Sonder--Amtsblatt
der Königlichen Regierung in Stettin.
Ausgegeben am 15. Mai 1917.
Bekanntmachung
Nr. 6 1600|8 17. K. R. A.
betreffend Bestandserhebung von Weiden, Weidenstöcken,
Weidenschienen und Weidenrinden.
Vom 15. Mai 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen
des Königlichen Kriegsministeriums hiermit
zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken,
daß, soweit nicht nach den allgemeinen
Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede
Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 5
der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen
vom 2. Februar 1915, 3. September 1915 und
21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54, 549 und
684) bestraft wirds). Auch kann der Betrieb des
Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur
Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel
vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 60)
untersagt werden.
81.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
alle Weiden auf dem Stock und geschnitten, Weiden—
stöcke, Weidenschienen und Weidenrinden.
*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf
Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten
Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige
Angaben macht. wird mit Gefängnis
bis zu sechs Monatems oder mit Geldstrafe bis zu
zehntausend Mark bestraft. auch können Vorräte, die
verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen
erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die
vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
AWer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund
dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist
erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben
macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend
Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu
sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig
die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder iu
führen unterläßt. «
§-2.
Meldepflicht und Meldestelle.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen
Gegenstände (§ 1) unterliegen einer dreimonatlichen
Meldepflicht. 1
Die Meldungen sind an die Hätz-Meldestelle
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preu-Hischen
Kriegsministeriums in Berlin SW'. 11,
Königgrätzer Straße 100 A, mit der Ausfschrift
„Weidenbestandsaufnahme“ zu erstatten.
Nicht meldepflichtig sind Vorräte im Gewicht
von 3 Zentnern jeder Art und darunter.
83.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind:
1. alle Personen, welche Gegenstände der im
§ bezeichneten Art im Gewahrsam haben
oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes
oder sonst des Erwerbes wegen kaufen
oder verkaufen;
2. gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben
solche Gegenstände erzeugt oder
verarbeitet werden;
3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften
und Verbände.
Zur Meldung verpflichtet sind auch die vorgenannten
Personen usw., die Weiden auf dem
Stock haben.
Vorräte, die sich am Stichtage unterwegs
befinden, sind vom Empfänger zu melden.