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aber einen solchen Willen des Gesetzgebers nicht er-
kennen, soweit sie die Einziehung überhaupt zulassen.
on den nur noch in Frage kommenden Verordnungen
vom 21. Oktober 1908 und 16. Januar 1909 bringt die
letztere schon durch ihre Fassung zum Auedruck, daß
die Einziehung nur in Verbindung mit einer Be-
trafung erfolgen kann, insbesondere auch durch die
Bestimmung, daß, falls die Einziehung der Steine
nicht erreicht werben kann, auf Erlegung des Wertes
oder auf Zahlung einer angemessenen Geldsumme zu
erkennen ist; denn ein solcher Ausspruch wäre im
objektiven Strafverfahren unmöglich. Aber auch die
Verordnung vom 21. Oktober 1908, die ihrem Wort-
laut nach eine selbständige Einziehung nicht ausschließt,
läßt bei einem Vergleich mit der Regieverordnung und
den bereits außer Kraft getretenen Diamantengoll-
verordnungen nicht den Schluß zu, daß auf die darin
vorgesehene Einziehung selbständig erkannt werden darf.
Nr. 29.
Auszug aus dem Urtell des HKalserlichen Obergerichts in Windhun vom 21. Januar 1914.
Die Verfügung des Staatssekretärs des Reichs-
RNolonialamts, betr. den Bergbau im Gebiet der
Deusschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika vom
22. September 1908 (Kol. G. G. S. 397) hat die allge-
meine Schürffreiheit des § 10 der Kaiserlichen Berg-
verordnung für Deutsch-Südwestafrika vom 8. August
1905 (R. G. Bl. S. 7171 für das Sperrgebiet aufge-
hoben. Nur die berechtigte Gesellschaft darf dort
Mineralien aufsuchen und gewinnen. Andere sind von
dem Schürfen und von dem Erwerbe von Bergwerks-
eigentum ausgeschlossen.
Tatbestand.
Die Klägerin belegte am 19. Mai 1910 in dem
durch Verfügung des Reichskanglers vom 22. Sep-
tember 1908 zugunsten der D. K. gesperrten
Gebiet das gemeine Schürffeld O. r 1 und bean-
tragte am 24. August 1911 beim Bergamt in Lüderitz-
bucht. in dessen Schürffeldregister die Eintragung des
eeldes erfolgte, seine Umwandlung in das gemeine
Bergbaufeld „Asbest“. egen die Umwandlung er-
hoben die Beklagten Widerspruch. Das Kaiserliche
Bergamt Lüderitzbucht hat die Widersprüche in der
Eutscheidung vom 4. Juli 1912 als berechtigt aner-
kannt und demgemäß die #mwandlung des Schürf-
feldes in ein Bergbaufeld versa
Der Antrag der Klägerin, #onn zu erkennen:
1. Die Entscheidung des Kaiserlichen Bergamts in
Lüderitbcht vom 4. Juli 1912 wird aufgehoben.
Die Widersprüche der Beklagten gegen die Um-
wandlung des im Schürfregister unter Nr. 15544
eingetragenen Schürffeldes der Klägerin in das
Bergbaufeld „Asbest“ sind unbegründet
ist von dem Obergericht in zweiter Instanz zurückge-
wiesen worden.
Entscheidungsgründe.
Durch die Verfügung des Reichskanzlers vom
daß der Deutschen
1#
22. September 1908 ist bestimmr,
Kolonialgesellschaft ihr Gebiet bis auf weiteres „zur
ausschließlichen Aufsuchung und Gewinnung von
Mineralien“ vorbehalten wird. Dieses Sonderrecht
ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht nur
dahin zu verstehen, daß der Berechtigten die Befugnis
eingeränmt werden sollte, andere vom Schürfen und
vom Erwerb von Bergwerkseigentum auszuschließen,
sondern dahin. daß sie allein Mineralien aufsuchen
und gewinnen dürfe, andere also von Tätigkeiten
dieser Art in dem Sperrgebiet ausgeschlossen sein
sollten. Die Sperrverfügung bedeutet mithin die
Aufhebung der allgemeinen Schürffreiheit ded § 10 der
ergverordnung für das Sperrgebiet. Eine andere
Auslegung würde auch dem Zweck der Sperrverfügung
richt gerecht werden, der, wie schon das Urteil des
Obergerichts vom 8. Mai 1911 in Sachen V. D. gegen
. 80/10 — hervorhebt, auch dahin ging,
Diebes--1 und anderes Gesindel von den diamanthaltigen
Gebieten aus sicherheitspolizeilichen Gründen nach
Möglichkeit fernzuhalten, und vereitelt worden wäre,
wenn für jeden die Möglichkeit bestanden hätte, inner-
halb des Sperrgebietes Schürfrechte zu begründen.
Ein Schürfrecht für die Klägerin konnte deshalb im
Sperrgebiet überhaupt nicht zur Entstehung gllangen.
Die Belegung des Feldes war ein rechtlich belang-
loser Akt und hätte überhaupt nicht zur Eintragung
in das Schürfregister führen dürfen. Die Bergbehörde
hätte die Eintragung ins Schürfregister versagen und
auch den limwandlungsantrag von vornherein zurück-
weisen müssen, ohne daß es eines Widerspruchs der
Beklagten bedurft hätte. Steht der Klägerin aber ein
Umwandlungsanfpruch überhaupt nicht zu, so mußte
klage abgewiesen werden ohne Rücksicht darauf,
b die Beklagten zur Erhebung des Widerspruchs
legitimiert waren oder nicht. Die Gültigkeit der Ver-
fügung vom 22. 9. 1908 ist bereits vom Obergericht
in dem erwähnten Urteile vom 8. 5.1911 festgestellt
worden. Es besteht kein Anlaß, von dieser eingehen-
den und zutreffenden begründeten Entscheidung ab-
zugehen.
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Aus fremden Kolonien und Droduktionsgebieten.
Der belgische kiongo.
Rede des Kolonialministers Renkin in der Sitzung
der belgischen Kammer vom 11. März 1911.
(Mit einer Kartenfkizze.)
der du der Kammersitzung vom 11. März 1914 hielt
gische Kolonialminister eine sehr bemerkens-
Verte programmatische Rede. Er ging einleitend
avon aus, daß das Defizit im Voranschlage des Ko-
l lonialbiidqcts von
1914 auf 21,4 Mill. Fr. gegen
0,5 Mill. Fr. im Vorjahre gestiegen sei, und sprach
cnen anschließend den Wunsch nach einer recht gründ-
lichen Kammerdebatte über den Kolonialetat aus, da-
mit er Gelegenheit erhalte vor der Kammer und damit
or der Offentlichkeit die Gründe des Defizits und die
Wnsocheen der Kongokolonie möglichst eingehend dar-
zulegen. Es mangele in Belgien, so führte er weiter
aus, in weiten Kreisen noch an dem nötigen kolonialen
Verständnis, das zu beseitigen sowohl im Interesse