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t Die Anwärter für den (tropischen) Dienst in den
kropischen Kolonien Afrikas haben einen be-
londeren Unterrichtskursus zu hören. Dieser erstreckt
O6c0 auf Tropenhygiene, Tropenkultur und Nutzpflanzen,
rundzüge des Strafrechtes und Strafprozesses, Völker-
rechtes, des mohammedanischen Rechtes, des Etatwesens,
biner Systeme sowie die Topographie. Am Schlusse
bOes Kursus haben die Anwärter den fleißigen und
gerständnisvollen Besuch ihrer Vorlesungen durch
Leugnisse der Lehrer nachzuweisen. Sie erhalten für
lese Zeit eine Vergütung.
Die Laufbahn der Beamten für die Selbstver-
waltungs-Kolonien läßt der Verfasser, als nicht
-zur Sache gehörend, außer Betracht, weil die Auswahl
und Vorbereitung dieser Beamten nicht im Macht-
ereich der heimischen Regierung liegt.
In den bisher noch nicht erwähnten englischen
Kolonien gibt es für die Auswahl von Kolonialbeamten
keinen Aufnahmewettbewerb noch einen allgemein ge-
regelten Ausbildungsgang. Dies zu regeln ist Sache
er verantwortlichen Stellen. Die verschiedensten,
vom Verfasser auch eingehend gewürdigten Gründe,
rechtfertigen den Mangel allgemein gültiger Vorschriften
in dieser Hinsicht. Lage und Umfang der einzelnen
Lolonien, Charakter und geistige Entwicklung ihrer
Bewohner, die Anforderungen, welche an die Beamten,
besonders die der höchsten Amter gestellt werden müssen,
[brechen dagegen, daß die Beamten nach einem starren
System ausgewählt werden. Die freie Auswahl der
camten durch den Staatssekretär sei in der Praxis
urch die verschiedensten Umstände stark beschränkt und
eine rein willkürliche Ausübung dieses Rechtes so gut
wie ausgeschlossen.
Im allgemeinen scheint der Verfasser aber auf
dem Standpunkt zu stehen, daß das System des Auf-
nahmewettbewerbes das vorteilhafteste sei, und er weist
mir Recht darauf hin, daß sich Eugland mit den nach
diesem System ausgesuchten Beamten für Indien einen
Beamtenstand geschaffen habe, der den hohen An-
korderungen, die man an ihn stelle, vollkommen genüge.
Die Verschmelzung Ulgeriens.
Zm Anfang dieses Jahres hat die Verschmelzung
Nigeriens stattgefunden. The African Mail ver-
offentlicht in Nr. 330 und 331 des Jahrgangs 1914
den Wortlaut der Rede des Generalgouverneurs Sir
Frederick Lugard, in welcher er bei Gelegenheit dieses
wichtigen Staatsakts in breiten Zügen die neue Ver-
fassung Nigeriens etwa wie folgt ankündigt und aus-
einandersetzt:
„Sie wissen alle, daß die Regierung Sr. Majestät
nach langer und reiflicher Uberlegung vor einiger Zeit
zu dem Schluß gekommen ist, daß es für Süd= und
Nord-Nigerien von großem Vorteil sein würde, zu
einmer Verwaltungseinheit verschmolzen zu werden, um
lo eine gemeinsame Politik und ein gegenseitiges Zu-
lammenarbeiten zur moralischen und materiellen Hebung
Nigeriens als eines Ganzen zu ermöglichen.
Für diese Politik sind Sir William Macgregor
als Gonverneur von Lagos, Sir Ralph Moor als
High Commissioner Süd-Nigeriens und ich selbst als
High Commissioner von Nord-Nigerien seit etwa zehn
Fahren, ebenso wie Sir Walter Egerton und meine
Nachfolger in Nord-Nigerien energisch eingetreten.
Der Bau von Konkurrenzbahnen in Nord= und
Süd-Nigerien ließ die Notwendigkeit einer einheitlichen
Eisenbahnpolitik deutlich erkennen, und vor einem
Jahr entschied sich der Staatssekretär dahin, daß die
Zeit gekommen sei, den Plan, eine einzige Regierung
für Nigerien zu errichten, durchzuführen.
