zu  tragen,  in
welcher  das  zu  tödtende  Thier  sich  befindet.  Die  Summe  der  Entschädigungsleistungen
der  Gemeinde  während  Eines  Jahres  darf  jedoch  zwei  Drittheile  des  Jahresbetrages
ihres  Betreffs  an  der  Staatssteuer  aus  Grundeigenthum,  Gefällen,  Gebänden  und  Gewerben
  nicht  übersteigen.  Der  Mehrbetrag  wird  gleichfalls  auf  die  Staatskasse  übernommen.


Tritt  die  Nothwendigkeit  der  Tödtung  bei  Thieren  ein,  welche  auf  dem  Transport
begriffen  sind,  und  keinem  Genossen  der  Gemeinde  gehören,  so  ist  von  der  Staatskasse
ausschließlich  die  Entschädigung  zu  leisten.  Gegenüber  von  Ausländern  tritt  diese  Ersatzpflicht
  übrigens  nur  im  Falle  der  Gegenseitigkeit  ein.

Hat  der  Eigenthümer  der  Hausthiere  es  versäumt,  die  im  Art.  42  des  Polizeistrafgesetzes
  vom  2.  Oktober  1839  vorgeschriebene  unverweilte  Anzeige  der  Obrigkeit  zu  machen,
oder  einem  öffentlich  bekannt  gemachten  Gebote  entgegen  es  unterlassen,  von  jedem  Erkrankungs=
  und  von  jedem  Todesfalle  unter  den  Thieren  die  Ortspolizeibehörde  unverzüglich
  zu  benachrichtigen,  oder  sonst  die  Gefahr,  zu  deren  Unterdrückung  die  Thiere  getödtet
  werden  müssen,  selbst  in  schuldhafter  Weise  herbeigeführt,  so  steht  demselben  ein
Anspruch  auf  Entschädigung  für  die  getödteten  Thiere  nicht  zu.  Diesen  Anspruch  verliert
  der  Eigenthümer  auch  in  dem  Falle,  wenn  die  von  ihm  mit  der  selbstständigen
Wart  und  Pflege  der  Thiere  betraute  Person  einer  der  eben  erwähnten  Handlungen  oder
Unterlassungen  sich  schuldig  machte,  sofern  der  Eigenthümer  bei  der  Aufstellung  dieser
Person  nicht  die  erforderliche  Vorsicht  beobachtet  hat,  oder  er  sich  nicht  genügend  darüber
auszuweifen  vermag,  daß  er  für  die  genaueste  Bekanntmachung  derselben  mit  ihren  Pflichten,
  besonders  bei  drohender  Gefahr  der  Rinderpest  gesorgt  habe.