Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Ausfuhr von Hlantagenkautschun aus den 
Verbündeten Malaienstaaten. 
Die „Federated HMaluy States (iorernment Ga- 
cite“ hat in einer Sonderausgabe vom 8. Jannar 
d. Is. die nachstehenden vergleichenden Zahlen über 
die Ausfuhr von Plantagenkautschuk aus den 
Vereinigten Malaienstaaten in den Jahren 1912 
und 1913 veröffentlicht: 
  
W—— Gesamtausfuhr 
Bestimmungsland 1913 1912 
To n Tons 
Strais 1226 9714 10941 6595 
England . 1138 9367 10 505 7466 
Kontinent von curopa 180 1220 1 401 1 029 
Geylon .. 70 547 617 402 
Zusammen ceinchr 
nderer Länder) 2615 20 850 23 465 15 505 
Die Ausfuhr= und Produktionszahlen dürften sich 
annähernd decken, so daß jetzt in gewissem Umfange 
maßgebende Schlußzahlen in beiden Richtungen hin 
für das letzte Jahr vorliegen. 
Die Zunahme gegen das Vorjahr würde demnach 
7971 t betragen und der Wert des gewonnenen zud 
ausgeführten Kautschuks sich auf 56 663 959 8*) 
ziffern. 
(Bericht des Kaiserl. Generalkonsulats in Singapore 
vom 12. Jannar 1914.) 
Bolivien. 
Ausfuhrgoll für Gummi.'7') 
Der Kongreß hat durch Gesetz vom 13. November 
1913 eine starke Ermäßigung der Ausfuhrzölle für 
Gummi beschlossen. Wenn die Notierung des Gummis 
25 bis 26 d beträgt, so soll ein Ausfuhrzoll von 2 v. H 
wenn sie 27 bis 46 (|1 beträgt, ein solcher von 4 v. H., 
und wenn sie 49 d und mehr beträgt, ein solcher von 
6 v. H. des Wertes erhoben werden. Als Wert des 
Gummis in Bolivien gelten 70 v. H. der Notierung 
in London. 
Der Vergollung der geringerwertigen Gummi- 
sorten (Sernamb, Mollendo und Cauchü) sollen 70 v.H. 
von dem Werte des Feingummis zugrunde gelegt 
werden, dessen Notierung vierzehntägig von dem boli- 
vianischen Konsulat in London telegraphisch gemeldet 
r 
Die Regierung ist ermächtigt, den Gummigoll noch 
weiter zu ermäßigen, für den Fall, daß er in den 
Nachbarstaaten unter die angeführten Sätze herabgesetzt 
werden sollte. 
(Nach einem Berichte der Külserl Minister- 
residentur in La Paz.) 
Dahomey. 
Verkehrssteuer für Kolanüsse. 
Laut einer durch Verordnung der Französischen 
Regierung vom 4. Februar 1914 genehmigten Ver- 
fügung des Generalgouverneurs von Französisch-West- 
afrika vom 12. November 1913 wird zugunsten des 
Lokalbudgets von Dahomey (und zwar von der Kund- 
machung der die Genehmigung der Verfügung aus- 
sprechenden Verordnung ab gerechnet), abgesehen von 
der bei der Aushändigung der Verkehrskarten für umher- 
— Dollar Straits- Fährung, — 
rlrr „D. Kol. Bl.“ 1914, S. 26. 
  
ziehende Händler erhobenen Gebühr, für sämtliche im 
Innern der Kolonie beförderten Kolanüsse eine Ver- 
kehrssteuer eingeführt. 
Dieser Steuer sind unterworfen: 
1. die bereits zur Zahlung des Betrags der Ver- 
kehrskarte (carte de circulation) verpflichteten 
umherziehenden Händler, einzelne fremde 
Händler und Karawanenführer, die Kolanüssc, 
mögen diese an Ort und Stelle geerntet sein 
oder von außerhalb kommen, befördern oder 
befördern lassen; 
.die Personen, welche unter Befreiung von der 
Verkehrskarte Kolanüsse befördern oder befördern 
lassen; 
3. die Träger von Kolanüssen für Rechnung von 
Karawanengführern oder von dritten Personen. 
Der Betrag der Verkehrsstener ist auf 25 Centimen 
für 1 kg oder den Bruchteil eines Rilogramm festgesetzt 
die Erhebung erfolgt bei dem ersten Posten, den die 
Kolanüsse berühren. 
(ournnl officiel de ln Républiquc Françaisc.) 
1 
Nordnigeria. 
Kronabgabe für Zinn bei der Muofuhr. 
Nach einer in der Northern Nigerin Gazetic“ 
vom 30. Dezember 1913 enthaltenen Bekanntmachung 
wird für das aus dem Schutgebiet ausgelühre me- 
tallische Zinn eine Kronabgabe von 5 v. ; es Wertes 
erhoben. The Bonrd of Trar Journal.) 
Uordrhodesia. 
Vorschriften für die Einfuhr von Pflanzen. 
Auf Grund der mportation of Plants Regulations 
Drockamiauich, 1913- Nr. 9,1913)7) hat der Administrator 
durch Bekanntmachung vom 2. Oktober 1913 (Ar. 71 
1913) Livingstone, Fort Jameson und Feira 
dn e Affertigungspläte für die Einfuhr von Pflanzen 
esti 
ut Pflanzen (hierunter fallen cuch Teile davon, 
wie Knollen, Zwiebeln, Wurzeln, Stecklinge, Pfropf- 
reiser, Früchte, Sderrie im das Verwaltungegebict 
Nordrhodesia einführt, muß bei oder vor der Einfuhr 
dem ersten Zollbeamten am Abfertigungsplatze eine 
Bescheinigung des Verkäufers beibringen, die eine Auf- 
stellung über die einzuführende Anzahl oder Menge, 
die genaue Ortsangabe, wo die Pflanzen gewachsen 
sind, und eine Erklärung enthalten muß, daß sie von 
irgendwelchen Insekten, Seuchen und Krankheiten frei 
sind. Baumwollsamen soll vor der Einfuhr in das 
Verwaltungsgebiet bei der Abfertigungsstelle desinfizier! 
werden. 
Die Bestimmungen sind am 1. November 1913 in 
Kraft getreten. 
Nach einer Mitteilung der Regierung von Nord= 
rhodesia vom 19. Dezember 1913 ist es wahrscheinlich, 
daß die vorstehenden Bestimmungen in Kürze eine 
wesentliche Veränderung erfahren. 
(Nach der Northern Rhodesin Gazette und einem 
Berichte des Kais. Generalkonsulats in Kapstadt.) 
  
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1913, S. 1071.
	        
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