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Verleihung Rechnung getragen, wonach unter bestimmten Vorausseungen der Unternehmer ein fremdes Gewässer
enutzen darf, wogegen dem Eigentümer des Gewässers nur ein Anspruch auf Entschädigung und unter gewissen
Bedingungen auch auf Mitbenutzung der Anlage des Unternehmers zusteht. Indes beschränkt sich das verliehene
Nutungsrecht lediglich auf das Gewässer, für das es verliehen ist. Es kann also beim Flusse nur bis zur Uferlinie
ausgeübt werden und die Benutung des Ufergrundstückes, etwa zum Anschluß des Staudammes an das Ufer oder
als Zugang zum Stauweiher, ist in dem verliehenen Rechte nicht mitenthalten. Deshalb muß zur sachgemäßen Her-
sltellung und Verwertung des auf der Verleihung beruhenden Unternehmens auch die Benutzung fremder Grund-
tücke gestattet sein. Ebenso ist bei Unternehmungen, die nicht auf Verleihung beruhen, die Inanspruchnahme
remder Grundstücke dann zuzulassen, wenn es sich um die Herstellung der erforderlichen Verbindung zwischen dem
Grundstück des Unternehmers und dem benutzten Gewässer, also zj. B. um den Zugang zum Staubecken oder um
einc Leitungsanlage handelt ( 61). Ferner werden häufig schon bei der Vorbereitung des Unternehmens Maß-
nahmen auf fremdem Grund und Boden notwendig sein, die sich der Eigentümer unter bestimmten Voraussehungen
Uefallen lassen muß.
· DieBefugnissczuiolchaningriffcninfremdesGrundstückscigcntttmncnntdasGeievinÜberein-
stimmung mit dem Sprachgebrauch der deutschen Wassergesetze „Zwangsrechte“; das Wassergesetz der Südafrikanischen
Union bezeichnet sie mit dem römischrechtlichen Ausdruck „Servituten". Ihrer rechtlichen Natur nach stellen sich die
Zwangsrechte zum Teil als Grunddienstbarkeiten, zum Teil als beschränkte persönliche Dienstbarkeiten im Sinne
des Bürgerlichen Gesetzbuches dar (§ 64 Absatz 3 Saß 2 des Entwurfs).
Der Entwurf regelt die Zwangsrechte in wesentlicher Ubereinstimmung mit dem südafrikanischen Gesetz,
das ähnliche wirtschaftliche Verhältnisse sowie Gewässer von derselben Eigenart zu berücksichtigen hat, wie der ae Heie
Im einzelnen ist folgendes zu bemerken:
. Nach der Vorschrift des 3 60 kann der Unternehmer, der die Verleihung eines Rechts auf Benutzung eines
Flusses oder eines anderen Gewässers beantragen will, von dem Eigentümer des Flusses oder Gewässers oder von
den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke verlangen, daß sie die zur Vorbereitung des Unternehmens erforder-
lichen Handlungen, namentlich die Untersuchung des Flusses, Untergrundes und Geländes, sowie die Aufsuchung
des unterirdischen Wassers gegen Entschädigung dulden. Diese Maßnahmen enthalten ähnliche, indes nicht so tief-
hehende Eingriffe in das Eigentumsrecht eines anderen, wic das Schürfen nach Mineralien, das sich jeder Eigen-
Umer gefallen lassen muß. Das Betreten von Gebäuden ist jedoch nach § 60 Abs. 2 des Entwurfs nur mit Ge-
nehmigung des Eigentümers zulässig, und zum Betreten von Gärten und eingezäunten Grundstücken bedarf der
Unternehmer, soweit der Eigentümer seine Einwilligung nicht ausdrücklich erteilt, in jedem einzelnen Falle der
esonderen Erlaubnis des Bezirks= oder Distriktsamtes. Die Erlaubnis wird dann zu versagen sein, wenn eine
empfindliche Beeinträchtigung des Wirtschaftsbetriebes oder eine Störung des Hausfriedens des Grundeigen-
tümers zu befürchten ist.
