W 269 20C
JP) mittleren Arrest bis zu 14 Tagen,
d) Entfernung vom Dienstgrade.
4. -Gegen Unteroffiziere und Gefreite:
a) Strafdienst,
b) mittleren Arrest bis zu 4 Wochen,
JP) strengen Arrest bis zu 3 Wochen
4) Entfernung vom Dienstgrad in Verbindung mit 1 mal 25 Hieben.
. Gegen surmeiner
a) Strafdien
b) mitlleren Aret. bis zu 6 Wochen,
JD) strengen Arrest bis zu 4 Wochen,
d) Entfernung aus der Truppe,
e) Prügelstrafe bis zu 2 mal 25 Hieben.
II. Der Kompagnieführer bzw. der vom Kommando mit seiner Vertretung beauf-
tragte Offizier.
1. Gegen Effendi:
a) Strafdienst,
b) gelinden Arrest bis zu 3 Tagen.
4. Gegen Unteroffiziere und Gefreite:
a) Strafdienst,
b) mittleren Arrest bis zu 3 Wochen,
Tc) strengen Arrest bis zu 10 Tagen.
. Gegen Gemeine:
a) Strafdienst,
b) mittleren Arrest bis zu 3 Wochen,
Tc) strengen Arrest bis zu 14 Tagen,
d) Prügelstrafe bis zu 2 mal 25 Hieben.
III. Der vorübergehend eine Kompagnie führende Offizier bzw. der Führer einer
selbständigen Abteilung (auch auf Dienstreisen und Märschen).
1. Gegen Effendi: Strafdienst.
2. Gegen Unteroffiziere und Gefreite:
a) Strafdienst,
b) mittleren Arrest bis zu 14 Tagen.
. Gegen Gemeine:
a) Strafdienst,
b) mittleren Arrest bis zu 14 Tagen,
Ta) strengen Arrest bis zu 10 Tagen,
d) Prügelstrafe bis zu 2 mal 25 Hieben.
IV. Der Unteroffizier als Führer einer selbständigen Abteilung (auch auf Dienstreisen, Märschen).
1. Gegen Unteroffiziere und Gefreite:
a) Strafdienst,
b) mittleren Arrest bis zu 3 Tagen.
. Gegen Gemeine:
a) Strafdienst,
b) mittleren Arrest bis zu 5 Tagen,
JP) Prügelstrafe bis zu 25 Hieben.
Prügelstrafe kann auch als Zusatzstrafe zu Arreststrafen verhängt werden.
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Kbschnitt III.
Strafvollstreckungsvorschrift.
I. Todesstrafe.
a) Wegen eines militärischen Verbrechens.
volssrelzucdie Vollstreckung geschieht unter sinngemäßer Anwendung des § 2 der Militärstraf-
gsvorschrift — Erster Teil — vom 19. 3. 1909 durch Erschießen.
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