Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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deutsch. Ostafriha. 
Die Wiederausreise nach Daressalam haben 
am 29. März angetreten: Botaniker Dr. Kränz-= 
lin, Regierungsbaumeister Heckel, die Gouverne- 
mentssekretäre Trenge, Kobus und Vollmering, 
kommiss. Sekretär Graeber, Regierungslehrer 
Jentzsch, die Polizeiwachtmeister Spieß und 
Hiese, Maschinist Sladek und Kanzleibeamter 
Poppe. 
Im Schutzgebiet sind neu bzw. wiedereinge- 
troffen: am 17. Januar: Regierungsrat und 
Referent Schmid, Finanzdirektor Schmeißer, 
Regierungstierarzt Neu, Gouvernementssekretär 
Krebs, kommiss. Assistent 2. Klasse Röser und 
Kanzleigehilfe Koch; am 29. Januar: Regierungs- 
tierarzt Münchgesang; am 30. Januar: Forst- 
assessor Haberkorn und Gouvernementssekretär 
Scheffler; am 1. Februar: die Bezirksamtmänner 
Dr. Renß und Kausch, die Regierungsärzte 
Dr. Thierfelder und Dr. Kirchheim, die Re- 
gierungstierärzte Barrelmeyer und Dr. Lammer, 
kommiss. Sekretär Reindl, kommiss. Assistent 2.Kl. 
Westphal, Lehrerin Künzel und Bureaugehilfe 
Henze. 
  
Das Schutzgebiet haben mit Heimaturlaub 
am 2. bzw. 4. März verlassen: Gerichtsassessor 
Dr. Poeschel, Geologe Dr. Scholz, Assistent 
2. Klasse Lindner und Kanzleigehilfe Bauer. 
samerun. 
Ausgereist sind am 24. März nach Kamerun: 
Regierungsassessor Koecher, Gerichtsaktuar Giese, 
Landmesser Winkelmann, die Polizeimeister 
Abel und Müller, Zinkdrucker Haarbach und 
Sanitätsgehilfe Balk. 
Deutsch-MNeuguinea. 
Mit Heimaturlaub sind in Deutschland ein- 
getroffen: Bezirksamtmann Dr. Scholz, Sekretär 
Schönleber, Techniker 1. Klasse Wittrock und 
Sanitätsgehilfe Michel. 
Die Ausreise bzw. Wiederausreise nach dem 
Schutzgebiet haben am 19. März angetreten: Ge- 
richtsassessor Dr. Radlauer, Tierarzt Lehnert, 
die Sekretäre Baumert und Binder, Lehrer 
Wagner, Polizeimeister Schäfer. 
Im Schutzgebiet sind am 18. Januar einge- 
troffen: Oberleutnant Detzner und Sekretär Augar. 
  
EET chtamtlicher Teil 
Entwurkf einer Wasserverordnung für Deutsch-Südwestafcika. 
Inhaltsverzeichnis. 
Erster Abschnitt. 
Erster #uel. 
Flüsse. 
Begriff und Arten der Flüsse. 
  
bb SSS 326 
Zweiter — Cigentumsverhältnisse bei 
den Flüssen. §§8 5 bis 1 327 
Dritter Titel. Lecse#ab E Flüsse. 
Polizeiliche Au sicht. 8 14 328 
II. Gemeingebrauch. 15, 16. 328 
III. Gebrauch des Anliegers. 85 17, 18 328 
IV. Gemeinsame Vorschriften für den 
Gemeingebrauch und den „Gebrauch 
des Anliegers. I§s 19 b 328 
V. Beuubung durch den di unier. 
ge is 20 328 
VI. F. 20 I#§ 27 bis 352 329 
VII. Ausgleichung. 53 332 
Zweiter Abschnitt. Gewässer, die. nicht * den 
Flüssen gehören. 88 54 b 332 
Erster abschnttt. 
  
  
Dritter Abschnitt. Zwangsrechte. ##s 60 bis 64 333 
Vierter Abschnitt. Behörden. 
Erster Titel. Wasseramt. 65 bis 66 334 
Zweiter Titel. Landeswasseramt. §§8.69 bis 72 334 
Fünster Abschnitt. Wassergenossenschaften. 
Erster Tüeel. Allgemeine Vorschriften 8§ 73 
gwen Sei. Genossenschaften mit Beitritts- 
zwang. §J 89 00 336 
Dritter Titel. S#abonsgenosenschaften. 
d 91,929292 336 
Vierter Titel. Verfahren zur Bilhung von 
Genossenschaften. § 93 bis 3306 
Fünfter Titel. Auflösung und znkeitn von 
enossenschaften. #8 337 
Sechster Abschnitt. uAenis bos 10# % 337 
Siebenter Abschnitt. Übergangs- und Schluß- 
bestimmungen. N 105 bis 110 338 
Slüsse. 
Erster Titel. Begriff und Arten der Flüsse. 
Begriff des Flusses. 
1. (1) Flüsse im Sinne dieser Verordnung sind die Gewässer, die in deutlich erkennbaren natürlichen 
Gerinnen (Betten) beständig oder zeitweilig mit erheblichen Wassermengen und auf langen Strecken oberirdisch 
fließen, einschließlich ihrer Quellen und des unter dem Bett befindlichen Grundwassers. 
Ist auf Teilen der Strecke ein Gerinn nicht erkennbar oder ist auf Teilen der Strecke der Abfluß unter- 
irdisch, so verliert hierdurch das G# Gewösfer nicht seine Eigenschaft als Fluß. Das gleiche gilt, wenn Teile des Bettes 
künstlich verändert oder verlegt werder 
1) Ob ein Gewässer a4 Fluß im Sinne dieses Gesebes anzusehen ist, entscheidet das Wasseramt 
82 
(§8 65 bis 68) von Amts wegen oder auf Antrag. 
behörde und jeder, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. 
bekannt zu machen. 
Antragsberechtigt ist das Bezirks-(Distrikts-) Amt als Poligei= 
Die Entscheidung ist unverzüglich im Amtsblatt
	        
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