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darüber zu erklären, ob sie für die Zukunft an Stelle der Förderungsabgabe die Gewinnbeteiligung
wählen will. Die Entscheidung der Bergbehörde ist dem Vertreter der Gesellschaft im Schutzgebiet
zuzustellen. Die Frist läuft von dem Tage der Zustellung an. — Bis zur Ausübung ihres Wahl-
rechts steht der Gesellschaft die Förderungsabgabe zu.
§ 4. Die Gesellschaft verpflichtet sich, der Regierung für die Ausübung der Bergverwaltung
im Bergsonderrechtsgebiet der Gesellschaft einen den entstehenden Unkosten entsprechenden Betrag zu
bezahlen, den der Kaiserliche Gouverneur jährlich festsetzt.
§ 5. Für alle auf Grund des Bergregulativs vom 15. November 1901 im Gesellschafts-
gebiet vor dem 1. Oktober 1913 erworbenen Rechte bleiben die Bestimmungen des Bergregulativs
auch fernerhin in Kraft. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der an die Gesellschaft zu ent-
richtenden Gebühren.
§ 6. Diese Erklärung tritt am 1. Oktober 1913 in Kraft.
Berlin, den 30. September 1913.
The South African Territories Limited.
D. N. Shaw, Ed. Martin, Direktoren.
Bekanntmachung der Gesellschaft The South African Territories Limited in London
über die künftig in ihrem Bergsonderrechtsgebiete von der oben abgedruckten Erklärung
der Gesellschaft vom 30. September 1913 gemäß § 2 ausgenommenen Flächen
(nebst Skhizze).
Vom 21. Oktober 1913.
Von der Erklärung der unterzeichneten Gesellschaft vom 30. September 1913, betreffend
Einführung der Kaiserlichen Bergverordnung vom 8. August 1905 in das Bergsonderrechtsgebiet der
Gesellschaft, bleiben gemäß 8 2 der Erklärung bis auf weiteres, vorbehaltlich der endgültigen Fest-
stellung im Gelände, folgende auf vorstehender Kartenskizze bezeichneten Gebiete ausgeschlossen:
a) Ein Gebiet, welches begrenzt wird durch den mit einem Halbmesser von 15 km um die
Südecke der Farm Keimas geschlagenen Kreis mit einem Inhalt von 70 686 ha,
b) eine viereckige Fläche mit einem Inhalt von ungefähr 1 202 000 ha westnordwestlich
von Kalkfontein-Süd.
London, den 21. Oktober 1913.
The South African Territories Limited.
D. N. Shaw, Ed. Martin, Direktoren.
Dersonalien.
Raiserliche Schutztruppen.
Reichs-Kolonialamt. Kommando der Schutztruppen.
A. K. O. vom 18. Oktober 1913.
v. Bentivegni, Hauptmann, zum Major befördert.
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika.
A. K. O. vom 18. Oktober 1913.
Falkenstein, Lincke, Oberleutnants,
Müller, Leutnant,
Dr. Meixner, Generaloberarzt, und
Dr. Vorwerk, Stabsarzt, — Anträge um Belassung in der Schutztruppe auf weitere 2½ Jahre
genehmigt.
Doering, Hauptmann, wird vom 1. bis 30. November 1913 zur Dienstleistung beim 1. Ober-
Elsässischen Infanterie-Regiment Nr. 167 kommandiert.