Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Landes.  Denn  in  einer  Siedelungskolonie  landwirtschaftlichen  Charakters,  die  sich  erst  in  den  Anfängen  ihrer  wirtschaftlichen
  Entwicklung  befindet,  muß  die  dem  einzelnen  eingeräumte  Verfügungsbefugnis  über  den  Grund  und
Boden  und  die  dazu  gehörigen  so  wertvollen  Wasservorräte  möglichst  frei  und  rechtlich  klar  sein,  Erfordernisse,  die
das  Privateigentum  nach  seiner  rcchtlichen  Gestaltung  am  besten  erfüllt.

Privateigentum  an  Bett  und  Wasser  nehmen  außer  dem  preußischen  Wassergesetz  auch  das  bayrische
und  badische  an,  während  das  Wassergesetz  der  Südafrikanischen  unien  unter  dem  Einfluß  römischrechtlicher  Anichauungen
  ein  Privateigentum  an  dem  Wasser  offentlicher  Flüsse  ausschließ

Vorbehaltlich  bestehender  Rechte  anderer  soll  das  Eigentum  an  öffentlichen  Flüssen  dem  Landesfiskus,
das  Eigentum  an  privaten  Flüssen  den  Anliegern  zustehen.  Durch  das  Eigentum  des  Landesfiskus  an  den  öffentlichen
  Flüssen  werden  die  Interessen  der  Allgemeinheit  nicht  beeinträchtigt.  Ihnen  ist  vielmehr  eine  weitergehende
Berücksichtigung,  als  es  bisher  der  Fall  war,  gewährleistet  durch  den  Gemeingebrauch,  durch  die  besonderen  Befugnisse
  der  Anlieger  und  die  einem  jeden  gegebene  Möglichkeit,  an  einem  Flusse  auch  gegen  den  Willen  seines  Eigentümers
  durch  Verleihung  Nutungsrechte  zu  erwerben,  welche  die  Rechte  des  Eigentümers  ausschließen  oder
beschränken  (§  27  ff.).

Um  eEinen  einheitlichen  Rechtszustand  in  Ansehung  der  öffentlichen  Flüsse  zu  schaffen  und  die  Herstellung
großer  fiskalischer  Wasserversorgungsanlagen  zu  erleichtern,  gibt  der  Entwurf  dem  Gonverneur  die  Befugnis,  die
öffentlichen  Flüsse,  soweit  sie  sich  noch  im  Privatbesitz  befinden,  ohne  ein  besonderes  Enteignungsverfahren  gegen
Entschädigung  ihrer  bisherigen  Eigentümer  für  den  Landesfiskus  in  Anspruch  zu  nehmen  (7  8).

n  den  Ufern  der  Flüsse  befindet  sich  gewöhnlich  das  kulturfähigste  und  wertvollste  Land.  Die  Abgrenzung
zwischen  dem  Fluß,  der  den  Ufereigentümern  (Anliegern)  nicht  gehört,  und  dem  Ufer  kann  daher  von  großer  wirtschaftl
  icher  Bedeutung  sein.  Sie  ist  hierzulande  besonders  schwierig,  weil  eine  Wasserbedeckung  des  Bettes  in
größerem  Umfange  bei  den  meisten  Flüssen  nur  zeitweise  durch  das  in  der  Regenzeit  flutartig  abkommende  Hochwasser
  stattfindet.  Soweit  diese  Wasserbedeckung  gewöhnlich,  nämlich  im  Durchschnitt  der  Jahre,  reicht,  reicht
naturgemäß  auch  der  Fluß,  und  es  ist  der  mittlere  Hochwasserstand,  soweit  er  festgestellt  werden  kann,  die  schon  durch
die  natürlichen  Verhältnisse  gegebene  Grenze  zwischen  Ufergelände  und  Fluß.  Läßt  sich  der  mittlere  Hochwasserstand
nicht  Tteell  en,  ist  aber  ein  ausgeprägter  Uferrand  vorhanden,  so  soll  dieser  für  die  Grenzbestimmung  maßgebend
sein-  In  letzterer  Linie  kommen  die  weiteren  in  &  9  Absatz  1  bezeichneten  Merkmale  für  die  Abgrenzung  in  Betracht.

Die  Festlegung  der  Uferlinie  erfolgt  in  Anbctracht  ihrer  Schwierigkeit  durch  das  Wasseramt,  gegen  dessen  Entscheidung
  die  Beschwerde  an  das  Landeswasseramt  zulässig  ist.

