Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

74  I.  Polizeiverwaltung.

steht  die  Ertheilung  der  Genehmigung  zum  Erlasse  ortspolizeilicher
Vorschriften  mit  einer  Strafandrohung  bis  zum  Betrage  von  dreißig
Mark  gemäß  §  5  der  im  §  137  angezogenen  Gesetze  dem  Regierungspräsidenten
  zu.

Ingleichen  hat  der  Regierungspräsident  über  die  Art  der  Verkündigung
  orts=  und  kreispolizeilicher  Vorschriften,  sowie  über  die  Form,
von  deren  Beobachtung  die  Gültigkeit  derselben  abhängt,  zu  bestimmen.  18)

§  145.  Die  Befugniß,  orts=  oder  kreispolizeiliche  Vorschriften  außer
Kraft  zu  setzen,  steht  dem  Regierungspräsidenten  zu.  19)  Mit  Ausnahme
von  Fällen,  welche  keinen  Aufschub  zulassen,  darf  diese  Befugniß  nur
unter  Zustimmung  des  Bezirksausschusses  ausgeübt  werden.

Bei  der  Befugniß  des  Ministers  des  Innern,  jede  (orts-,  kreis-,
bezirks=  oder  provinzial-)  polizeiliche  Vorschrift,  soweit  Gesetze  nicht  entgegenstehen,
  außer  Kraft  zu  setzen  (6  16  des  Gesetzes  vom  11.  März  1850,
8  14  der  Verordnung  vom  20.  September  1867  beziehungsweise  des
Lauenburgischen  Gesetzes  vom  7.  Januar  1870),  behält  es  mit  der  Maßgabe
  sein  Bewenden,  daß  diese  Befugniß  hinsichtlich  der  Strom-,  Schifffahrts=
  und  Hafenpolizei-Vorschriften  (§  138)  auf  den  Minister  für  Handel
und  Gewerbe  übergeht.

Unteranlage  H1  (zu  Anmerkung  9).

Gesetz,  betreffend  die  Abertragung  polzzeilicher  Befugnisse  in  den  Kreisen
Teltom  und  Uiederbarnim,  sowie  im  Stadtkreise  Eharlottenburg  an  den
Polizeipräsidenten  zu  Berlin.  Vom  12.  Juni  1889  (GS.  129).

Wir  Wilhelm  usw.  verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des
Landtages,  für  die  Kreise  Teltow  und  Niederbarnim,  sowie  für  den
Stadtkreis  Charlotten  burg,  was  folgt:

8  1.  Der  Minister  des  Innern  wird  ermächtigt  1),  die  orts=  und
landespolizeiliche  Zuständigkeit  des  Polizeipräsidenten  zu  Berlin  mit  Zu-[Anm.

  17.)

G.  11.  März  50  (V.  20.  Sept.  67)  erlassen
  werden.  Erforderlich  ist  nicht  die
Zustimmung  des  Magistrats  der  Stadt,
sondern  nur  die  Anhörung  des  Gemeindevorstandes
  der  LGemeinde,  Ker.
12.  April  00  (Johow  XX  C54).

18)  Die  erlassenen  Bestimmungen  sind
durch  die  einzelnen  Regierungs-Amtsblätter
  veröffentlicht  worden.  —  Unklarheiten
  in  dem  wesentlichen  Teile  der  Verkündigungsformel
  bewirken  Ungültigder
  Pol  V.  KGer.  16.  Febr.  03  (Johow
XXV  C49).

15)  Die  höhere  Pol  Beh.  kann  die  Befugnis
  zur  Abänderung  einer  von  ihr

selbst  erlassenen  Pol  V.  nicht  auf  eine
ihr  nachgeordnete  PolBeh.  übertragen.
Jedoch  kann  letztere  kraft  gesetzlicher
Delegation  die  von  einer  höheren  Pol  Beh.
erlassene  Pol  V.  in  solchen  Fällen  durch
eine  neue  PolV.  beseitigen,  in  denen
ein  G.  sie  zu  deren  Erlaß  ermächtigt
OVG.  12.  Dez.  93  (XXVI  380.

1)  Durch  Bek.  3.  Febr  90  ist  die
Zuständigkeit  des  Polizeipräsidenten  in
Straf=  und  Sittenpolizeisachen  über  die
Amtsbezirke  Wilmersdorf,  Schmargendorf,
  Friedenau,  Tempelhof,  Britz  und
Treptow  im  Kreise  Teltow  und  auf  die
Amtsbezirke  Stralau,  Rummelsburg,
Lichtenberg,  Weißensee,  Pankow,  Rei-