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Landes. Denn in einer Siedelungskolonie landwirtschaftlichen Charakters, die sich erst in den Anfängen ihrer wirt-
schaftlichen Entwicklung befindet, muß die dem einzelnen eingeräumte Verfügungsbefugnis über den Grund und
Boden und die dazu gehörigen so wertvollen Wasservorräte möglichst frei und rechtlich klar sein, Erfordernisse, die
das Privateigentum nach seiner rcchtlichen Gestaltung am besten erfüllt.
Privateigentum an Bett und Wasser nehmen außer dem preußischen Wassergesetz auch das bayrische
und badische an, während das Wassergesetz der Südafrikanischen unien unter dem Einfluß römischrechtlicher An-
ichauungen ein Privateigentum an dem Wasser offentlicher Flüsse ausschließ
Vorbehaltlich bestehender Rechte anderer soll das Eigentum an öffentlichen Flüssen dem Landesfiskus,
das Eigentum an privaten Flüssen den Anliegern zustehen. Durch das Eigentum des Landesfiskus an den öffent-
lichen Flüssen werden die Interessen der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt. Ihnen ist vielmehr eine weitergehende
Berücksichtigung, als es bisher der Fall war, gewährleistet durch den Gemeingebrauch, durch die besonderen Befug-
nisse der Anlieger und die einem jeden gegebene Möglichkeit, an einem Flusse auch gegen den Willen seines Eigen-
tümers durch Verleihung Nutungsrechte zu erwerben, welche die Rechte des Eigentümers ausschließen oder
beschränken (§ 27 ff.).
Um eEinen einheitlichen Rechtszustand in Ansehung der öffentlichen Flüsse zu schaffen und die Herstellung
großer fiskalischer Wasserversorgungsanlagen zu erleichtern, gibt der Entwurf dem Gonverneur die Befugnis, die
öffentlichen Flüsse, soweit sie sich noch im Privatbesitz befinden, ohne ein besonderes Enteignungsverfahren gegen
Entschädigung ihrer bisherigen Eigentümer für den Landesfiskus in Anspruch zu nehmen (7 8).
n den Ufern der Flüsse befindet sich gewöhnlich das kulturfähigste und wertvollste Land. Die Abgrenzung
zwischen dem Fluß, der den Ufereigentümern (Anliegern) nicht gehört, und dem Ufer kann daher von großer wirt-
schaftl icher Bedeutung sein. Sie ist hierzulande besonders schwierig, weil eine Wasserbedeckung des Bettes in
größerem Umfange bei den meisten Flüssen nur zeitweise durch das in der Regenzeit flutartig abkommende Hoch-
wasser stattfindet. Soweit diese Wasserbedeckung gewöhnlich, nämlich im Durchschnitt der Jahre, reicht, reicht
naturgemäß auch der Fluß, und es ist der mittlere Hochwasserstand, soweit er festgestellt werden kann, die schon durch
die natürlichen Verhältnisse gegebene Grenze zwischen Ufergelände und Fluß. Läßt sich der mittlere Hochwasserstand
nicht Tteell en, ist aber ein ausgeprägter Uferrand vorhanden, so soll dieser für die Grenzbestimmung maßgebend
sein- In letzterer Linie kommen die weiteren in & 9 Absatz 1 bezeichneten Merkmale für die Abgrenzung in Betracht.
Die Festlegung der Uferlinie erfolgt in Anbctracht ihrer Schwierigkeit durch das Wasseramt, gegen dessen Ent-
scheidung die Beschwerde an das Landeswasseramt zulässig ist.
Über das Eigentum an ständig trockenen Flußbetten und Inseln, an neuen Betten und Nebenarmen,
an dem durch Anschwemmung verbreiterten Ufer sowie über das Recht der Beteiligten, den früheren Zustand.
wieder herzustellen, wenn ein Fluß sein Bett verlassen hat, enthalten die §§ 10—13 Bestimmungen, die notwendig
sind, weil das nur zeitweise, dann aber flutartig abkommende Wasser häufiger seinen Lauf ändert und mannigfache
Umgestaltungen der Ufer und des Flußbettes bewirkt. Trotz dieser Eigenart südwestafrikanischer Rivierc konnten die
Rechtsgrundsätze der heimischen Wassergesetze mehrfach übernommen werden. Daneben haben auch die Bestim-
mungen des Wassergesetzes der Südafrikanischen Union (§ 19), die den Fall der ÄAnderung eines Flußlaufes und das
erwähnte Wiedelhebnben erch der Beteiligten regeln, Berücksichtigung gefunden.
dritter Uitel.
