Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

Sonder--Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

 

Ausgegeben  am  15.  Mai  1917.

 

Bekanntmachung
Nr.  6  1600|8  17.  K.  R.  A.
betreffend  Bestandserhebung  von  Weiden,  Weidenstöcken,
Weidenschienen  und  Weidenrinden.
Vom  15.  Mai  1917.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Ersuchen
  des  Königlichen  Kriegsministeriums  hiermit
zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,
  daß,  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen
Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  jede
Zuwiderhandlung  gegen  die  Meldepflicht  nach  §  5
der  Bekanntmachungen  über  Vorratserhebungen
vom  2.  Februar  1915,  3.  September  1915  und
21.  Oktober  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  54,  549  und
684)  bestraft  wirds).  Auch  kann  der  Betrieb  des
Handelsgewerbes  gemäß  der  Bekanntmachung  zur
Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom  Handel
vom  23.  September  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  60)
untersagt  werden.

81.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.

Von  dieser  Bekanntmachung  werden  betroffen:

alle  Weiden  auf  dem  Stock  und  geschnitten,  Weiden—
stöcke,  Weidenschienen  und  Weidenrinden.
*)  Wer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf
Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gesetzten
Frist  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige
  Angaben  macht.  wird  mit  Gefängnis
bis  zu  sechs  Monatems  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu
zehntausend  Mark  bestraft.  auch  können  Vorräte,  die
verschwiegen  sind,  im  Urteil  für  dem  Staate  verfallen
erklärt  werden.  Ebenso  wird  bestraft,  wer  vorsätzlich  die
vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.
AWer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund
dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist
erteilt  oder  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben
macht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend
Mark  oder  im  Unvermögensfalle  mit  Gefängnis  bis  zu
sechs  Monaten  bestraft.  Ebenso  wird  bestraft,  wer  fahrlässig
  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  iu
führen  unterläßt.  «

 

§-2.
Meldepflicht  und  Meldestelle.

Alle  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen
Gegenstände  (§  1)  unterliegen  einer  dreimonatlichen
Meldepflicht.  1

Die  Meldungen  sind  an  die  Hätz-Meldestelle
der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preu-Hischen
  Kriegsministeriums  in  Berlin  SW'.  11,
Königgrätzer  Straße  100  A,  mit  der  Ausfschrift
„Weidenbestandsaufnahme“  zu  erstatten.

Nicht  meldepflichtig  sind  Vorräte  im  Gewicht
von  3  Zentnern  jeder  Art  und  darunter.

83.
Meldepflichtige  Personen.

Zur  Meldung  verpflichtet  sind:

1.  alle  Personen,  welche  Gegenstände  der  im
§  bezeichneten  Art  im  Gewahrsam  haben
oder  aus  Anlaß  ihres  Handelsbetriebes
oder  sonst  des  Erwerbes  wegen  kaufen
oder  verkaufen;

2.  gewerbliche  Unternehmer,  in  deren  Betrieben
  solche  Gegenstände  erzeugt  oder
verarbeitet  werden;

3.  Kommunen,  öffentlich-rechtliche  Körperschaften
  und  Verbände.

Zur  Meldung  verpflichtet  sind  auch  die  vorgenannten
  Personen  usw.,  die  Weiden  auf  dem
Stock  haben.

Vorräte,  die  sich  am  Stichtage  unterwegs
befinden,  sind  vom  Empfänger  zu  melden.