Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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2. Alkohol= oder ätherhaltige Parfümerien und kosmetische Mittel, soweit sie nicht nach 
Zusammensetzung, Preislage und äußerer Aufmachung ausschließlich oder vorwiegend für den Gebrauch 
von Nichteingeborenen bestimmt oder durch besondere Bekanntmachung des Gouverneurs aus- 
genommen sind, sowie alkohol= oder ätherhaltige Atsneien, soweit sie e nicht nach Ziffer 8 der Liste der 
von Einfuhrzoll befreiten Gegenstände zollfrei sind .das Liter 3,00 J. 
3. Weine. 
Weine und ähnliche zu Genußzwecken verwendbare weinhaltige Getränke: 
a) mit einem Weingeistgehalt von nicht mehr als 15 vom Hundert: 10 vom Hundert 
des Wertes (§ 33 der Zollverordnung); 
b) mit einem Weingeistgehalt von mehr als 15, aber nicht mehr als 25 vom Hundert 
das Liter 0,60 4; 
c) mit einem Weingeistgehalt von mehr als 25 vom Hundert: Satz der Ziffer A. 1. 
des Zolltarifs. 
4. Schaumweine 
a) in Flaschen mit einem Inhalt bis einschließlich 0,50 Liter . die Flasche 0,50 M; 
b) in Flaschen mit einem Inhalt von mehr als 0,50 Liter bis einschließlich 1 Liter 
die Flasche 1,007 
e) in Behältern mit einem Inhalt von mehr als 1 Liter deas Liter 1,30 - 
5. Bier 
a) in Flaschen mit einem Inhalt bis einschließlich 0,50 Liter. die Flasche 0,05 4; 
b) in Flaschen mit einem Inhalt von mehr als 0,50 Liter bis einschraih 1 Liter 
die Flasche 0,10 4; 
e) in Behältern mit einem Inhalt von mehr als 1 Liter das Liter 0,13 
vu 
6. Handfeuerwaffen jeder Gatttyg .deas Stück 10,00 -- 
7. Pulver und Patronen keder datiuna ..... das iiogramm brutto 1,00 -- 
8. Rei . ..... .ooog2ooo- 
9. *- Fische . 1000 kg 50,00 = 
10. Salz ......... ...1000k36000- 
11. rn unverarbeiteter ... .. das Kilogramm netto 1,50 = 
12. Textilwaren jeder Art: 15 vom Hundert des Wertes (§ 33 der Zollverordnung). 
13. Eisenwaren jeder Art: 20 vom Hundert des Wertes (§ 33 der Zollverordnung). 
Alle übrigen Gegenstände, soweit sie nicht ausdrücklich für zollfrei erklärt sind: 10 vom 
Hundert des Wertes. 
Die Zollsätze der Ziffern 10 bis 13 finden in den zum konventionellen Kongo-Becken 
gehörigen Teilen des Schutzgebietes keine Anwendung. An ihrer Stelle sind 10 vom Hundert des 
Wertes der Waren zu erheben. · 
§2.Denin§1aufgeführten8ollfätzenunterliegenalleWaken,dieimZollauslande 
nach dem 24. August 1913 zur Verschiffung gelangt sind oder nach diesem Tage über die Binnen- 
grenzen des Schutzgebiets eingesührt worden sind. 
Duala, den 10. September 1913. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Ebermaier. 
Bekanntmachung des CGouverneurs von Kamerun über Kbänderung der RKusführungs- 
bestimmungen zur Sollverordnung und zur Jolltarifverordnung vom 1. RKuguft 1911. 
Vom 10. September 1913. 
(Amtsblatt für Kamerun 1913. Nr. 29, S. 403.) 
Der § 22 der Ausführungsbestimmungen zur Zollverordnung und zur Zolltarifverordnung 
vom 1. August 1911 (Kol. Bl. 1912 S. 370, Amtsbl. 1911 S. 348) erhält folgende Fassung: 
„Als Eingangshafen der an der Binnengrenze liegenden Zollstellen gelten: 
bei Beförderung der Waren auf dem Croß-Flusse: Rssanakang, 
bei Beförderung über den Niger-Benue: Garua, 
bei Beförderung über den Kongo: Bonga.
	        
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