Benutzung der Flüsse. (59 14—33.)
Gemeingebrauch und Gebrauch des Anliegers. (§§#8 15—21.)
Das Recht zur Benutzung eines Flusses hat in erster Linie und im weitesten Umfange der Flußeigentümer-
Neben dem Eigentümer ist bei öffentlichen Flüssen der Anlieger zu einer in bestimmten Grenzen gehaltenen Benutzung
des Flusses befugt, und außer der Benutzung durch den Eigentümer und dem Anlieger besteht an öffentlichen Flüssen
noch der Gemeingebrauch, den ein jeder, soweit das Geset es gestattet, ausüben darf. Diese beschränkte Benutzung
der größeren Riviere, die auch bisher alhenein. / Eilennchi galten, durch die Anlieger und die Allgemeinheit,
entspricht nicht nur der Bedeutung der öffentlichen Flüsse für die Volkswirtschaft, sondern auch einer langjährigen
Ubung, die, von dem Rechtsbewußtsein der Bevölkerung getragen, gewöhnlich einem Widerspruch des Flußeigen-
tümers nicht begegnete.
Der Gemeingebrauch findet sich in allen deutschen Wassergesetzen und auch in dem Wassergesetz der Süd-
afrikanischen Union. Letzteres unterscheidet ferner ausdrücklich zwischen dem Gemeingebrauch als dem Recht eines
ieden zur Benutzung des öffentlichen Wassers für den Ernährungsbedarf lebender Wesen einerseits und den um-
fassenderen Rechten des Anliegers anderseits
Der Gemeingebrauch und der Gebrauch des Anliegers sind Rechte der Allgemeinheit oder derjenigen
ihrer Glieder, welche schon durch die örtliche Lage ihrer Grundstücke am Fluß ohne weiteres der Nutzungsbefugnis
teilhafti werden. Die Befugnisse des Anliegers und der Gemeingebrauch wurzeln daher im öffentlichen Recht.
Sie müssen somit der Aufsicht der Verwaltung unterliegen (5 21), die entsprechend ihrer Aufgabe, die nötigen
Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung zu treffen, auch zuständig ist, jede Benutzung eines Flusses zu
verbieten oder zu beschränken, die sich nicht als Gemeingebrauch oder als Gebrauch des Anliegers darstellt oder
auf ein privates Recht gründet (§ 14).
Der Gemeingebrauch besteht in der Benutzung der öffentlichen Flüsse zur Wasserentnahme für den
menschlichen Bedarf, zum Gehen, Fahren und Reiten und in der nur für die Reise gestatteten Benutzung zum
Trinken, Tränken, zur Viehweide und zur Entnahme von trockenem Brennholz zum alsbaldigen Verbrauch (5 15
Absatz 1). Nur wer in befugter Weise das Ufergrundstück betritt, darf den Gemeingebrauch ausüben (§ 15 Absatz 2).
Im Interesse des öffentlichen Verkehrs soll nach § 16 der Gouverneur befugt sein, den Gemeingebrauch auszu-
dehnen. Eine ihm ähnliche Nutzungsbefugnis ist bereits durch § 8 der Wegeordnung vom 14. Juni 1912 (Amtsblatt
Seite 221) auch- für andere als die im Entwurf vorgesehenen Fälle zugelassen.
als der Gemeingebrauch gehen die Gebraucchsbefuhrällee del Anliegers eines öffentlichen Flusses
der ihm icht- hgerel (5 17. Dein schon die Lage seines Ufergrundstücks weist auf die stärkere Benutzung des Flusses
hin und ermöglicht sie. Der Anlieger darf für den eigenen Bedarf aus dem Flußbett Sand, Kies, Steine