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das Vermessungswesen, von demselben Tage (Amtsbl. 1908, S. 126 ff.)“) sowie auf die Anweisung
für die Ausführung von Vermessungsarbeiten durch Privatlandmesser vom 21. Dezember 1912
(Amtsbl. 1913, S. 2 ff.)““) wird folgendes bestimmt:
Nachdem sich im Schutzgebiete staatlich geprüfte Privatlandmesser niedergelassen haben, sollen
bis auf weiteres Vermessungsbeamte des Gouvernements zur Vermessung privater Grundstücke grund-
sätzlich nicht mehr zur Verfügung gestellt werden. Ausnahmen find nur zulässig, wenn — wie z. B.
bei großer Entfernung von der Küste — die Heranziehung der Privatlandmesser mit unverhältnis-
mäßig großen Kosten für die Grundbesitzer verbunden ist und die Vermessung nicht verschoben werden
kann, bis ein Privatlandmesser Sammelaufträge in der betreffenden Gegend zu erledigen hat. In
solchen Fällen ist aber vorher die Genehmigung des Gouvernements einzuholen.
Buea, den 3. Juli 1913.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Ebermaier.
Verfügung des Couverneurs von Ramerun über Kmtsboten.
Vom 11. August 1913.
(Amtsbl. für Kamerun 1913, Nr. 27, S. 375 ff.)
J.
Die bei den Dienststellen beschäftigten, bisher Polizisten, Polizeiboten, Zustellungsboten,
Stationsboten u. a. genannten, zur Vollstreckung von Verfügungen der Behörden des Schutzgebiets
verwendeten Farbigen werden fortan Amtsboten benannt.
Es ist dafür Sorge zu tragen, daß sich diese Benennung in der Offentlichkeit einbürgert.
Diese Amtsboten find zu Botengängen, Ladungen, Karawanenführung, Begleitung von
Reisenden und ähnlichen Aufgaben zu verwenden. Mannschaften der Polizeitruppe dürfen zu solchen
Aufgaben nur dann herangezogen werden, wenn ein besonders dringender Anlaß hierzu vorliegt.
II.
Für die Amtsboten wird folgende Bekleidung festgesetzt:
1. als Kopfbedeckung roter, gerollter Fez ohne Adler und Kokarde;
2. ein Hemd, das ohne Rock oder Überkleid zu tragen ist, aus starkem Stoff nach Schnitt
des Soldatenhemdes und mit Bruststreifen wie am Soldatenhemd. Grundfarbe Kaki
oder blau; Farbe der Streifen freigestellt, jedoch innerhalb eines Bezirks gleichmäßig.
Auf dem Bruststück des Hemdes ist der Anfangsbuchstabe des Namens der Dienststelle und
eine mit der laufenden Nummer des namentlichen Verzeichnisses der Amtsboten übereinstimmende
Zahl in Stoffstreifen von der Breite der Bruststreifen anzubringen.
Soweit der Anfangsbuchstabe allein Zweifel über die Bezirkszugehörigkeit des Amtsboten
zuläßt, ist ein weiterer Buchstabe des Bezirksnamens zuzusetzen
Die Beigabe von Bein= und Fußbekleidung sowie von Schlafdecken bleibt den Bezirks-
leitungen überlassen.
III.
Bereits vorhandene, von den Festsetzungen zu II abweichende Bekleidungsstücke dürfen
innerhalb von zwei Jahren aufgetragen werden.
IV.
Eine militärische Ausbildung der Amtsboten zur Erlangung einiger Fertigkeit im Exerzieren
und Schießen ist anzustreben. Im übrigen versehen die Amtsboten ihren Dienst im allgemeinen
unbewaffnet.
V.
Die Kosten für die Unterhaltung einschließlich Bekleidung der Amtsboten fallen dem Selbst-
bewirtschaftungsfonds zur Last. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß außer den durch den
Wirtschaftsplan bereits überwiesenen Mitteln weitere Gelder für 1913 nicht mehr zur Verfügung
gestellt werden können.
7) Val. „D. Kol. Bl.“ 1909, Nr. 3, S. 80 fH.
*l) Val. „D. Kol. Bl.“ 1918, Nr. 15, S. 657 f.