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gesührten. Kaigebühren. Falls auch der Sondertarif nicht angewendet werden kann, erfolgt
die Berechnung der Kaigebühren nach Abschätzung auf Grundlage der vorstehenden Sätze
für eine Frachttonne.
4. Befreit von Kaigebühren sind:
a) das Passagiergepäck, soweit es nicht auf Gepäckschein verladen ist oder wird,
b) die Brief= und Paketpost,
c) auf dem Seewege eingeführte Umladegüter, die nach einem anderen Hafen-
platze des Schutzgebiets oder des Auslandes manifestiert sind, auch wenn
sie bis zur Weiterverschiffung in den Kaianlagen gelagert haben,
d) alle Arten Frischproviant für im Hafen liegende Schiffe, Frischwasser und Ballast,
e) Bruchsteine, Stangenholz für Hütten und Brennholz, wenn die Landung
außerhalb des Zollhofes ohne Inanspruchnahme des Landungsbetriebsunter-
nehmers erfolgt.
IV. Lagergebühren.
§ 58. 1. Für Einfuhrgüter:
a) bis zu 7 Tagen in den verschließbaren Räumen und bis zu 14 Tagen
außerhalbe der verschließbaren Räume im Zollhoo frei
b) vom 8. Tage ab in den verschließbaren Räumen und vom 15. Tage ab
außerhalb dieser Räume im Bollbof sũr jede angefangenen 10 Tagen und
1 Frachttonne .. 0,50 R.
2. Für Ausfuhrgüter:
a) bis zu 7 Tagen in den verschließbaren Räumen und anßerhalb dieser Räume
im Zollhof . .frei
b) vom 8. Tage für jede angefangenen 10 Tage und 1 Frachttonne . 00,25 R.
3. Für die auf dem Seewege eingeführten Umladegüter, die nach einem anderen
Hafenplatze des Schutzgebiets oder des Auslandes manifestiert sind und die, ohne den Zollhof
verlassen zu haben, wieder ausgeführt werden, wie zu 2
4. Für Passagiergepäck, d. h. auf Gepäckschein verladene Güter, Kabinengepäck
und alle Gepäckstücke, wofür ein Verladedokument nicht gezeichnet ist,
a) bis zu 3 Tagen Ffrei
b) vom 4. Tage ab für jedes Stück und jede angefangenen 5 Tage . . . 0O,25 R.
5. Gleichzeitig von einem Eigentümer gelagerte Güter verschiedener Art werden
als ein einheitlicher Posten angesehen.
§ 59. Bei der Berechnung der gebührenpflichtigen Lagerfrist werden der Tag der Ein-
lagerung und der Auslagerung sowie Sonn= und Festtage mitgezählt.
.nZusätzliche Bestimmungen.
5 60. Unter gunchionmne im Sinne dieses Tarifs ist zu verstehen 1 chm oder 1 t (1000 kg)
nach Wahl des Betriebsunternehmers.
§ 61. Die gesamten Maße und Gewichte eines Konnossements werden auf 1/10 ebm oder
100 kg nach oben abgerundet.
5* 62. Wenn die Seefracht nach Kubikmetern oder Tonnen berechnet worden ist, können
die Angaben des Manifestes ohne weiteres für die Berechnung der Beförderungs-, Kai= und Lager-
gebühren benutzt werden. Ein Nachmessen oder Nachwiegen zur Feststellung der fraglichen Gebühren
kann in einem solchen Falle nicht beansprucht werden. Streitigkeiten über die Berechnung der
Gebühren, die je durch 5 teilbar nach oben abgerundet werden, entscheidet der Vorsteher des Haupt-
zollamts oder sein Vertreter.
§ 63. Die Beförderungs-, Kai= und Lagergebühren sind von demjenigen zu zahlen, der
die beförderten Gegenstände annimmt, oder von demjenigen, der den Auftrag zur Beförderung gegeben
oder die Beförderung für eigene Rechnung ausgeführt hat. Die Schuldner haften solidarisch. Die
Beförderungsgebühren werden von dem Betriebsunternehmer eingezogen, desgleichen die Kai= und
Lagergebühren, soweit von der Aufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt wird.