Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

W 269 20C 
JP) mittleren Arrest bis zu 14 Tagen, 
d) Entfernung vom Dienstgrade. 
4. -Gegen Unteroffiziere und Gefreite: 
a) Strafdienst, 
b) mittleren Arrest bis zu 4 Wochen, 
JP) strengen Arrest bis zu 3 Wochen 
4) Entfernung vom Dienstgrad in Verbindung mit 1 mal 25 Hieben. 
. Gegen surmeiner 
a) Strafdien 
b) mitlleren Aret. bis zu 6 Wochen, 
JD) strengen Arrest bis zu 4 Wochen, 
d) Entfernung aus der Truppe, 
e) Prügelstrafe bis zu 2 mal 25 Hieben. 
II. Der Kompagnieführer bzw. der vom Kommando mit seiner Vertretung beauf- 
tragte Offizier. 
1. Gegen Effendi: 
a) Strafdienst, 
b) gelinden Arrest bis zu 3 Tagen. 
4. Gegen Unteroffiziere und Gefreite: 
a) Strafdienst, 
b) mittleren Arrest bis zu 3 Wochen, 
Tc) strengen Arrest bis zu 10 Tagen. 
. Gegen Gemeine: 
a) Strafdienst, 
b) mittleren Arrest bis zu 3 Wochen, 
Tc) strengen Arrest bis zu 14 Tagen, 
d) Prügelstrafe bis zu 2 mal 25 Hieben. 
III. Der vorübergehend eine Kompagnie führende Offizier bzw. der Führer einer 
selbständigen Abteilung (auch auf Dienstreisen und Märschen). 
1. Gegen Effendi: Strafdienst. 
2. Gegen Unteroffiziere und Gefreite: 
a) Strafdienst, 
b) mittleren Arrest bis zu 14 Tagen. 
. Gegen Gemeine: 
a) Strafdienst, 
b) mittleren Arrest bis zu 14 Tagen, 
Ta) strengen Arrest bis zu 10 Tagen, 
d) Prügelstrafe bis zu 2 mal 25 Hieben. 
IV. Der Unteroffizier als Führer einer selbständigen Abteilung (auch auf Dienstreisen, Märschen). 
1. Gegen Unteroffiziere und Gefreite: 
a) Strafdienst, 
b) mittleren Arrest bis zu 3 Tagen. 
. Gegen Gemeine: 
a) Strafdienst, 
b) mittleren Arrest bis zu 5 Tagen, 
JP) Prügelstrafe bis zu 25 Hieben. 
Prügelstrafe kann auch als Zusatzstrafe zu Arreststrafen verhängt werden. 
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Kbschnitt III. 
Strafvollstreckungsvorschrift. 
I. Todesstrafe. 
a) Wegen eines militärischen Verbrechens. 
volssrelzucdie Vollstreckung geschieht unter sinngemäßer Anwendung des § 2 der Militärstraf- 
gsvorschrift — Erster Teil — vom 19. 3. 1909 durch Erschießen. 
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