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5 2. Die gemäß § 6 der genannten Verfügung des Reichskanzlers für bestimmte, räumlich
begrenzte Bezirke auf Grund einer besonderen Übertragung des Gouverneurs erlassenen Verordnungen
sind in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber durch Aushang an der Amtstafel der die Verordnung
erlassenden Behörde zu verkünden. Der erste Tag des Aushangs gilt als Tag der Verkündung.
Die Verordnungen sollen nachträglich mit dem amtlichen Vermerk, daß und an welchem
Tage sie verkündet worden sind, im Amtsblatt abgedruckt werden.
§ 3. Die Bekanntmachung des Gouverneurs vom 1. März 1908, betreffend die Ver-
öffentlichung von Verordnungen (Kol. Bl. S. 782, Amtsbl. S. 2), wird aufgehoben.
Buea, den 27. Mai 1913.
Der Kaiserliche Gouverneur.
J. V.:
Dr. Meyer.
Verordnung des Couverneurs von Somoa zur Kusführung der Verordnung,
betr. die Cand- und Uamensstreitigkeiten der Samoaner, vom 15. Juli 1913.)
Vom 6. August 1913.
(Samonn. Gouv. Bl. 1913, Bd. IV, Nr. 47, S. 221 fl.)
Auf Grund der 88§ 1 und 2 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Einrichtung der
Verwaltung und die Eingeborenen-Rechtspflege in den afrikanischen und Südsee-Schutzgebieten, vom
3. Juni 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 397) wird mit Ermächtigung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonial-
amt) zur Ausführung der Verordnung, betreffend die Land= und Namensstreitigkeiten der Samoaner,
vom 15. Juli 1913 verordnet, was folgt:
§ 1. Das Verfahren soll sich in einfachen, dem Verständnis der Eingeborenen angepaßten
Formen bewegen.
5 2. Zur Feststellung des Sachverhaltes kann innerhalb der Grenzen der allgemeinen
Gesetze jedes Mittel herangezogen werden.
5 3. Ungebühr und Ungehorsam, insbesondere Nichtbefolgung einer Ladung sowie Zu-
widerhandlungen gegen eine Entscheidung oder sonstige Anordnung können vorbehaltlich strafrechtlicher
Verfolgung je nach der Schwere der Verfehlung mit Geldstrafe bis zu 500 K oder Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahre geahndet werden.
Im Falle des Ausbleibens im Termine ist auch Vorführung des Säumigen zulässig.
§ 4. Der Kläger, der trotz gehöriger Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt,
kann mit dem erhobenen Anspruch abgewiesen, auch kann nach Maßgabe des § 3 gegen ihn ver-
fahren werden.
* 5. Rechtsverhältnisse, namentlich in bezug auf Grundstücke, Namen und Testamente,
können nach Bekanntmachung im Savali oder durch öffentlichen Anschlag als festgestellt erachtet
werden, wenn die dabei bestimmte Frist verstrichen ist, ohne daß Einsprüche erfolgen, oder wenn die
Einsprüche durch Zurücknahme, Vergleich oder Entscheidung beseitigt find.
Das gleiche gilt, wenn ein Beteiligter der Anordnung zur Geltendmachung seines Rechtes
innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachkommt.
§* 6. Der Antrag auf Abänderung einer Entscheidung des Bezirksamtmanns oder des
Stationsleiters kann nur binnen drei Monaten nach Verkündung oder, falls diese in Abwesenheit
des Antragstellers erfolgt ist, nach Zustellung der Entscheidung gestellt werden.
Eine Versäumung dieser Frist kann bei nachträglicher genügender Entschuldigung nach-
gesehen werden.
Die Vorschriften des § 4 finden entsprechende Anwendung.
§ 7. Wird die Entscheidung über den Antrag ( 6) der Kommission übertragen, so hat
der Antragsteller vor Einleitung des weiteren Verfahrens eine Gebühr von 200 / zu erlegen. Bei
nicht rechtzeitiger Zahlung kann die Abweisung des Antrages erfolgen.
Echeb Für die Benutzung der vorgeschriebenen Formulare gelangen Gebühren von je 2 M zur
rhebung.
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1913, Nr. 18, S. 790 f.