Nach dem Vorgang des Wassergesetzes der Südafrikanischen Union (5 103) wird in § 61 dem Wasser-
nntzungsberechtigten, dem es an der erforderlichen Verbindung zwischen seinem Grundstück und dem Gewässer fehlt,
as Recht gewährt, die dazwischen liegenden Grundstücke zu der Verbindung — z. B. als Zugang zu der Wasser-
gewinnungsanlage oder zur Herstellung einer Wasserleitung vom Stauweiher nach seinem Grundstück — gegen
Entschädigung des Grundeigentümers zu benutzen. Auch hier erstreckt sich das Recht nicht auf Gebäude und ist in An-
sehung der Gärten und eingefriedigten Hofräume erheblich cingeschränkt. Ferner ist die Benutzung des fremden
Grundstückes zum Reiten, Fahren und Viehtreiben nur unter bestimmten Bedingungen zulässig, die einer erheb-
lichen Schädigung des Grundeigentümers vorbeugen sollen. Soweit der Grundeigentümer durch jene Maßnahmen
heschädigt wird, steht ihm ein Schadenersatzanspruch gegen den Unternehmer zu.
4 ußerdem kann der Grundeigentümer, über dessen Grundstück ein anderer eine Wasserleitungsanlage
herstellen läßt, deren Mitbenupung gegen Vergütung oder anteilige Ubernahme der Herstellungs- und Unterhal-
ungskosten verlangen, wenn der Eigentümer der Anlage dadurch in ihrem Betriebe oder in ihrer Benutzung nicht
wesentlich becinträchtigt wird (5 61 Abs. 3, § 32).
Ein weiteres Zwangsrecht, das im südafrikanischen Gese als Grenzbauservitut (servitut of abutement)
bezeichnet ist, wird in § 62 Abs. 1 Nr. 1 des Entwurfs dahin geregelt, daß der Unternehmer berechtigt ist, von dem
Eigentümer des Ufergrundstückes den Anschluß der Stauanlage zu verlangen. Dasselbe Zwangsrecht befindet sich
auch in allen deutschen Wassergesetzen. · «
q« TieHcrstcllnnqvonStattanlagcnindanlüssenzufördert-,IstauchdersweckdekBestmmnmgdcs§62
Abs. 1 Nr. 2. Hiernach soll der Unternehmer von den Eigentümern der Ufergrundstücke verlangen dürfen, daß sie
#egen Entschädigung diesenigen Maßnahmen dulden, die zur Herbeiführung eines besseren Wasserabflusses oder zur
*# asseransammlung erforderlich sind. Als Beispicl solcher Maßnahmen wird angeführt: Die Entnahme von Boden-
materialien, die etwa zur Herstellung des Standammes erforderlich sind, Verbreiterungen des Flußbettes, Durchstiche
owie die Anlage des Sammelbeckens, das häufig auf die Ufergrundstücke erstreckt werden muß. Ahnliche Rechte
Gerden dem Unternehmer im § 104 des südafrikanischen Gesetzes unter der Bezcichnung „Servitut der Stauung“
serritute of storage) gewährt.
Eindn: Da solche Maßnahmen häufig tiefe Eingriffe in das fremde Grundeigentum darstellen, sollen sic ohne
munwilligung des Grundeigentümers nur dann zulässig sein, wenn das Unternehmen anders nicht zweckmäßig oder
eit mit erheblichen Mehrkosten durchgeführt werden kann und wenn außerdem der von dem Unternehmer zu
öifbartende Nutzen den Schaden des betreffenden Grundeigentümers erheblich übersteigt, oder wenn Gründe des
Flentlichen Wohles vorliegen.
tümer Erleidet durch die Ausübung der im 3 62 Abf. 1 Nr. 1 und 2 geregelten Zwangsrechte der Grundeigen-
derter Schaden, so hat ihn der Unternehmer zu ersetzen. Auch steht dem Eigentümer ein Anspruch auf die Mitbenutzung
Anlage nach Maßgabe des § 32 zu (5 62 Abf. 2). ·
mach Will oder kann der Grundeigentümer von dem Anspruch auf Mitbenutzung der Anlage keinen Gebrauch
das *# so kann er verlangen, daß der Unternehmer an Stelle des ihm nach den 3861, 62 zustehenden Nutzungsrechtes
Har Eigentum an dem Grund und Boden erwirbt, dessen er zur Durchführung seines Unternehmens bedarf.
ei 1 elt es sich hierbei nur um einen Teil des Grundstückes, so muß der Unternehmer auf Verlangen des Grund-
nientümers auch den Rest des Grundstückes erwerben, wenn der Rest nach sciner bisherigen Bestimmung zweck-
ig nicht mehr zu benutzen ist (5 63 Abs. I, 3). 5