74 I. Polizeiverwaltung.
steht die Ertheilung der Genehmigung zum Erlasse ortspolizeilicher
Vorschriften mit einer Strafandrohung bis zum Betrage von dreißig
Mark gemäß § 5 der im § 137 angezogenen Gesetze dem Regierungspräsidenten
zu.
Ingleichen hat der Regierungspräsident über die Art der Verkündigung
orts= und kreispolizeilicher Vorschriften, sowie über die Form,
von deren Beobachtung die Gültigkeit derselben abhängt, zu bestimmen. 18)
§ 145. Die Befugniß, orts= oder kreispolizeiliche Vorschriften außer
Kraft zu setzen, steht dem Regierungspräsidenten zu. 19) Mit Ausnahme
von Fällen, welche keinen Aufschub zulassen, darf diese Befugniß nur
unter Zustimmung des Bezirksausschusses ausgeübt werden.
Bei der Befugniß des Ministers des Innern, jede (orts-, kreis-,
bezirks= oder provinzial-) polizeiliche Vorschrift, soweit Gesetze nicht entgegenstehen,
außer Kraft zu setzen (6 16 des Gesetzes vom 11. März 1850,
8 14 der Verordnung vom 20. September 1867 beziehungsweise des
Lauenburgischen Gesetzes vom 7. Januar 1870), behält es mit der Maßgabe
sein Bewenden, daß diese Befugniß hinsichtlich der Strom-, Schifffahrts=
und Hafenpolizei-Vorschriften (§ 138) auf den Minister für Handel
und Gewerbe übergeht.
Unteranlage H1 (zu Anmerkung 9).
Gesetz, betreffend die Abertragung polzzeilicher Befugnisse in den Kreisen
Teltom und Uiederbarnim, sowie im Stadtkreise Eharlottenburg an den
Polizeipräsidenten zu Berlin. Vom 12. Juni 1889 (GS. 129).
Wir Wilhelm usw. verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des
Landtages, für die Kreise Teltow und Niederbarnim, sowie für den
Stadtkreis Charlotten burg, was folgt:
8 1. Der Minister des Innern wird ermächtigt 1), die orts= und
landespolizeiliche Zuständigkeit des Polizeipräsidenten zu Berlin mit Zu-[Anm.
17.)
G. 11. März 50 (V. 20. Sept. 67) erlassen
werden. Erforderlich ist nicht die
Zustimmung des Magistrats der Stadt,
sondern nur die Anhörung des Gemeindevorstandes
der LGemeinde, Ker.
12. April 00 (Johow XX C54).
18) Die erlassenen Bestimmungen sind
durch die einzelnen Regierungs-Amtsblätter
veröffentlicht worden. — Unklarheiten
in dem wesentlichen Teile der Verkündigungsformel
bewirken Ungültigder
Pol V. KGer. 16. Febr. 03 (Johow
XXV C49).
15) Die höhere Pol Beh. kann die Befugnis
zur Abänderung einer von ihr
selbst erlassenen Pol V. nicht auf eine
ihr nachgeordnete PolBeh. übertragen.
Jedoch kann letztere kraft gesetzlicher
Delegation die von einer höheren Pol Beh.
erlassene Pol V. in solchen Fällen durch
eine neue PolV. beseitigen, in denen
ein G. sie zu deren Erlaß ermächtigt
OVG. 12. Dez. 93 (XXVI 380.
1) Durch Bek. 3. Febr 90 ist die
Zuständigkeit des Polizeipräsidenten in
Straf= und Sittenpolizeisachen über die
Amtsbezirke Wilmersdorf, Schmargendorf,
Friedenau, Tempelhof, Britz und
Treptow im Kreise Teltow und auf die
Amtsbezirke Stralau, Rummelsburg,
Lichtenberg, Weißensee, Pankow, Rei-