Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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aber einen solchen Willen des Gesetzgebers nicht er- 
kennen, soweit sie die Einziehung überhaupt zulassen. 
on den nur noch in Frage kommenden Verordnungen 
vom 21. Oktober 1908 und 16. Januar 1909 bringt die 
letztere schon durch ihre Fassung zum Auedruck, daß 
die Einziehung nur in Verbindung mit einer Be- 
trafung erfolgen kann, insbesondere auch durch die 
Bestimmung, daß, falls die Einziehung der Steine 
nicht erreicht werben kann, auf Erlegung des Wertes 
oder auf Zahlung einer angemessenen Geldsumme zu 
erkennen ist; denn ein solcher Ausspruch wäre im 
objektiven Strafverfahren unmöglich. Aber auch die 
Verordnung vom 21. Oktober 1908, die ihrem Wort- 
laut nach eine selbständige Einziehung nicht ausschließt, 
läßt bei einem Vergleich mit der Regieverordnung und 
den bereits außer Kraft getretenen Diamantengoll- 
verordnungen nicht den Schluß zu, daß auf die darin 
vorgesehene Einziehung selbständig erkannt werden darf. 
  
Nr. 29. 
Auszug aus dem Urtell des HKalserlichen Obergerichts in Windhun vom 21. Januar 1914. 
Die Verfügung des Staatssekretärs des Reichs- 
RNolonialamts, betr. den Bergbau im Gebiet der 
Deusschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika vom 
22. September 1908 (Kol. G. G. S. 397) hat die allge- 
meine Schürffreiheit des § 10 der Kaiserlichen Berg- 
verordnung für Deutsch-Südwestafrika vom 8. August 
1905 (R. G. Bl. S. 7171 für das Sperrgebiet aufge- 
hoben. Nur die berechtigte Gesellschaft darf dort 
Mineralien aufsuchen und gewinnen. Andere sind von 
dem Schürfen und von dem Erwerbe von Bergwerks- 
eigentum ausgeschlossen. 
Tatbestand. 
Die Klägerin belegte am 19. Mai 1910 in dem 
durch Verfügung des Reichskanglers vom 22. Sep- 
tember 1908 zugunsten der D. K. gesperrten 
Gebiet das gemeine Schürffeld O. r 1 und bean- 
tragte am 24. August 1911 beim Bergamt in Lüderitz- 
bucht. in dessen Schürffeldregister die Eintragung des 
eeldes erfolgte, seine Umwandlung in das gemeine 
Bergbaufeld „Asbest“. egen die Umwandlung er- 
hoben die Beklagten Widerspruch. Das Kaiserliche 
Bergamt Lüderitzbucht hat die Widersprüche in der 
Eutscheidung vom 4. Juli 1912 als berechtigt aner- 
kannt und demgemäß die #mwandlung des Schürf- 
feldes in ein Bergbaufeld versa 
Der Antrag der Klägerin, #onn zu erkennen: 
1. Die Entscheidung des Kaiserlichen Bergamts in 
Lüderitbcht vom 4. Juli 1912 wird aufgehoben. 
Die Widersprüche der Beklagten gegen die Um- 
wandlung des im Schürfregister unter Nr. 15544 
eingetragenen Schürffeldes der Klägerin in das 
Bergbaufeld „Asbest“ sind unbegründet 
ist von dem Obergericht in zweiter Instanz zurückge- 
wiesen worden. 
Entscheidungsgründe. 
Durch die Verfügung des Reichskanzlers vom 
daß der Deutschen 
  
1# 
22. September 1908 ist bestimmr, 
  
Kolonialgesellschaft ihr Gebiet bis auf weiteres „zur 
ausschließlichen Aufsuchung und Gewinnung von 
Mineralien“ vorbehalten wird. Dieses Sonderrecht 
ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht nur 
dahin zu verstehen, daß der Berechtigten die Befugnis 
eingeränmt werden sollte, andere vom Schürfen und 
vom Erwerb von Bergwerkseigentum auszuschließen, 
sondern dahin. daß sie allein Mineralien aufsuchen 
und gewinnen dürfe, andere also von Tätigkeiten 
dieser Art in dem Sperrgebiet ausgeschlossen sein 
sollten. Die Sperrverfügung bedeutet mithin die 
Aufhebung der allgemeinen Schürffreiheit ded § 10 der 
ergverordnung für das Sperrgebiet. Eine andere 
Auslegung würde auch dem Zweck der Sperrverfügung 
richt gerecht werden, der, wie schon das Urteil des 
Obergerichts vom 8. Mai 1911 in Sachen V. D. gegen 
. 80/10 — hervorhebt, auch dahin ging, 
Diebes--1 und anderes Gesindel von den diamanthaltigen 
Gebieten aus sicherheitspolizeilichen Gründen nach 
Möglichkeit fernzuhalten, und vereitelt worden wäre, 
wenn für jeden die Möglichkeit bestanden hätte, inner- 
halb des Sperrgebietes Schürfrechte zu begründen. 
Ein Schürfrecht für die Klägerin konnte deshalb im 
Sperrgebiet überhaupt nicht zur Entstehung gllangen. 
Die Belegung des Feldes war ein rechtlich belang- 
loser Akt und hätte überhaupt nicht zur Eintragung 
in das Schürfregister führen dürfen. Die Bergbehörde 
hätte die Eintragung ins Schürfregister versagen und 
auch den limwandlungsantrag von vornherein zurück- 
weisen müssen, ohne daß es eines Widerspruchs der 
Beklagten bedurft hätte. Steht der Klägerin aber ein 
Umwandlungsanfpruch überhaupt nicht zu, so mußte 
klage abgewiesen werden ohne Rücksicht darauf, 
b die Beklagten zur Erhebung des Widerspruchs 
legitimiert waren oder nicht. Die Gültigkeit der Ver- 
fügung vom 22. 9. 1908 ist bereits vom Obergericht 
in dem erwähnten Urteile vom 8. 5.1911 festgestellt 
worden. Es besteht kein Anlaß, von dieser eingehen- 
den und zutreffenden begründeten Entscheidung ab- 
zugehen. 
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Aus fremden Kolonien und Droduktionsgebieten. 
Der belgische kiongo. 
Rede des Kolonialministers Renkin in der Sitzung 
der belgischen Kammer vom 11. März 1911. 
(Mit einer Kartenfkizze.) 
der du der Kammersitzung vom 11. März 1914 hielt 
gische Kolonialminister eine sehr bemerkens- 
Verte programmatische Rede. Er ging einleitend 
avon aus, daß das Defizit im Voranschlage des Ko- 
l lonialbiidqcts von 
1914 auf 21,4 Mill. Fr. gegen 
0,5 Mill. Fr. im Vorjahre gestiegen sei, und sprach 
cnen anschließend den Wunsch nach einer recht gründ- 
lichen Kammerdebatte über den Kolonialetat aus, da- 
mit er Gelegenheit erhalte vor der Kammer und damit 
or der Offentlichkeit die Gründe des Defizits und die 
Wnsocheen der Kongokolonie möglichst eingehend dar- 
zulegen. Es mangele in Belgien, so führte er weiter 
aus, in weiten Kreisen noch an dem nötigen kolonialen 
Verständnis, das zu beseitigen sowohl im Interesse
	        
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