Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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ihre Person erforderlichen Bekleidungsstücke gegen Erstattung der Selbstkosten aus Truppenbeständen 
entnehmen. Die Ausrüstungsstücke — einschließlich der Reitzeugstücke — werden ihnen gege' 
Zahlung einer nach den Selbstkosten und Tragezeiten zu berechnenden Abnutzungsentschädigung 
dienstlich geliefert. Die Berittenmachung erfolgt durch die Truppe gegen eine einmalige Ent' 
schädigung von 400 +“. » 
NebendemReittierbenutzungsgeldistfürdenllnterhaltdesReittierseinschließlichHufbefchlAc 
und sonstiger Aufwendungen keine besondere Vergütung zu entrichten. Beim Ausscheiden eine 
Einjährig-Freiwilligen vor Beendigung seiner einjährigen aktiven Dienstzeit sowie für die Dauer del 
Teilnahme eines Einjährig-Freiwilligen an kriegerischen Unternehmungen wird der nach vollen 
Monaten zu berechnende Teil des Reittierbenutzungsgeldes für den nicht abgeleisteten Rest de- 
Dienstjahrs zurückgewährt. 
Während der Teilnahme an kriegerischen Unternehmungen werden die Einjährig-Freiwilligen 
in die volle Abfindung durch die Schutztruppe übernommen. 
Zum einjährig-sfreiwilligen Dienste berechtigte wehrpflichtige Reichsangehörige, die ihren 
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Schutzgebiete Deutsch-Südwestafrika haben, können, wem 
ihnen die Mittel zum Unterhalte, zur Ausrüstung, Bekleidung und zur Zahlung des Reittierbenutzungs' 
geldes fehlen, ausnahmsweise als Einjährig-Freiwillige unter Gestellung eines Dienstreittiers in die 
Abfindung der Schutztruppe ausgenommen werden. Die Genehmigung zur Einstellung solchet 
Einjährig-Freiwilligen erteilt der Kommandeur der Schutztruppe. 
Einjährig-Freiwillige, die nachweisen, daß nach ihrer Einstellung Verhältnisse eingetreten 
sind, die es ihnen unmöglich machen, sich weiterhin zu unterhalten, dürfen, wie vorstehend bestimmt, 
in die Abfindung der Schutztruppe aufgenommen werden. Erscheint dies nicht angängig, so verlieren 
sie die Eigenschaft als Einjährig-Freiwillige und das Recht, nach einjähriger Dienstzeit zur Reserve 
beurlaubt zu werden. Für die als Einjährig-Freiwilliger zurückgelegte Dienstzeit werden keinerlei Ge- 
bührnisse nachgewährt, das Reittierbenutzungsgeld wird weder ganz noch teilweise zurückgezahlt. 
Dagegen wird die als Einjährig-Freiwilliger auf eigene Kosten abgeleistete Dienstzeit auf die gesetz- 
liche aktive Dienstzeit doppelt angerechnet. 
§ 7. Nach beendeter aktiver Dienstzeit in der Schutztruppe für Deutsch-Südwestafrika treten 
die Mannschaften, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Schutzgebiete nehmen, zum 
Beurlaubtenstande der Schutztruppe über. Mannschaften, die ihren Wohnsitz in Deutschland nehmen, 
sind den heimatlichen Bezirkskommandos und Mannschaften, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands 
nehmen, demjenigen Bezirkskommando (I bis IV) Berlin, dem sie ihrer Waffengattung usw. na 
angehören, durch den Kommandeur der Schutztruppe zu überweisen und werden in den Beurlaubten- 
stand des Heeres ausgenommen. 
Bei Mannschaften, welche nur in der Schutztruppe gedient haben, bestimmt der Kommanden 
zu welcher Waffengattung sie entlassen werden sollen. 
§ 8. Offiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine 
können (vorbehaltlich der Vorschrift des § 1 der Kaiserlichen Verordnung zum Wehrgesetze für die 
Schutzgebiete) auf begründeten Antrag die ihnen obliegenden oder freiwilligen Ubungen bei einel 
Schutztruppe ableisten. Derartige Anträge unterliegen der Genehmigung des nach der Kontingents“ 
angehörigkeit zuständigen Kriegsministeriums oder des Reichs-Marine-Amts unter Zustimmung des 
Reichs-Kolonialamts (Kommandos der Schutztruppen); für ÜUbungen bei der Schutztruppe für 
Kamerun und Deutsch-Ostafrika bedarf es ferner der Zustimmung des Kommandeurs der Schutztruppe. 
Bei Ubungen der Offiziere ist das Zeugnis über die Befähigung zur Weiterbeförderung 
durch den Kommandeur der Schutztruppe auszustellen. 
Mit Ausbruch des Kriegszustandes in einem Schutzgebiete gilt jede von Angehörigen des 
Heeres oder der Marine angetretene oder angesetzte Ubung in der Schutztruppe als beendet oder 
aufgehoben. 
Die Anordnungen für Abhaltung der Ubungen des Beurlaubtenstandes und für den Zeit- 
punkt der Einberufungen hierzu erläßt im Schutzgebiete Deutsch-Südwestafrika der Kommandeur del 
Schutztruppe mit Zustimmung des Gouverneurs. 
Für die Offizieraspiranten des Beurlaubtenstandes der Schutztruppe für Deutsch-Südwestafrika 
gelten die für das Heer maßgebenden Bestimmungen. Sie dürfen zu Offizieren des Beurlaubten- 
standes dieser Schutztruppe vorgeschlagen werden. 
Die Wahl zum Offizier erfolgt durch die Offiziere des Beurlaubtenstandes dieser Schußtruppe 
unter Leitung des Kommandeurs des Landwehrbezirkes Deutsch-Südwestafrika mit der Maßgabe, daß 
zur Vornahme der Wahl sechs anwesende stimmberechtigte Mitglieder außer dem Kommandeur genügen-
	        
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