Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  119.  1915.  683

(4)  Bekanntmachung  vom  26.  Juli  1915,  betreffend  Reisen  in  das  preußische
Gebiet  nördlich  des  Memel-Ruß-Skirwieth-Stromes.
Nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos
IX.  Armeekorps  vom  16.  Juli  1915  mird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.
Schwerin,  den  26.  Juli  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Nr.  1779.  Altona,  16.  7.  1915.

Daßzwang  für  Reisen  in  das  preußische  Gebiet  nördlich

Laut  Verfügung  des  Herrn  Oberbefehlshaber  Ost  vom  10.  Juli  1915  Nr.  4796
sind  vom  1.  August  1915  ab  alle  Personen,  welche  das  preußische  Gebiet  nördlich  des
Memel-Ruß-Skirwieth-Stromes,  sowie  die  Kurische  Nehrung  von  Nidden  einschließlich
ab  nach  Norden  bereisen,  oder  das  kurische  Haff  nördlich  der  allgemeinen  Linie  Karkeln—
Nidden  befahren  wollen,  verpflichtet,  einen  vorschriftsmäßigen  Inlandspaß  oder  einen
polizeilichen  Ausweis  bei  sich  zu  führen.  Der  Ausweis  muß  von  der  heimatlichen
Polizeibehörde  seit  den  1.  1.  15  ausgestellt  sein  und  eine  aus  neuester  Zeit  stammende
behördlich  abgestempelte  Photographie  enthalten.  Zuwiderhandlungen  unterliegen  den
in  der  Verordnung  des  Sberbefehkshabers  Ost  vom  10.  Juli  1915  N.  0.  Nr.  4772  festgesetzten
  besonderen  Strafbestimmungen.  4

Für  deutsche  einzelne  Militärpersonen  und  Zivilbeamte  genügt  jeder  amtliche
Ausweis  ihrer  vorgesetzten  Dienststelle  über  ihre  Person.

v.  Roehl.

(5)  Bekanntmachung  vom  27.  Juli  1915,  betreffend  Änderung  der  Postordnung.

Nachstehend  wird  die  Verordnung  des  Herrn  Reichskanzlers  vom  23.  Juli  1915,
betreffend  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900  (Rbl.  Nr.  14),  zur
allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  27.  Juli  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Finanzministerium.
Im  Auftrage:  J.  v.  Prollius.