Über  das  Eigentum  an  ständig  trockenen  Flußbetten  und  Inseln,  an  neuen  Betten  und  Nebenarmen,
an  dem  durch  Anschwemmung  verbreiterten  Ufer  sowie  über  das  Recht  der  Beteiligten,  den  früheren  Zustand.
wieder  herzustellen,  wenn  ein  Fluß  sein  Bett  verlassen  hat,  enthalten  die  §§  10—13  Bestimmungen,  die  notwendig
sind,  weil  das  nur  zeitweise,  dann  aber  flutartig  abkommende  Wasser  häufiger  seinen  Lauf  ändert  und  mannigfache
Umgestaltungen  der  Ufer  und  des  Flußbettes  bewirkt.  Trotz  dieser  Eigenart  südwestafrikanischer  Rivierc  konnten  die
Rechtsgrundsätze  der  heimischen  Wassergesetze  mehrfach  übernommen  werden.  Daneben  haben  auch  die  Bestimmungen
  des  Wassergesetzes  der  Südafrikanischen  Union  (§  19),  die  den  Fall  der  ÄAnderung  eines  Flußlaufes  und  das
erwähnte  Wiedelhebnben  erch  der  Beteiligten  regeln,  Berücksichtigung  gefunden.

dritter  Uitel.
Benutzung  der  Flüsse.  (59  14—33.)
Gemeingebrauch  und  Gebrauch  des  Anliegers.  (§§#8  15—21.)

Das  Recht  zur  Benutzung  eines  Flusses  hat  in  erster  Linie  und  im  weitesten  Umfange  der  Flußeigentümer-Neben
  dem  Eigentümer  ist  bei  öffentlichen  Flüssen  der  Anlieger  zu  einer  in  bestimmten  Grenzen  gehaltenen  Benutzung
des  Flusses  befugt,  und  außer  der  Benutzung  durch  den  Eigentümer  und  dem  Anlieger  besteht  an  öffentlichen  Flüssen
noch  der  Gemeingebrauch,  den  ein  jeder,  soweit  das  Geset  es  gestattet,  ausüben  darf.  Diese  beschränkte  Benutzung
der  größeren  Riviere,  die  auch  bisher  alhenein.  /  Eilennchi  galten,  durch  die  Anlieger  und  die  Allgemeinheit,
entspricht  nicht  nur  der  Bedeutung  der  öffentlichen  Flüsse  für  die  Volkswirtschaft,  sondern  auch  einer  langjährigen
Ubung,  die,  von  dem  Rechtsbewußtsein  der  Bevölkerung  getragen,  gewöhnlich  einem  Widerspruch  des  Flußeigentümers
  nicht  begegnete.

Der  Gemeingebrauch  findet  sich  in  allen  deutschen  Wassergesetzen  und  auch  in  dem  Wassergesetz  der  Südafrikanischen
  Union.  Letzteres  unterscheidet  ferner  ausdrücklich  zwischen  dem  Gemeingebrauch  als  dem  Recht  eines
ieden  zur  Benutzung  des  öffentlichen  Wassers  für  den  Ernährungsbedarf  lebender  Wesen  einerseits  und  den  umfassenderen
  Rechten  des  Anliegers  anderseits

Der  Gemeingebrauch  und  der  Gebrauch  des  Anliegers  sind  Rechte  der  Allgemeinheit  oder  derjenigen
ihrer  Glieder,  welche  schon  durch  die  örtliche  Lage  ihrer  Grundstücke  am  Fluß  ohne  weiteres  der  Nutzungsbefugnis
teilhafti  werden.  Die  Befugnisse  des  Anliegers  und  der  Gemeingebrauch  wurzeln  daher  im  öffentlichen  Recht.
Sie  müssen  somit  der  Aufsicht  der  Verwaltung  unterliegen  (5  21),  die  entsprechend  ihrer  Aufgabe,  die  nötigen
Anstalten  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Ordnung  zu  treffen,  auch  zuständig  ist,  jede  Benutzung  eines  Flusses  zu
verbieten  oder  zu  beschränken,  die  sich  nicht  als  Gemeingebrauch  oder  als  Gebrauch  des  Anliegers  darstellt  oder
auf  ein  privates  Recht  gründet  (§  14).

Der  Gemeingebrauch  besteht  in  der  Benutzung  der  öffentlichen  Flüsse  zur  Wasserentnahme  für  den
menschlichen  Bedarf,  zum  Gehen,  Fahren  und  Reiten  und  in  der  nur  für  die  Reise  gestatteten  Benutzung  zum
Trinken,  Tränken,  zur  Viehweide  und  zur  Entnahme  von  trockenem  Brennholz  zum  alsbaldigen  Verbrauch  (5  15
Absatz  1).  Nur  wer  in  befugter  Weise  das  Ufergrundstück  betritt,  darf  den  Gemeingebrauch  ausüben  (§  15  Absatz  2).
Im  Interesse  des  öffentlichen  Verkehrs  soll  nach  §  16  der  Gouverneur  befugt  sein,  den  Gemeingebrauch  auszudehnen.
  Eine  ihm  ähnliche  Nutzungsbefugnis  ist  bereits  durch  §  8  der  Wegeordnung  vom  14.  Juni  1912  (Amtsblatt
Seite  221)  auch-  für  andere  als  die  im  Entwurf  vorgesehenen  Fälle  zugelassen.

als  der  Gemeingebrauch  gehen  die  Gebraucchsbefuhrällee  del  Anliegers  eines  öffentlichen  Flusses
der  ihm  icht-  hgerel  (5  17.  Dein  schon  die  Lage  seines  Ufergrundstücks  weist  auf  die  stärkere  Benutzung  des  Flusses
hin  und  ermöglicht  sie.  Der  Anlieger  darf  für  den  eigenen  Bedarf  aus  dem  Flußbett  Sand,  Kies,  Steine