Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

W 846 20 
erklärung der Otavi Minen- und Eeisenbahn-Gesellschaft (Deutsche Kolonialgesellschaft) 
in Berlin, betr. Einführung der Kaiserlichen Bergverordnung vom 8. Kugust 1905 in 
ihr Bergsonderrechtsgebiet. 
Vom 11. September 1913. 
Mit Bezug auf den § 93 der Kaiserlichen Bergverordnung für Deutsch-Südwestafrika vom 
8. August 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 727)“) erklärt die Otavi Minen= und Eisenbahn-Gesellschaft in 
Berlin — nachstehend die Gesellschaft genannt — was folgt: 
1. In dem Bergsonderrechtsgebiet der Gesellschaft, welches ihr von der Deutschen 
Kolonialgesellschaft für Südwestafrika längs der Otavibahn auf Grund des Vertrages vom 12./13. April 
1904 abgetreten wurde, finden die Vorschriften der Kaiserlichen Bergverordnung für Deutsch-Süd- 
westafrika vom 8. August 1905 nebst den zu ihrer Abänderung, Ergänzung oder Ausführung er- 
lassenen oder ergehenden Bestimmungen in vollem Umfang Anwendung. 
Die Gesellschaft behält sich innerhalb des Gebietes des § 1 das Recht vor, daß 
Gebühren, Steuern und Abgaben in Gemäßheit der Bergverordnung von der Bergbehörde für sie 
erhoben werden. 
Bei einer künftigen Abänderung der Bergverordnung soll eine Erhöhung der Abgaben ohne 
weiteres auch im Gebiete der Gesellschaft in Kraft treten, eine Ermäßigung dagegen für das 
Gesellschaftsgebiet der Zustimmung der Gesellschaft bedürfen. 
Der Gesellschaft steht das Recht zu, im Einzelfalle an Stelle der Förderungsabgabe der 
Kaiserlichen Bergverordnung (§§ 64, 96) eine Abgabe von 10 v. H. des Reingewinns zu erheben, 
der aus dem Bergwerksbetriebe nebst seinen Hilfsanlagen erzielt wird. Die Ermittlung des Rein- 
gewinns erfolgt auf Grund einer jährlich aufzustellenden Bilanz. Die Bilanz muß kaufmännischen 
Grundsätzen entsprechen. Abschreibungen und Rückstellungen dürfen nur insoweit gemacht werden, 
als dies nach kaufmännischen Grundsätzen gerechtfertigt ist. Im Fall von Streitigkeiten über die 
Bilanz oder die Gewinn= und Verlustrechnung entscheidet ein Schiedsgericht, das sich aus dem Leiter 
der Bergbehörde in Windhuk und je einem von der Gesellschaft und von den Bergbautreibenden 
zu benennenden Sachverständigen zusammensetzt. Den Vorsitz führt der Leiter der Bergbehörde. Die 
Gesellschaft hat sich binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt, an dem die Bergbehäörde entschieden 
hat, daß im vorliegenden Falle ein regelmäßiger Bergbaubetrieb eingeführt sei, darüber zu erklären, 
ob sie für die Zukunft an Stelle der Förderungsabgabe die Abgabe vom Reingewinn wählen will. 
Die Entscheidung der Bergbehörde ist dem Vertreter der Gesellschaft im Schutzgebiet zuzustellen. 
Die Frist läuft von dem Tage der Zustellung an. Bis zur Ausübung des Wahlrechts steht der 
Gesellschaft die EG13 zu. 
§ 3. Die Gesellschaft venhsichtet sich, der Regierung für die Ausübung der Bergverwaltung 
im Bergsonderrechtsgebiete der Gesellschaft einen den entstehenden Unkosten entsprechenden Betrag zu 
bezahlen, den der Kaiserliche Gouverneur jährlich festsetzt. 
§ 4. Diese Erklärung tritt am 1. Oktober 1913 in Kraft. 
Berlin, den 11. September 1913. 
Otavi Minen= und Eisenbahn-Gesellschaft. 
Duft. von der Porten. 
Dersonalien. 
Kalserliche Schutztruppen. 
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika. 
A. K. O. vom 10. September 1913. 
Dem Nachbenannten ist folgende Auszeichnung verliehen worden: 
der Rote Adler-Orden 4. Klasse: 
dem Stabsarzt Dr. Peiper. 
Schutztruppe für Deutsch-Südwestafrika. 
A. K. O. vom 19. September 1913. 
Dem Nachbenannten ist solgende Auszeichnung verliehen worden: 
die Rettungsmedaille am Bande: 
dem Leutnant Vahle. 
*) Vgl. „Deutsches Rol. Bl.“= 1905, S. 732 f.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.