Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

W 133 20 
§ 6. Die Kosten der nach Maßgabe dieser Verordnung vorzunehmenden Handlungen fallen 
igentümer oder Nutzungsberechtigten zur Last. 
zu 150 ; 7. Wer den Vorschriften der §8 1, 2 und 5 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis 
4 oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft. 
#§ 8. Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
2. Apbri Gleichzeitig tritt die Verordnung, betreffend die Bekämpfung der Rindenkrankheit, vom 
pril 1912 (Gouv. Bl. Bd. IV Nr. 28)7) außer Kraft. 
Apia, den 20. November 1913. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Schultz. 
dem E 
Kusführungsbestimmungen des Couverneurs von Samoa zu der Verordnung 
vom 6. Januar 1912, betr. die chinesischen Arbelter.) 
Vom 6. Dezember 1913. 
(„Samoan. (icuv. Bl.“ 1913, Bd. IV, Nr. 52, S. 239 f.) 
schrift 8 1. Die Arbeiterverträge zwischen den Arbeitgebern und den chinesischen Arbeitern sind 
ol stlich vor dem Chinesenkommissar zu schließen und unterliegen der Genehmigung des Gouverneurs 
e des von ihm beauftragten Beamten. 
dem en Auf Grund des genehmigten Vertrages entscheidet der Gouverneur darüber, für welche Zeit 
chinesischen Arbeiter die Erlaubnis zum Aufenthalt im Schutzgebiet erteilt wird. 
eine 8 2. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Arbeitgeber nachgewiesen hat, daß ihm 
ge dauernde Einrichtung zur Verfügung steht, die bei Erkrankungen der Arbeiter die dem Arbeit- 
zee gemäß § 9 der Verordnung vom 6. Januar 1912 obliegende ärztliche Fürsorge verbürgt. 
die §* 3. Der Bedingung des § 2 ist genügt, wenn der Arbeitgeber entweder ein eigenes, für 
sein #aht seiner Arbeiter ausreichendes Krankenhaus unterhält oder vertraglich die Berechtigung hat, 
usi Arbeiter in einem öffentlichen oder privaten Krankenhause, dessen Größe zu der Zahl der dort 
iahme findenden Arbeiter in angemessenem Verhältnis steht, in Krankheitsfällen unterzubringen. 
Vert Die Krankenhäuser müssen entweder unter ärztlicher Leitung oder mit einem Arzte in einem 
ragsverhältnis stehen, so daß eine genügende ärztliche Fürsorge gewährleistet ist. 
Vetri 8 4. Ob die vorstehenden Verpflichtungen erfüllt sind und ob die Einrichtung sowie der 
oder . des Krankenhauses den allgemeinen Anforderungen entsprechen, entscheidet der Gouverneur 
er von ihm beauftragte Beamte. 
nacht 8 5. Ein Arbeitgeber, der den ihm durch 88 1 bis 4 auferlegten Verpflichtungen nicht 
wird ommt oder den durch den zuständigen Beamten erlassenen Anordnungen nicht Folge leistet, 
gemäß §§ 20 bis 23 der Verordnung vom 6. Januar 1912 bestraft. 
bcogen webuherdem kann ihm die zum Abschluß eines Arbeitsvertrages erteilte Genehmigung ent- 
rden. 
Sofern infolge unzureichender Maßnahmen eines Arbeitgebers die öffentliche Krankenfürsorge 
muß, ist der Arbeitgeber zum Ersatze der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. 
bis 8 6. Diese Bestimmungen treten sofort in Kraft mit der Maßgabe, daß Arbeitgeber, die 
l. a#u diesem Zeitpunkte bereits Arbeitsverträge geschlossen haben, verpflichtet sind, bis zum 
N sürnt den Nachweis zu erbringen, daß sie den Anforderungen der 83 2 bis 4 nach- 
sind. 
Engreifen 
Apia, den 6. Dezember 1913. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Schultz.= 
) Bal. „D. Kol. Bl.“ 1912, S. 52. 
) Bal. „D. Kol. Bl.= 1912, Nr. 6, S. 240 ff.
	        
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