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Nvassaland.
Aufhebung des Ausfuhrzolls für Kautschul.
Gemäß Velanmtmachung des Gonverncurs vom
h. November 1 Nr. 256/1913) ist der für anderen
ais von kerohen. Bäumen oder Pflangen gewonnenen
Kautschuk bestehende Ausfuhrzoll von 4 Pce. für
1 Pfund (vgl. Tabelle I B Ziffer 3 der abgeänderten
Consolidating Customs Ordinance 1906) aufgehoben.
(The Board of Trade Journal.)
Aufhebung des Ansfuhrverbots für Getreide.
Durch Verordnung vom 14. November 1913 (Nr. 17
1913) ist das durch Verordnung Nr. 9/1911 erlassene
Verbot der Ausfuhr von Getreide, das von Eingebo-
renen gewonnen ist, ausgehoben worden.
(Ebenda.)
Salomons-, Gilbert- und Ellice-Insein.
Beschränkung der Ausfuhr von Bögeln und
Vogelbälgen.
Laut Verordnung vom 3. November 1913 (Nr. VIII)
ist die Ansfuhr von Vögeln, Gefieder und Vogelbälgen
aus einem der genannten Schutzgebiete nur mit Er-
laubnis des sickent Commissioner und unter den
von ihm vorzuschreibenden Bedingungen gestattet.
lhe Board of Trade Journul.)
Südnigeria.
Zeitweiliges Einfuhrverbot für Feuerwaffen
Schieß bedarf und Pulver für Eingeborene.
Laut einer in der „Southern Nigeria Government
(inzelte“ vom 21. Dezember 1918 veröffentlichten Be-
kanntmachung des Gouverneurs (Nr. 1109) ist die Ein-
fuhr jeder Art von Feuerwaffen, Schießbedarf und
Pulver, die für Eingeborene bestimmt sind, ferner der
Verkauf und die Abgabe solcher Wasfen usw. an Ein-
geborene bis zum 16. Februar 1915 in dem Gebiete
verboten, das folgendermaßen begrenzt wird:
Einerseits von der Sec, anderseits von dem rechten
Ufer des Croßflusses von seiner Mündung in den Golf
von Guinea bis dahin, wo er die Westgrenze von
Kamerun schneidet: von diesem Punkte ab von der
Grenze zwischen Kamerun und Nigeria bis zum Tschad-
see; von der Grenze Kamernus auf dem Tschadsee:; ;
von der Grenze zwischen dem deutschen und frauzö=
sischen Gebiete vom Tschadsee bis dohin. wo sie die
Grengen des anerkannten Vengobeckens trifft.
(lhe Bonrd of Trade Journal.)
Sudan.
Neue Zollordnung.
Die „Suclan (lovernment Gazette“ vom 31. De-
zember 1913 enthält eine neue Zollordnung — Ih.
Customs Ordlinnnce, 1913 —. welche an einem von
dem Generalgouverneur noch bekanntzugebenden Tage
in Kraft treten soll. Durch die neue Zollordnung
werden die Zollordnung vom Jahre 1905 sowic alle
sonstigen auf die Zotterhebung bezüglichen Gesene,
Verordnungen usw. ausgehoben
(lhe Board of Trade Journal.
Uganda.
Verbot der Einfuhr von Waffen und SchicWß=
bedarf über den Hafen Mijaniji.
Laut Werordnung des Gonverneurs von Uganda
vom 13. Jannar 1914 (Nr. 9.191. ist die Einfuhr von
Waffen und Schießbedarf über den Hafen Mjanji in
das Schutzgebiet verboten.
(The Offieinl (inzelic of the Uganda Protcctoratc.)
Vermischtes.
Jubiläum der Kirma E. S. Oittier & Sohn.
Die Königliche Hofbuchhandlung
druckerei E. S. Mittler & Sohn, in deren Verlag
das „Deutsche Kolouialblatt“ erscheint, hat vor
einigen Tagen ihr 125 jähriges Bestehen in fünf
Geschlechtern ein und derselben Familie gefeiert. Der
Tag gestaltete sich für die Firma zu einem an Ehrungen
reichen Feste, obwohl in Rücksicht auf das hohe Alter
ibres Seniorchefs von jeder Feier abgesehen wurde.
Der Kaiser, der Kronprinz, alle Prinzen unseres Kaiser=
hauses, die Bundesfürstien und die Bundesregierungen,
fast sämtliche Reichs= und preußischen Staatsbehörden,
Hunderte von Offizieren, vom Generalfeldmarschall bis
zum Leutnant, viele hohe Beamte, die Autoren des
Verlags, Berufsgenossen und Geschäftsfreunde, der
Magistrat der Reichshauptstadt, die Handelskammer,
Vereine usw. übermittelten ihre Glückwünsche, von
denen viele von kostbarem Blumenschmuck begleitet
waren. Dem ersten Geschäftsführer Czihatzky, der
gleichzeitig sein silbernes Plokuristeninäläln beging,
wurde vom Kaiser der Rote Adler-Orden 4. Klasse
verliehen. Die Chefs erhöhten aus Anlaß des Fest-
tages das Kapital der Personal= und Unterstützungs-
kasse um einen namhaften Betrag.
und Hofbuch=
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts
l'gr. Solf hat in einer an Dr. Konrad Toeche-
Mittler gerichteren Depesche „die besten Wünsche für
das fernere Blühen der auch auf dem Felde der kolo--
nialen Literatur so bewährten Verlagsfirma“ aus-
gesprochen.
Wettbewerb für Sntwürfe von Baulichkeiten
in den deutschen Kolonien.
Die Deutsche Kolonialgesellschaft schreibt
einen Wettbewerb aus zur Erlangung von Plänen:
für ein Krankenhaus in den Südsee-Schutz-
gebieten. 2 für ein Regierungsstations gebände
in Südwestafrila, 3. für ein Wohnhans in
Kamerun und 4. für ein Wohnhaus in Ostafrika.
Die Beteiligung am Lettbewerbe steht allen im Heimat=
lande und in den Kolonien ansässigen Architekten reichs-
deutscher Nationalität offen.
Es handelt sich hierbei nicht um Entwürfe, welche
direkt zur Ausführung bestimmt sind, sondern um Vor-
bilder zur Förderung der kolonialen Bauweise.
Es werden folgende Preise ausgesetzt:
für das Krankenhaus in der Südsce:
1000 ., 2. Preis 500.14;
. Preis