Herr Harcourt hat mich zur Ausführung dieser
schwierigen Aufgabe ausersehen und ernannte mich zu-
nächst zum Gouverneur der zwei verschiedenen, getrennt
bleibenden Regierungen Nord= und Süd-Nigeriens.
damit ich mich über die örtlichen Verhältnisse unter-
richtete und ihm meine Vorschläge für die Verschmelzung
unterbreitete.
keine Vorschläge wurden in allen wesentlichen
Punkten angenommen, und heute sollen sie in Wirk-
samkeit treten. Ich wünsche daher so kurz wie möglich
Ihnen und durch Sie der amtlichen und nichtamtlichen
Bevölkerung von Nigerien die Grundlage darzulegen.
auf welcher die Verschmelzung ausgeführt werden wird,
sowie die Hauptänderungen, welche dadurch herbeige-
führt werden.
Kolonie und Protektorat Nigerien werden einem
einzigen Beamten unterstellt werden, auf welchen
Se. Majestät gnädigst den Titel eines Generalgou=
verneurs übertragen hat, ein Beweis für die Be-
deutung dieses Landes unter den Kronkolonien und
Protektoraten des Reichs. Nord-Nigerien wird in Zu-
kunft „the Northern Prorinces“ heißen, während das
bisherige Frotektorat Süd-Nigerien den Namen „i#
Sonthern Prorinces“ von Nigerien führen wird; jede
dieser Provinzen wird unmittelbar einem Lieutenant-
Governor, welcher dem Generalgouverneur verant-
wortlich ist, unterstellt sein. Die „Colony“ (Lagos)
wird mit Rücksicht auf ihre Sonderstellung und ihre
Uberlieferungen eine besondere Eigenart bewahren
unter einem selbständigen, mit dem Generalgonverneur
unmittelbar verhandelnden Administrator. Vorläufig
wird der zentrale Hauptverwaltungssitz in Lagos
verbleiben, und der Generalgouverneur wird abwechselnd
in den Hauptverwaltungsstationen der Nord= und der
Südprovinzen residieren.
Se. Majestät hat geruht, durch den Staatssekretär
das ehrenvolle Amt des Generalgouverneurs auf mich
zu übertragen. Ich hoffe, daß ich imstande sein
werde, die Aufgaben dieses Amts, dessen große Ver-
antwortlichkeit ich voll würdige, in einer Weise zu er-
füllen, welche den Beifall Sr. Majestät findet, und
welche die loyalen Untertauen Sr. Majestät in Nigerien
befriedigt. Es würde unmöglich sein, bei dieser Auf-
gabe erfolgreich zu sein, ohne den guten Willen und
die Mitarbeit aller Kreise, der amtlichen und nicht-
amtlichen, ohne Rücksicht auf Rasse und Glauben. Ich
benutze daher die Gelegenheit, um diese Mitarbeit und
loyale Hilfe eindringlich zu bitten, indem ich gleich-
zeitig versichere, daß ich, soweit es an mir liegt, mich
nicht schonen, noch irgendeine Arbeit zu hart finden
werde, wenn ich dadurch die wahren Interessen dieses
Landes und jeder Einzelperson in ihm, welcher Rasse
oder welchen Glaubens oder welcher auch noch so
niedrigen Stellung sie sein mag, fördern kann.
Für das hohe und verantwortungsvolle Amt eines
Lieutenant-Governor der Süd= und der Nordprovinzen
hat Se. Majestät Herrn A. G. Boyle und Herrn
C. L. Temple ausersehen, Beamten, in deren Loyalität
und Fähigkeit sie das höchste Vertrauen setzt und in
deren Händen die Wohlfahrt des Protektorats gesichert
ist. Zum Administrator der Kolonie hat der Staats-
sekretär Herrn F. S. James auserwählt, dessen lange
Erfahrungen im Süden ihn zu dem geeignetsten Be-
amten für diesen Posten stempelt.
Für die Teilung Nigeriens in einzelnen Ver-
waltungen sind in der Presse und auch sonst mancherlei
orschläge gemacht worden. Es erschien aber ratsam,
festzuhalten an den alten wohl bekannten Abgrenzungen.
jedenfalls für den Augenblick und bis die Umstände